Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine (behauptete) Untätigkeit eines Landtagspräsidenten (hier: im Zusammenhang mit einer Petition) kann nicht mit einer Säumnisbeschwerde bekämpft werden, da ein Landtagspräsident keine Verwaltungsbehörde ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Landtagspräsident, PetitionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.5.2.2020.R11Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020