TE Vwgh Beschluss 1997/10/17 97/19/1544

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1545

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag des B E in W, geboren 1957, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Mariengasse 11, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde und über die Beschwerde des Genannten gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1996, Zl. 118.394/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den

Spruch

Beschluß gefaßt:

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden.

Der angefochtene Bescheid wurde laut Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ausgewiesenen Vertreter am 11. November 1996 zugestellt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, sein Rechtsvertreter habe den angefochtenen Bescheid am 14. November 1996 irrtümlich an die im Bescheid angegebene Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk weitergeleitet. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich jedoch seit vielen Jahren in Wien 16., wo er auch gemeldet sei. Seinem Rechtsvertreter sei dies bekannt gewesen, er habe irrtümlich die im Bescheid des Bundesministers für Inneres angegebene Adresse verwendet. Infolge einer offensichtlichen Verkettung von unglücklichen Umständen, die weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter verschuldet hätten, sei kein Postfehlbericht an den Rechtsvertreter übermittelt worden, wodurch der Beschwerdeführer von der "offenen Rechtsmittelfrist rechtzeitig keine Kenntnis erlangt habe". Erst mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. August 1997, das am 1. September 1997 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Wien 16., zugestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter Kenntnis erlangt, daß die "Rechtsmittelfrist" gegen den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und der Partei kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung zur Last liegt.

Der aus dem dargestellten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Mit seinem Vorbringen hat nämlich der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG schon deshalb nicht geltend gemacht, weil es nicht darauf ankam, ob ein Postfehlbericht an den Rechtsvertreter übermittelt wurde.

Die Beschwerde hätte nämlich vom Anwalt - der ein entsprechendes Auftragsverhältnis nicht bestreitet und einen allenfalls eingeschränkten Umfang der ihm erteilten Vollmacht nicht dargetan hat - innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandanten erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 648, referierte hg. Rechtsprechung, zuletzt etwa den hg. Beschluß vom 26. September 1996, Zlen. 96/19/2244, 2245, mwN). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen (dazu vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, und den bereits zitierten Beschluß vom 26. September 1996).

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.

Bei diesem Ergebnis war die am 5. September 1997 zur Post gegebene Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997191544.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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