Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der stRSp des EGMR sowie des VfGH und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl etwa VwGH Ra 2019/22/0236).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Interessenabwägung; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben; Kindeswohl;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.935.003.2017Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020