Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2020Norm
GewO 1994 §5Rechtssatz
Die individuelle Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten, vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19, Rz 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Gewerbeausübung; Untersagung; fachliche Qualifikation; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.900.001.2020Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020