TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/11 LVwG-AV-719/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde von 1. A, ***, ***,
2. ***, ***, *** und 3. C, ***, ***, alle vertreten durch Rechtsanwältin D, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 03.06.2020, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Alternativauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 03.06.2020, Zl. ***, lautet nunmehr präzisiert wie folgt:

„A, B und C werden gemäß § 138 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 30.12.2020 unter Anschluss von Projektunterlagen gemäß § 103 Abs. 1 WRG 1959 (mit Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer; beanspruchte Grundstücke und deren Eigentümer sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen; von einem Fachkundigen entworfene Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen unter Namhaftmachung des Verfassers; beanspruchte Wassermenge, erwartete Auswirkungen auf Gewässer sowie die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen; gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme) um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die konsenslose Erweiterung der Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß des gesamten Teiches von ca. 7.000 m² anzusuchen oder die konsenslose Neuerung durch Zuschütten bis auf eine verbleibende Teichfläche von ca. 4.300 m² auf Grundstück Nr. *** binnen gleicher Frist zu beseitigen.“

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Weiters wird folgender Beschluss gefasst:

1.   Der Antrag (in der Beschwerde) auf Berichtigung des Wasserbuches hinsichtlich der bespannten Fläche und der Lage auf Grundstück Nr. *** wird gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erteilte dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.05.1968, Zl. ***, gemäß

§ 9 WRG 1959, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Fischteiches auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, unter Vorschreibung diverser Auflagen. Im Bescheid ist eine bespannte Fläche des Teiches von rund 43 ar festgehalten. Dem mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen technischen Bericht des E vom 15.03.1968 ist zu entnehmen, dass die Spiegelfläche des Teiches 4.325 m² beträgt.

Mit Überprüfungsbescheid vom 21.12.1973, Zl. ***, stellte die Behörde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass die wasserrechtlich bewilligte Fischteichanlage auf den genannten Grundstücken entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet worden war. Weiters hielt die Behörde im Spruch dieses Bescheides das Ergebnis der amtswegig durchgeführten Verhaimung im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 01.10.1973 fest.

Bei einer behördlich angeordneten Überprüfung der gegenständlichen Teichanlage stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 30.03.2020 fest, dass die Teichfläche ca. 7.000 m² anstelle der bewilligten 4.300 m² betrug. Diese Anlage beurteilte der Amtssachverständige im Gutachten als bewilligungspflichtig.

Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2020 Stellung und führte aus, dass ihr aus eigener Wahrnehmung bekannt wäre, dass die gegenständliche Teichanlage seit 1968 die gleiche Teichfläche aufweise und dem Grundbuchsauszug eine Gewässerfläche von 7.334 m² auf dem Grundstück Nr. *** zu entnehmen wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass weder auf Grundstück Nr. *** noch auf Nr. *** sich eine Teichanlage befinde. Die Teichfläche sei nur auf Grundstück Nr. *** errichtet worden und wäre im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 01.10.1973 keine Berichtigung hinsichtlich dieses Grundstückes und der damals schon vorliegenden Wasserfläche von 7.334 m² erfolgt. Es wäre deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen berichtigungsfähigen Schreibfehler handle. Das Grundstück Nr. *** in der jetzigen Form sei am 15.12.1969 vermessen worden und wären sämtliche Grenzpunkte in der Natur vorhanden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 03.06.2020, mit dem den Beschwerdeführern ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt wurde. Die Behörde verpflichtete die Beschwerdeführer mit diesem Bescheid, bis spätestens 31.08.2020 unter Anschluss von 3-fachen Projektunterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die konsenslose Erweiterung der Fischteichanlage anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.

Dagegen erhob die Rechtsvertreterin der drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Teich liege seit seiner Errichtung nur auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Teich wäre seit seiner Errichtung im Wesentlichen so ausgestaltet, wie er sich heute darstelle und könne dies von sämtlichen Anrainern und deren Rechtsvorgängern und anderen Personen bezeugt werden. Dies wäre auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Behörde mit Stellungnahme vom 02.06.2020 mitgeteilt worden. Mit Teilungsplan vom 15.12.1969 wäre die Teichanlage richtig auf das Grundstück Nr. *** situiert

worden, Trennstücke der Grundstücke Nr. *** und *** wären in das Grundstück Nr. *** einbezogen worden. Der Teilungsplan wäre mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24.10.1972 grundbücherlich und vermessungstechnisch mit dem BEV abgearbeitet worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt würde die Teichanlage nur mehr auf Grundstück Nr. *** liegen. Aus dem Bescheid vom 21.12.1973 wäre ersichtlich, dass das mit Bescheid vom 02.05.1968 genehmigte Teichanlagenprojekt in der Ausführung wesentliche Änderungen auch in der Größe aufweise, welche von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bewilligt und die Anlage verhaimt worden wäre. Im Bescheid vom 21.12.1973 sei ein Fehler aufgetreten, da nicht auf den Grundbuchsstand geachtet worden und die Anlage als auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** situiert worden wäre. Dadurch würde sich die unrichtige bespannte Fläche im Wasserbuch mit 43 ar ergeben. Mit Bescheid vom 21.12.1973 wäre eine Dammhöhe von mehr als 5 m genehmigt, mit dem Bescheid aus 1968 lediglich eine von ca. 3 m. Die tatsächlich bespannte Fläche würde 73 ar betragen. Es liege keine konsenslose Erweiterung der Teichanlage vor. Dem BEV–Grundstücksprotokoll zu Grundstück Nr. *** sei zu entnehmen, dass die Gewässerfläche 7.334 m² betrage und diese Fläche erstmals am 08.12.2001 amtlich öffentlich ausgewiesen worden wäre. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Wasserbuch zur Wasserbuchpostzahl *** zu berichtigen, indem die Lagebeschreibung auf Grundstück Nr. *** und die bespannte Fläche auf 7.334 m² geändert werde.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya ist ein Wasserrecht für eine Fischteichanlage im Ausmaß von 4.300 m² unter der Wasserbuchpostzahl *** eingetragen. Die Teichanlage befindet sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit Bewilligungsbescheid vom 02.05.1968, Zl. ***, unbefristet erteilt. Auf dem genannten Grundstück befindet sich derzeit eine Teichanlage mit einer Wasserfläche von ca. 7.000 m². Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür liegt nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

§ 9 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) …

…“

§ 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) …

…“

§ 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„(1) …

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) …

…“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2020 wird den Beschwerdeführern ein gewässerpolizeilicher Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt. Gegenstand ist ein Teich, der nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig ist, und zwar im Ausmaß von ca. 7.000 m².

Der Beschwerdeführervertreterin ist Recht zu geben, dass sich gegenständliche Teichanlage nur auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet. Dies erschließt sich aus dem Auszug aus dem NÖ Atlas vom 02.06.2020 und steht mit dem von Beschwerdeführerseite zitierten Teilungsplan vom 15.12.1969 im Einklang. Der Bewilligungsbescheid vom 02.05.1968 wurde jedenfalls vor Erstellung dieses Planes erlassen, weshalb eine Erfassung nur des Grundstückes Nr. *** in Entsprechung dieses Planes noch gar nicht möglich gewesen wäre. Aus dem genannten Teilungsplan ergibt sich, dass Trennflächen der Grundstücke Nrn. *** und *** mit dem Grundstück Nr. *** vereinigt wurden.

Nach der chronologischen Abfolge der Schriftstücke „Überprüfungsbescheid“ (vom 21.12.1973) und „Teilungsplan“ (15.12.1969) könnte im Überprüfungsbescheid irrtümlich die Anführung der Grundstücksnummern *** und *** erfolgt sein, vorausgesetzt, dass der Teilungsplan bei Erlassung des Überprüfungsbescheides amtlich bekannt gewesen ist. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige falsche Anführung von Grundstücken ändert aber nichts daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom 02.05.1968 für einen Fischteich mit einer Wasserfläche von ca. 4.300 m² erteilt wurde.

Maßstab für den Umfang eines eingeräumten Wasserrechtes ist der dazu erlassene Bewilligungsbescheid. Dieser Bewilligungsbescheid vom 02.05.1968 ist hinsichtlich der bespannten Wasserfläche eindeutig (ca. 43 ar).

Die Beschwerdeführer mögen guten Glaubens den gegenständlichen Teich samt der Liegenschaft erworben haben, es kann ihnen aber daraus kein Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Fischteichanlage in einem die Bewilligung aus 1968 überschreitenden Ausmaß erwachsen. Wasserbenutzungsrechte können nämlich nicht gutgläubig erworben werden.

Der Überprüfungsbescheid vom 21.12.1973 ist auf die Rechtsnorm des § 121 Abs. 1 WRG 1959 gestützt. Nach dieser Bestimmung hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, ob die bewilligte Anlage in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet wurde. Wahrgenommene Mängel und Abweichungen sind gleichzeitig mit diesem Bescheid zur Beseitigung aufzutragen. Lediglich geringfügige Abweichungen können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich genehmigt werden.

Das Argument, im Überprüfungsbescheid vom 21.12.1973 wäre eine größere Fläche der Teichanlage bewilligt worden, kann nicht helfen. Dies aus Folgendem: Im Überprüfungsbescheid ist die übereinstimmende Ausführung mit dem Bewilligungsbescheid ausgesprochen worden. Sollte man eine größere Fläche – wie in der Beschwerde argumentiert wird – aus dem im Überprüfungsbescheid festgehaltenen Verhaimungsergebnis ableiten, läge zugunsten der Beschwerdeführer bestenfalls ein in sich widersprüchlicher Bescheidspruch vor. Ein solcher wäre mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH vom 05.09.2013, 2013/08/0058) und nicht aussagekräftig, da nicht nachvollziehbar. Es bleibt aber der Bewilligungsbescheid von 1968, welcher eindeutig eine Teichanlage im Ausmaß von ca. 4.300 m² zum Gegenstand hat.

Mit dem Argument in der Beschwerde, aus dem Überprüfungsbescheid vom 21.12.1973 sei ersichtlich, dass das mit Bescheid vom 02.05.1968 genehmigte Projekt in der Ausführung wesentliche Änderungen, die mit diesem Bescheid wasserrechtlich bewilligt worden wären, aufweise, ist nichts zu gewinnen. In einem Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 kann nämlich nur geringfügig Abweichendes nachträglich genehmigt werden.

Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 97/07/0054 u.a.).

Als Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcher Art konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 97/07/0054).

Daher verwirklicht auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslosen Zustandes wie eines größeren als wasserrechtlich bewilligten Teiches das Tatbestandsmerkmal der „eigenmächtigen Neuerung“.

Demjenigen, der diesen – wenn auch von einem Rechtsvorgänger geschaffenen – bewilligungslosen Zustand aufrechterhält und nutzt, kann ein Auftrag zur Entfernung erteilt werden. Es ist der Behörde jederzeit möglich, einen festgestellten konsenslosen Zustand beseitigen zu lassen, auch wenn dieser schon jahrelang besteht.

Als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages kommt auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhält und nutzt (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 99/07/0213).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Verantwortung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 WRG 1959 um eine verschuldensunabhängige handelt, es kommt daher für die Erlassung eines Auftrages nach diesen Gesetzesstellen auf ein Verschulden des zu Verpflichtenden nicht an. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, etwa das Erkenntnis vom 28.05.1991, 87/07/0136.

Die gegenständliche Fischteichanlage ist eine solche, für die nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 Bewilligungspflicht besteht, da es sich um eine Anlage zur Wasserbenutzung eines Oberflächengewässers handelt. Die Fischteichanlage stellt, soweit sie das Flächenausmaß der Wasserfläche von 4.300 m² überschreitet, eine eigenmächtige Neuerung dar.

Da jedoch bei gegenständlicher Sachlage keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hervorgekommen ist, aber wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorliegt, und auch kein Beseitigungsantrag von einem Dritten gestellt wurde, war der gewässerpolizeiliche Alternativauftrag vom 03.06.2020 zurecht erlassen worden.

Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten, noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl. VwGH vom 25.11.1999, 96/07/0186).

Der angefochtene Bescheid weist in seinem Spruch – wie die Beschwerdeführer zurecht vorbringen – eine Unrichtigkeit hinsichtlich der Grundstücksnummern auf.

Auch ist der konsenslos bestehende Zustand im Spruch nicht konkret umschrieben, jedoch in der Bescheidbegründung, weshalb die Spruchneuformulierung vorzunehmen war.

Eine Verpflichtung zur Vorlage von Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung kann dem Wasserrechtsgesetz nicht entnommen werden. Deshalb hat dieser Passus im angefochtenen Bescheidspruch zu entfallen.

Die Erfüllungsfrist war aufgrund der Dauer des Verfahrens neu festzulegen gewesen.

Alternativ zur Entfernung ist den Beschwerdeführern somit die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf dieser Frist um wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Fischteichanlage im Ausmaß von ca. 7.000 m² bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya unter Vorlage eines geeigneten Projektes anzusuchen. Die Erfordernisse für das Projekt sind in § 103 WRG 1959 geregelt und im Spruch dieses Erkenntnisses angeführt.

Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine „grobe Prüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, dessen im Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos ist. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem aufgrund des Antrages des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30.09.2010, 2009/07/0178).

Für das Bewilligungsverfahren bedeutet das, dass ein geeignetes Projekt mit entsprechenden Unterlagen zur positiven Beurteilung im Sinne der Einhaltung des Standes der Technik der Behörde vorzulegen sein wird.

Der Behörde ist es nicht gestattet, von der vom § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorgezeichneten Alternative, vor die die geforderte Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, dass der Beseitigungsauftrag entfallen kann und nur ein Auftrag zur Einbringung eines Antrages um nachträgliche Bewilligung erteilt wird (vgl. VwGH vom 27.04.2006, 2006/07/0027).

Eine Berichtigung hinsichtlich der Teichfläche auf 7.334 m², im Bewilligungs- oder Überprüfungsbescheid, kann nicht vorgenommen werden, da es sich nicht um einen Fall einer Berichtigung handelt. Der Bewilligungsbescheid vom 02.05.1968 erfasst zweifelsfrei eine Teichanlage mit einem Ausmaß von ca. 4.300 m². Ein Teich mit der gegenständlich größeren Wasserfläche stellt eine wesentliche Änderung dar.

Anzumerken ist auch, dass beide Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind und Vorbringen oder Einwendungen gegen diese Bescheide nicht mehr erfolgreich mit Beschwerde geltend gemacht werden können.

Die Einvernahme von Zeugen zur Größe der Wasserfläche der Teichanlage war nicht vorzunehmen, weil damit nicht das hier gegenständliche Beweisthema behandelt wird, nämlich, ob die heute bestehende Teichanlage der erteilten Bewilligung vom 02.05.1968 (ca. 43 ar) entspricht.

Angemerkt wird, dass das in der Beschwerde angeführte Grundstücksprotokoll des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) betreffend das Grundstück Nr. *** lediglich zum Ausdruck bringt, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass erstmals am 08.12.2001 für dieses Grundstück eine Gewässerfläche von mehr als 7.000 m² ausgewiesen wird. Daraus lässt sich aber nicht erschließen, dass auch vor diesem Zeitpunkt bereits – wie von Beschwerdeführerseite versucht wird darzulegen – die gegenständliche Fischteichanlage dieses Ausmaß gehabt hat. Es wäre damit auch nichts zu gewinnen, da lediglich eine wasserrechtliche Bewilligung für einen Teich im Ausmaß von 4.300 m² vorliegt.

Der abschließend gestellte Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches hinsichtlich der bespannten Fläche und der Lage auf Grundstück Nr. *** war zurückzuweisen, weil dafür keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Ein Begehren auf Abänderung des Wasserbuches hinsichtlich der bespannten Fläche auf 7.334 m² hätte aufgrund obiger Ausführungen keinen Erfolg.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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