Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine „grobe Prüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. […] Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem aufgrund des Antrages durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen (vgl VwGH 2009/07/0178).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020