RS Lvwg 2020/9/11 LVwG-AV-719/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine „grobe Prüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. […] Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem aufgrund des Antrages durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen (vgl VwGH 2009/07/0178).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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