Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Bei einer Verantwortung nach § 138 Abs 1 oder Abs 2 WRG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige; es kommt daher für die Erlassung eines Auftrages nach diesen Gesetzesstellen auf ein Verschulden des zu Verpflichtenden nicht an (vgl VwGH 87/07/0136).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020