Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung stellt eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcher Art konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl VwGH 97/07/0054). Die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslosen Zustandes wie eines größeren als wasserrechtlich bewilligten Teiches verwirklicht das Tatbestandsmerkmal der „eigenmächtigen Neuerung“.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020