RS Lvwg 2020/9/11 LVwG-AV-719/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung stellt eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcher Art konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl VwGH 97/07/0054). Die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslosen Zustandes wie eines größeren als wasserrechtlich bewilligten Teiches verwirklicht das Tatbestandsmerkmal der „eigenmächtigen Neuerung“.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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