RS Lvwg 2020/9/11 LVwG-AV-719/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 97/07/0054 ua).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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