Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.09.2020Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 97/07/0054 ua).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Fischteichanlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.719.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020