RS Lvwg 2020/10/28 LVwG-S-1406/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

ZustG §26a
COVID-19 MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §3 Abs2

Rechtssatz

Erfolgte neben dem Einlegen des Dokumentes [hier: Strafverfügung] in den Postkasten keine sonstige schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung des Zustellers über diesen Vorgang iSd § 26a Z 1 ZustG BGBl Nr 200/1982 in der von 15. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung BGBl I Nr 42/2020, ist die Zustellung mit einem Zustellmangel behaftet [vgl BlgNR 397/A 27. GP, 40: „Die Regelung über die Verständigungspflicht stellt keine sanktionslose bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist zwingendes Recht, das heißt ihre Nichteinhaltung durch den Zusteller begründet einen Zustellmangel (§ 7 ZustG).“].

Schlagworte

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; COVID-19; Verfahrensrecht; Zustellung; zustellrechtliche Begleitmaßnahmen; Zustellmangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1406.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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