Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
ZustG §26aRechtssatz
Erfolgte neben dem Einlegen des Dokumentes [hier: Strafverfügung] in den Postkasten keine sonstige schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung des Zustellers über diesen Vorgang iSd § 26a Z 1 ZustG BGBl Nr 200/1982 in der von 15. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung BGBl I Nr 42/2020, ist die Zustellung mit einem Zustellmangel behaftet [vgl BlgNR 397/A 27. GP, 40: „Die Regelung über die Verständigungspflicht stellt keine sanktionslose bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist zwingendes Recht, das heißt ihre Nichteinhaltung durch den Zusteller begründet einen Zustellmangel (§ 7 ZustG).“].
Schlagworte
Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; COVID-19; Verfahrensrecht; Zustellung; zustellrechtliche Begleitmaßnahmen; Zustellmangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1406.001.2020Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020