TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 L529 2226092-1

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

L529 2226092-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 und Absatz 2 Z 6 und Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") ist georgischer Staatsbürger; er wurde am 30.10.2019 in Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF den sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen überschritten hatte.

Der BF wurde am 31.10.2019 von der belangten Behörde (nachfolgend auch "bB") niederschriftlich einvernommen; es wurde festgestellt, dass der BF nicht über die für den Aufenthalt erforderlichen Mittel verfügte.

I.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der bB wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)

I.3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der BF ist georgischer Staatsbürger und stammt aus Tiflis. Er ist geschieden und ist für ein Kind in Georgien sorgepflichtig. Seine Familie wohnt in Georgien. In Österreich leben keine Angehörigen. Die Identität des BF steht fest.

II.1.2. Bei der fremdenrechtlichen Kontrolle am 30.10.2019 wurde festgestellt, dass der BF sich vom 13.05.2019 bis 27.05.2019 und vom 15.08.2019 bis 30.10.2019 im Schengenraum aufhielt, demnach innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten länger als 90 Tage, ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu sein.

II.1.3. Der BF wurde in der Folge festgenommen und bei der bB niederschriftlich einvernommen. Mit einem Betrag von ? 75 verfügte der BF nicht über die notwendigen Mittel für den Aufenthalt im Bundesgebiet.

II.1.4. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich des BF folgende Verurteilungen auf:

01) BG ST.POELTEN 004 U 151/2017m vom 16.02.2018 RK 20.02.2018

§ 127 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 10.07.2017

Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zu BG ST.POELTEN 004 U 151/2017m vom 16.02.2018 RK 20.02.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG STEYR 005 U 118/2018z vom 21.08.2019

02) BG STEYR 005 U 118/2018z vom 21.08.2019 RK 27.08.2019

§ 127 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 27.05.2019

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

II.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

II.2.1. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen insoweit glaubwürdigen Angaben. Die festgestellte Identität ergibt sich aus dem vorgelegten Reisedokument.

II.2.2. Die Feststellungen zur polizeilichen Kontrolle ergeben sich aus der diesbezüglichen Dokumentation im Akt.

II.2.3. Die Feststellungen zur Mittellosigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF selbst, diejenigen zu den strafrechtlichen Verurteilungen aus dem österreichischen Strafregister.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2019, Zl. XXXX , bezieht sich ausdrücklich nur auf Spruchpunkt VI. dieses Bescheides, die übrigen Spruchpunkte (I. bis V.) blieben unbekämpft und trat daher insoweit Rechtskraft ein.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 31.10.2019 übergeben, die Beschwerde vom 28.11.2019 erweist sich demnach als rechtzeitig.

II.3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

II.3.1.1. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfüge.

Der BF habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.

Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellten einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar.

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedürfe es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, sei nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen habe; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertige die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Zudem würden die beiden im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen des BF begründend herangezogen. Bezugnehmend auf diese beiden Verurteilungen könne auf eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit ebenfalls hingewiesen werden.

Aus der Mittellosigkeit resultiere die Gefahr der erneuten Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, die sich beim BF in der Vergangenheit bereits manifestiert habe. Der seit mehreren Monaten bestehende unrechtmäßige Aufenthalt stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege.

II.3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

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1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

?(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

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1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

II.3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 8 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FrPolG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 9 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 2 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Soweit die Beschwerde ausführt, die belangte Behörde hätte die Erlassung des sechsjährigen Einreiseverbotes nicht auf § 53 Abs. 2 Ziffer 6 FPG, somit auf die Mittellosigkeit des BF stützen dürfen, ist dazu festzustellen, dass ein Einreiseverbot, wenn es nur auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt wird, nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden darf.

II.3.1.4. Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.

II.3.1.5. Der Beschwerdeführer war auch schon vor dem nunmehrigen Aufenthalt wiederholt in Österreich aufhältig. Die zwei - den Eintragungen im Strafregister zugrunde liegenden - Urteile liegen in den Verwaltungsakten auf. Dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten liegen insgesamt 3 Tathandlungen (Diebstähle) aus den Jahren 2016 und 2017 zu Grunde. Diesbezüglich wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt, wobei die Strafe bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil des Bezirksgerichtes Steyr liegen insgesamt 4 Tathandlungen (Diebstähle) aus den Jahren 2017 und 2019 zu Grunde. Im letztangeführten Urteil sind zwei Vorsatztaten des BF angeführt, die innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangen wurden (Einreise am 13.05.2019; Vorsatztaten jeweils am 27.05.2019). Demgemäß ist auch die Ziffer 2 des § 53 Abs. 3 FPG einschlägig.

Die beiden im Akt aufliegenden Urteile sind aber jeweils gekürzte Urteilsausfertigungen; eine konkrete Auseinandersetzung mit dem diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild ist daher - ohne Einsicht in die entsprechenden Akten - nur eingeschränkt möglich.

Wegen der insoweit fehlenden Auseinandersetzung des BFA mit dem konkreten Fehlverhalten des BF waren im Wesentlichen nur die aktenkundigen Informationen verwertbar.

Das BFA erwähnte auch anfangs die - bei der polizeilichen Kontrolle festgestellten -fremdenrechtlichen Tatbestände. Ausführungen zu einem diesbezüglichen Strafverfahren wegen der Übertretungen des FPG fehlen aber ebenso, wie die Fakten, ob diesbezüglich rechtskräftige Bestrafungen existieren.

Die strafbaren Handlungen des BF (Diebstähle und fremdenrechtliche Übertretungen) waren folglich nur eingeschränkt verwertbar.

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bzw. im Schengenraum offenbar nicht willens ist, sich an die hier geltenden Normen zu halten, so ist diese Wertung aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls äußert sich im Verhalten des BF eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit den hier geltenden Normen gegenüber. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

II.3.1.6. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt - vgl. auch Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2018, Zl. Ra 2018/19/0125 - und hat der Beschwerdeführer hiermit kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. In Zeiten eines illegalen Migrationsstromes nach Europa ist das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen.

II.3.1.7. Ebenso beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel, um für seinen Unterhalt sorgen zu können. Der BF wird auch künftig nicht in der Lage sein, die Mittel für seinen Unterhalt aus eigenem und auf legalem Wege aufzubringen. Das ergibt sich schon daraus, dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und keiner legalen Beschäftigung nachgehen kann. Er hat auch nichts vorgebracht, was zur Annahme führen kann, dass er künftig die Mittel für seinen Unterhalt selbst erwirtschaften wird können. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat.

II.3.1.8. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, wobei hier die Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0284, zu berücksichtigen ist, wonach die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Ein relevantes Familienleben wurde aber vom BF auch nicht im Hinblick auf andere Mitgliedstaaten behauptet.

Der BF reiste am 15.08.2019 in das Bundesgebiet ein und wurde bei einer Kontrolle am 30.10.2019 sein illegaler Aufenthalt (Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeit) festgestellt. Ein relevantes Privatleben konnte daher aufgrund der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht entstehen.

Basierend auf den getroffenen Feststellungen ergibt sich im Lichte des Art. 8 EMRK lediglich die genannte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK kamen nicht hervor. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall liegt weder eine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers noch ein solcher Eingriff in sein Privatleben vor.

II.3.1.9. Soweit der BF in der Beschwerde rügt, der BF habe angegeben, zum Zeitpunkt der Einreise ? 1,200,-- bei sich gehabt zu haben und bei der Einvernahme ? 75,--, der BF sei berufstätig und verfüge sehr wohl über genügend finanzielle Mittel, so kann dem nicht gefolgt werden. Die weitere Aussage, der BF sei selbständiger Autohändler, relativiert sich bei dem Vorbringen in die Richtung von Unbeachtlichkeit, weil bei einer Einreise am 15.08.2019 und Aufenthalt bis zum 30.10.2019 (also 2 1/2 Monate) - auch bei sparsamer Lebensweise - der Differenzbetrag (? 1.125,--) aufgebraucht sein wird. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Mittel dann noch für Autokäufe zur Verfügung stehen sollten. Bei einem Betrag von ? 75,-- kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser für eine Unterhaltsfinanzierung ausreichend ist, sind doch davon auch noch die Rückreisekosten nach Georgien in Abzug zu bringen (die wohl mehr als ? 75,-- betragen werden).

Soweit die Beschwerde ausführt, die Ermittlungen der bB seien im Hinblick auf das Privatleben des BF unzureichend, er habe angegeben, er habe sehr gute Freunde, bei welchen er auch nächtige, so können unzureichende Ermittlungen in dieser Hinsicht nicht erkannt werden. Allerdings sind die Beschwerdebehauptungen insoweit mit den Angaben in der Einvernahme zu lesen, wo der BF angegeben hatte und ein angerufener Freund telefonisch bestätigt hatte, dass der BF seit 6 Tagen bei diesem Freund wohnt. Demnach stehen hier zusätzlich noch Übertretungen des Meldegesetzes (des Unterkunftnehmers; des Unterkunftgebers) im Raum, was den Unwillen des BF (eine entsprechende Meldung wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Registern), sich an die hier geltenden Normen zu halten, bestätigt.

Richtig ist allerdings die Beschwerdeangabe, der BF habe - im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt - die visumsfreie Zeit um wenige Tage überschritten. Wenn das BFA dazu ausführt, der BF habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und dem SGK/SDÜ übertreten, so ist das insoweit zu relativieren.

II.3.1.10. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine erhebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Erheblichkeit des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Die Gefährlichkeitsprognose ergibt sich im gegebenen Fall aus der wiederholten Straffälligkeit des BF - der nie über einen Aufenthaltstitel verfügte und nur jeweils 90 Tage visumfrei einreisen durfte - [Tathandlungen gegen fremdes Vermögen am 11.10.2016, 14.04.2017, 10.07.2017, 31.10.2017, 30.04.2019 und 27.05.2019 (2 mal)] und auch Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens (unter Einbeziehung aller Feststellungen, der Mittellosigkeit des BF, des Verstoßens gegen fremdenrechtliche Bestimmungen) des Beschwerdeführers sowie der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers war aufgrund der getroffenen Gefährlichkeitsprognose das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot daher im Grunde zu bestätigen, die Dauer des Einreiseverbotes aber aufgrund der zuvor angeführten Argumente [eingeschränkte Verwertbarkeit] angemessen auf die Dauer von 4 Jahren (bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren - vgl. § 53 Abs. 3 Z 2 FPG) zu reduzieren.

Zu B)

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

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1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Die Beschwerdeausführungen erwiesen sich - wie angeführt - als unsubstantiiert.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung visumfreie Einreise Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2226092.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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