TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/7 L521 2171858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2020
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Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L521 2171844-1/28E

L521 2171854-1/19E

L521 2171855-1/19E

L521 2171858-1/27E

L521 2171860-1/34E
L521 2171863-1/19E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und die leiblichen Eltern des Erstbeschwerdeführers.

Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe an. Sie bekennen sich ihren eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und stellten nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 dar, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und sei als Taxifahrer erwerbstätig gewesen.

Er sei Witwer, seine Ehegattin XXXX sei am 13.09.2015 im Irak verstorben. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei minderjährigen Kindern und seinem Cousin etwa zwei Wochen vor der Antragstellung illegal mit gefälschten Reisepässen von Bagdad ausgehend im Luftweg über Erbil in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei im Irak verblieben.

Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Zweitbeschwerdeführer habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört. Die Familie sei deshalb von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden und sei infolgedessen in Bagdad unter falschen Identitäten untergetaucht. Nachdem die Verfolger sie aufgefunden hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten seine Wohnung zerstört und es wären seine Ehefrau und seine Tante auf offener Straße ermordet worden. Von einem Nachbarn habe er die Warnung erhalten, dass seine Wohnung belagert werde, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe.

2.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und sei als Soldat erwerbstätig gewesen. Er sei mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, etwa zwei Wochen vor der Antragstellung mit einem Personenkraftwagen illegal von Bagdad nach Erbil gereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführer und die drei minderjährigen Enkel und ein Cousin wären ihm dann nachgereist. Von Erbil aus habe er den Irak im Luftweg in die Türkei verlassen. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei verblieben.

Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört und werde deshalb seit dem Jahr 2003 von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden. Die Familie sei infolgedessen in Bagdad unter falschen Identitäten untergetaucht. Nachdem die Verfolger sie aufgefunden hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten die Wohnung zerstört und seine Schwiegertochter und seine Schwägerin erschossen. Von einem Nachbarn sei er verständigt worden, dass seine Wohnung belagert werde, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe.

2.3. Die Drittbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und habe zuletzt den Haushalt geführt. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak etwa zwei Wochen vor der Antragstellung mit dem Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer und den drei minderjährigen Enkeln und einem Neffen glaublich illegal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei sie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei sie mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Ihr irakischer Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei verblieben.

Zu den Gründen der Ausreise befragt legte die Drittbeschwerdeführerin dar, der Zweitbeschwerdeführer habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört und die Familie sei deshalb von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden. Nachdem die Verfolger die in Bagdad unter falschen Identitäten untergetauchte Familie doch aufgefunden hätten, sei sie mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten die Wohnung zerstört und ihre Schwiegertochter und ihre Schwester erschossen. Von einem Nachbarn habe sie die Nachricht erhalten, dass seine Wohnung belagert werde, sodass sie sich zur Flucht entschlossen habe.

2.4. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Er habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt und es wären ihm seine Angaben rückübersetzt worden.

Zu seiner Person legte er konkretisierend dar, er habe in Bagdad in seinem Haus im Eigentum seines Vaters gelebt, welches nunmehr „von Milizverbänden“ besetzt worden sei. Er habe im Irak eine musikalische und eine pädagogische Ausbildung absolviert, jedoch „wegen der Probleme“ in seinem erlernten Beruf nicht arbeiten können. Zeugnisse könne er ebensowenig vorlegen, wie seinen irakischen Reisepass, da der Schlepper in der Türkei ihm diesen abgenommen habe.

Seine Ehefrau sei am 13.09.2015 getötet worden, er habe aus der Ehe zwei Söhne und eine Tochter, nämlich die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, den minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer. Im Irak lebten derzeit noch ein Onkel und Tanten väterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits in Bagdad bzw. in der Umgebung von Bagdad. Seine Angehörigen wären als Händler und Transportunternehmer erwerbstätig, er stehe mit ihnen in gelegentlichem elektronischen Kontakt.

Zur Finanzierung der Ausreise habe er im Irak sein Kraftfahrzeug veräußert. Insgesamt habe er für die Ausreise und die anschließende Schleppung EUR 14.000,00 aufgewendet.

Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Erstbeschwerdeführer dar, er habe mit seiner Ehefrau und seinen Eltern gemeinsam in Bagdad gelebt. Sein Vater sei „Offizier von der Regierung von Saddam Hussein“ gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei sein Wohngebiet „in eine Art Geiselhaft“ genommen worden, da dort viele ehemalige Offiziere gelebt hätten. Seine Familie sei von schiitischen Milizen verfolgt worden, diese hätten auf „eine Gelegenheit gewartet“. Diese Gelegenheit sei eingetreten, als er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern bei Verwandten außerhalb Bagdads gewesen sei. Am 13.09.2015 sei seine Ehefrau gemeinsam mit einer Tante mütterlicherseits zum Haus der Familie zurückgekehrt. Mitglieder einer schiitischen Miliz hätten das Haus ebenfalls aufgesucht. Er sei dann von einem Nachbarn angerufen worden, dieser habe ihn gefragt ob zu Hause sei. Der Nachbar habe ihm dann mitgeteilt, dass er Schüsse gehört habe. Nachdem ihm eine weitere telefonische Klärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, habe er beschlossen, den Irak zu verlassen, um das Leben seiner Kinder und der restlichen Familie zu schützen.

Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, seine Ehefrau und die Tante hätten aus dem Haus der Familie noch Wertgegenstände und Sachen der Kinder wegbringen wollen, da schiitischen Milizen sukzessive die Kontrolle über die Wohngegend übernommen hätten. Er habe seine Ehefrau nicht begleiten können, da es aufgrund Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für das Regime von Saddam Hussein sehr gefährlich gewesen sei. Er habe seine Ehefrau auch davon abhalten wollen, zum Wohnhaus zurückzugehen, sie sei aber anderer Meinung gewesen. Eigentlich sei die Familie bei den Verwandten am 13.09.2015 zum Mittagessen eingeladen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Absicht angesprochen, sich nach Erbil zu begeben. Die Verwandten hätten sie daraufhin eingeladen, gleich bei ihnen zu bleiben.

Auf neuerliche Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus dar, er sei zuvor bereits mehrmals von Fahrzeugen verfolgt worden. Das Haus der Familie sei auch einmal beschossen worden. Er habe diesen Vorfall bei einem behördlichen Checkpoint gemeldet. Dort sei ihm von einem Beamten mitgeteilt worden, dass behördlicherseits nichts bekannt wäre und so ein Zwischenfall nicht stattgefunden habe. Dieser Vorfall – der als Warnung zu verstehen sei – habe sich etwa drei Tage vor dem 13.09.2015 ereignet.

2.5. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 03.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte auch der Zweitbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Er habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt, ob ihm diese rückübersetzt wurden wisse er nicht mehr.

Zu seiner Person legte er konkretisierend dar, er habe in Bagdad in einem Haus in seinem Eigentum gelebt, könne jedoch darüber derzeit nicht verfügen. Im Irak habe er nach dem Schulbesuch eine militärische Ausbildung auf universitärem Niveau absolviert und habe abschließend bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein als Offizier in der irakischen Armee gedient. Nach der Auflösung der damaligen Armee habe er mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge gehandelt. Er habe allerdings mit seiner Familie ständig den Wohnort wechseln müssen. Identitätsdokumente im Original könne er ebensowenig vorlegen wie seinen irakischen Reisepass, da sich seine originalen Dokumente noch in Bagdad befinden würden.

Seine Eltern wären bereits verstorben, aus der Ehe mit der Drittbeschwerdeführerin sei nur ein Sohn hervorgegangen. Von seinen drei Brüdern wären zwei bereits verstorben, der überlebende Bruder und seine drei Schwestern würden in Bagdad leben. Er verfüge in Bagdad ferner über zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, darüber hinaus über zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Einer seiner Onkel arbeite als Stoffhändler, ein weiteres sei Angestellte im märkischen Gesundheitsministerium. Zwei weitere Onkel wären als Goldschmiede mit einem eigenen Geschäft tätig, wobei die Geschäfte bereits von den Söhnen geführt würden. Seine Verwandten würden jeweils über Eigentumswohnungen verfügen. Er stehe auch derzeit in einem guten Kontakt mit seinen Angehörigen.

Zur Finanzierung der Ausreise habe er im Irak sein Kraftfahrzeug und das Kraftfahrzeug des Erstbeschwerdeführers veräußert. Insgesamt habe die Familie für die Ausreise und die anschließende Schleppung EUR 20.000,00 bezahlen müssen. Den Ausreiseentschluss habe er bereits im September oder Oktober 2014 gefasst, er habe ab diesem Zeitpunkt keine neue Ware mehr angeschafft und die Ausstellung von Reisepässen für die Familie veranlasst. Den Irak habe er dann am 15. oder 16. September 2015 verlassen.

Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Zweitbeschwerdeführer dar, im September 2015 hätten Milizen auf sein Wohnhaus geschossen. Nach dieser Drohung sei ihm klar geworden, dass er und die Familie verfolgt würden. Er habe sich dann zu Verwandten begeben und gleichzeitig Kontakt zu den Nachbarn gehalten. Diese hätten dringend abgeraten, in das Haus der Familie zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer habe dennoch seine Ehefrau und seine Tante mütterlicherseits in das Wohnhaus zurückgeschickt, um Dokumente, Goldschmuck und persönliche Gegenstände herbeizuschaffen. Ein Freund des Erstbeschwerdeführers, demselben Bezirk wohnen würde, habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass es im Wohnhaus der Familie zu einer Schießerei gekommen sei und er keinesfalls zurückkehren dürfe. Er habe dann zunächst die Drittbeschwerdeführerin und seine Enkel voraus in die Türkei geschickt. Er selbst sei mit dem Erstbeschwerdeführer über Erbil in die Türkei ausgereist. Sie hätten dann auch die Nachricht erhalten, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und dessen Tante von schiitischen Milizen ermordet worden wären.

Auf Nachfrage legte der Zweitbeschwerdeführer dar, als Familienoberhaupt sei er das Ziel der Verfolger gewesen. In den Jahren von 2003 an bis zum Jahr 2015 sei es zunächst zu keinen Vorfällen gekommen, da es zu dieser Zeit „noch keine Milizen“ gegeben habe. Im Jahr 2014 sei allerdings ein in der Nachbarschaft lebender General ermordet worden. Auch andere frühere Kollegen von ihm während getötet worden.

2.6. Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls 03.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Auch die Drittbeschwerdeführerin bestätigte eingangs, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Sie habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Ob ihr ihre Angaben rückübersetzt wurden wisse sie nicht mehr, da es ihr bei der Erstbefragung psychisch sehr schlecht gegangen und der Erstbeschwerdeführer in Trauer gewesen sei.

Zu ihrer Person legte die Drittbeschwerdeführerin konkretisierend dar, sie habe in Bagdad in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers gelebt, dieses Haus befinde sich jedoch derzeit „in der Hand der Milizen“. Das Haus habe sie drei Tage vor der Ausreise aus dem Irak verlassen. Im Irak habe sie nach dem Besuch der Schule und dem Erlangen der Matura zunächst als Buchhalterin gearbeitet. Im Anschluss habe Sitten Haushalt der Familie geführt. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein überdurchschnittlich (in der Niederschrift „besser als Mittel“) gewesen, danach sei die wirtschaftliche Situation „etwas schlechter“ geworden. Ihren irakischen Reisepass können sie nicht vorlegen, da ihr dieser vom Schlepper abgenommen worden sei.

Ihre Eltern wären bereits verstorben. Sie habe vier Schwestern und fünf Brüder. Einer der Brüder würde in der Türkei leben, ein weiterer Bruder zwischen der Türkei und dem Irak pendeln. Die weiteren Geschwister hielten sich derzeit im Irak auf. In Bagdad lebten weiters noch eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in ihren eigenen Häusern. Mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat stehe sie in telefonischem Kontakt.

Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte die Drittbeschwerdeführerin dar, keine eigenen Ausreisegründe zu haben und aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes, des Zweitbeschwerdeführers, ausgereist zu sein.

3. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, wurden – jeweils mit ausführlicher individueller Begründung – die Anträge des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 bzw. vom 04.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und es wurden die Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers – am 05.09.2017 durch Hinterlegung und dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.09.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der Sache wird nach neuerlicher Darlegung des aus Sicht der Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe die angefochtenen Bescheide auf unzureichende Länderfeststellungen gestützt, dass sich die in den angefochtenen Bescheid ein getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer beziehen würden. Darüber hinaus habe das belangte Bundesamt aus den getroffenen Feststellungen unrichtige Schlüsse im Hinblick auf die Lage der Beschwerdeführer gezogen. In der Folge werden im Beschwerdeschriftsatz über 14 Seiten hinweg Auszüge aus Berichten zur Lage im Irak wiedergegeben, die sich auf die Lage ehemaliger Baathisten sowie die Lage von Sunniten sowie die Aktivitäten schiitischer Milizen im Herkunftsstaat beziehen. Aus den zitierten Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam in Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wären. Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers in der Baath-Partei und aufgrund seiner beruflichen Stellung als ehemaliger Offizier.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nach dem Sturz von Saddam Hussein Stadtviertel in Bagdad gelebt. Dieses Stadtviertel sei durch Barrikaden von den anderen Teilen der Stadt getrennt worden und es hätten die dort lebenden ehemaligen Militärangehörigen selbst für Sicherheit gesorgt. Aufgrund des Machtzuwachs schiitischer Milizen hätten diese jedoch in den Jahren 2014 und 2015 in das Stadtviertel einsickern können. Zuvor hätten sich die Beschwerdeführer in ihrem Stadtviertel frei bewegen können. Der Erstbeschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sich die Drohungen nur gegen männliche Familienmitglieder gerichtet hätten. Hätte er in Erwägung gezogen, dass auch seine Ehefrau gefährdet sei, hätte er sie „niemals gehen lassen“. Wenn das belangte Bundesamt schließlich argumentiere, der mitgereiste Cousin des Erstbeschwerdeführers, XXXX , habe vom Vorbringen der Beschwerdeführer abweichende Aussagen getätigt, könne den angefochtenen Bescheiden keine Aussage zum Wahrheitsgehalt der Angaben des Cousins entnommen werden. Es könne den Beschwerdeführern „kein Widerspruch daraus gedreht werden“, zumal die Aussagen der Beschwerdeführer selbst gleichlautend und nicht widersprüchlich gewesen wären.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, der Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2019 betreffend sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad seit dem ab 1.1.2019, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Situation von Kindern in Bagdad, den Bericht von ACCORD zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, den Artikel von Thomas Schmidinger zur Lage in Bagdad vom 12.11.2018, die Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zu Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak und schließlich drei Anfragebeantwortungen von ACCORD zu Aktivitäten der Miliz Asaib Ahl al-Haqq Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen freigestellt.

Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung wurden die Beschwerdeführer außerdem aufgefordert, Fragen insbesondere zu den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten vorab zu beantworten sowie irakische Identitätsdokumente im Original zum Nachweis ihrer Identität in Vorlage zu bringen.

8. Am 28.09.2019 erlangte das Bundesverwaltungsgericht im Wege des belangten Bundesamtes davon Kenntnis, dass der Erstbeschwerdeführer am 19.08.2019 seinen irakischen Reisepass und seinen irakischen Personalausweis im Original mit dem Begehren in Vorlage brachte, die Schreibweise seines Namens richtigzustellen.

9. Die Beschwerdeführer übermittelten am 11.09.2019 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den ihnen vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen und führten insbesondere aus, dass die Ausreisegründe nach wie vor aufrecht wären. Jedoch sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers „entgegen dem ursprünglichen Informationsstand“ am Leben sei. Sie befinde sich in schlechter psychischer Verfassung und werde von ihrer Familie betreut. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen irakischen Reisepass bereits abgegeben, die Reisepässe der weiteren Beschwerdeführer wären in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden.

Die vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen würden mehrere hundert Seiten umfassen und unterschiedlichste Themenbereiche abdecken. Es sei für die Beschwerdeführer nicht erkennbar, „welche rechtserheblichen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als erwiesen erachtet und seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt“. Da sich das Recht auf Parteiengehör auf den festzustellenden Sachverhalt beziehen würde, werde um Mitteilung ersucht, zu welchen konkreten Passagen eine Stellungnahme erwartet werde. Alternativ könne eine fallbezogene Stellungnahme erfolgen, „sobald sich in der mündlichen Verhandlung die entscheidungswesentlichen Themenschwerpunkte herauskristallisiert“ hätten.

10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak sowie das Kapitel zur Lage in Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Unter einem kam das Bundesverwaltungsgericht der Aufforderung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer nach, die wesentlichen Passagen der vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen zu bezeichnen. Die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.11.2019 schriftlich oder in der bereits für den 28.11.2019 anberaumten Verhandlung mündlich wurde neuerlich freigestellt.

11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer das Sicherheitsupdate zum dritten Quartal 2019 der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Vorbereitung der anberaumten mündlichen Verhandlung nachgereicht.

12. Mit Aktenvermerk vom 15.11.2019 übernahm das Bundesverwaltungsgericht Aktenteile aus dem Verfahren L521 2172016-1 des Beschwerdeführers XXXX XXXX in die Akten des gegenständlichen Verfahrens, da das Verfahren L521 2172016-1 bereits mit am 22.10.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossen werden konnte und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der hier gegenständlichen Verfahren mit dem Verfahren des XXXX aufgrund unterschiedlicher Verfolgungsvorbringen als nicht möglich darstellte.

13. Mit E-Mail vom 19.11.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung.

14. Am 28.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzliche Vertreter seiner minderjährigen Kinder – sowie dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen soweit weiterer Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde der aufgrund des Beschwerdevorbringens amtswegig zur mündlichen Verhandlung geladene XXXX XXXX , als Zeuge einvernommen und es wurden die aus dem Akt des Verfahrens L521 2172016-1 des Zeugen in die Akten der gegenständlichen Verfahren übernommenen Aktenteile den Beschwerdeführern ausgefolgt und diese eingehend erörtert. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin außerdem ihre irakischen Reisedokumente im Original in Vorlage.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens der Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.12.2019 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 wurde die Berichtigung eines Schreibfehlers im 28.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis im Hinblick auf das Datum zweier angefochtener Bescheide vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern – dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin – sowie seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist seit dem 07.02.2008 mit der XXXX verheiratet und der leibliche Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Die Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. In der Folge absolvierte er eine musikpädagogische Ausbildung, übte jedoch den Beruf des Musiklehrers in der Folge nicht aus, sondern trat im Jahr 2006 in die Betriebsfeuerwehr eines kalorischen Kraftwerks in Bagdad ein und übte diesen Beruf zwei Jahre bis in das Jahr 2008 aus. Vom Jahr 2008 an bis zur Ausreise war der Erstbeschwerdeführer als Taxilenker mit eigenem Fahrzeug erwerbstätig und ging darüber hinaus Gelegenheitsarbeiten nach.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers und seine Kinder sind am gegenständlichen Verfahren beteiligt. Seine Ehefrau XXXX lebt in Bagdad bei ihrer Familie, der Erstbeschwerdeführer lebt von ihr spätestens seit dem 14.01.2015 getrennt.

Am 27.06.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 15.10.2015 für sich und die mitgereiste minderjährige Viertbeschwerdeführerin, den minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.2. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie der Drittbeschwerdeführerin im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus in seinem Eigentum.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet und der leibliche Vater des Erstbeschwerdeführers.

Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Er wurde im Bundesgebiet wegen einer koronaren Gefäßerkrankung behandelt und erhielt bei Koronarangiographien am 05.10.2018 und am 10.10.2018 im Landesklinikum Waidhofen an der Ybbs drei Stents eingesetzt. Ein aktueller Behandlungsbedarf besteht nicht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt und beim Internisten sowie eine Prostatauntersuchung empfohlen. Ihm wurde das Medikamen Thrombo Ass als Dauertherapie sowie die Medikamente Plavis 75mg (Wirkstoff Clopidogrel), Pantaloc 40mg (Wirkstoff Panteprazol), Simvastatin 40mg und Concor 2,5mg für sechs Monate verordnet. Derzeit nimmt der Zweitbeschwerdeführer CandAm 8mg Hartkapseln und Bisoprolol 2,5mg gegen Bluthochdruck ein, ferner Thrombo Ass 100mg und Simvastatin 40mg. Zur Behandlung einer zur Behandlung der gutartigen Vergrößerung der Prostata nimmt der Zweitbeschwerdeführer außerdem Finasterid-ratiopharm 5mg Filmtabletten ein. Weitere Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers bestehen nicht.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. In der Folge absolvierte er die Militärakademie und diente anschließend als Offizier in der irakischen Armee. Dort diente er zuletzt in der Personalstelle einer Brigade und war für Personalangelegenheiten wie die Erteilung von Ausgang und die Ausstellung von Urlaubsscheinen und Korrespondenz mit anderen Behörden zuständig.

Nach dem Sturz von Saddam Hussein wurde die irakische Armee aufgelöst und der Beschwerdeführer im Rang eines Hauptmanns in den Ruhestand versetzt. Er bezog als Offizier im Ruhestand zuletzt eine monatliche Rente von 400.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 300,00). Nach der Ruhestandsversetzung handelte der Zweitbeschwerdeführer bis zur Ausreise mit Autoersatzteilen.

Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind ebenso wie zwei seiner Brüder bereits verstorben. Ein überlebender Bruder des Zweibeschwerdeführers sowie dessen drei Schwestern leben derzeit in Bagdad. In Bagdad leben darüber hinaus zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, darüber hinaus zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Die Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers sind als Händler, Goldschmiede und Beamte erwerbstätig. Der Zweibeschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis.

Am 06.09.2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.3. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie dem Zweitbeschwerdeführer im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.

Die Drittbeschwerdeführerin ist Moslemin, sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sie ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und die leibliche Mutter des Erstbeschwerdeführers. Vom 20.02.2015 bis zum 02.03.2015 unternahm sie eine Pilgerreise nach Mekka.

Die Drittbeschwerdeführerin leidet seit ihrem 35. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel und nimmt dagegen seither Medikamente ein. Im Irak wurde ihr rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt, im Bundesgebiet ließ sich die Drittbeschwerdeführerin auch links ein künstliches Kniegelenk einsetzen. Die Drittbeschwerdeführerin ist außerdem schwerhörig. Ansonsten ist sie gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch trat sie in das irakische Kulturministerium ein und arbeitete bis in das Jahr 1992 als Buchhalterin. Nachdem ihr Gehalt als Folge des zweiten Golfkrieges und der gegen den Irak verhängten Sanktionen nur unregelmäßig ausbezahlt wurde, verließ sich ihren Arbeitsplatz. Seither führt sie den Haushalt. Die Drittbeschwerdeführerin erwarb eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren Angaben zufolge keinen Pensionsanspruch.

Die Eltern der Drittbeschwerdeführerin sind verstorben. Die Drittbeschwerdeführerin hat vier Schwestern – davon ist einer bereits verstorben – und fünf Brüder. Einer ihrer Brüder lebt in der Türkei, ein weiterer pendelt zwischen der Türkei und dem Irak. Die weiteren Geschwister leben im Irak. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt außerdem über zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, die in Bagdad leben und in Pension sind. Die Drittbeschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis.

Am 27.06.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak von Bagdad ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo sie am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.4. Die Vierbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihren Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.

Die Vierbeschwerdeführerin bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und nimmt in der Schule am Religionsunterricht teil.

Die Vierbeschwerdeführerin ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Sie stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.5. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.

Der Fünftbeschwerdeführer bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und nimmt in der Schule am Islamunterricht teil.

Der Fünftbeschwerdeführer benötigt in nicht feststellbarer Intensität einen Asthmaspray, ansonsten ist er gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Er stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.6. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.

Der Sechstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.7. Der Erstbeschwerdeführer, der Zweibeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin verfügen über irakische Reisedokumente im Original. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünfbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen über keine irakischen Identitätsdokumente im Original.

1.2. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung:

1.2.1. Die Beschwerdeführer gehören seit dem Jahr 2003 keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Die Beschwerdeführer hatten darüber hinaus vor der Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihre ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu gewärtigen.

1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gehörten vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Baath-Partei als einfache Mitglieder an. Der Erstbeschwerdeführer trat der Baath-Partei bei, um sein Hochschulstudium beginnen zu können, der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Stellung als Offizier der irakischen Streitkräfte.

Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer nahmen in der Baath-Partei keine hervorgehobene Stellung ein und waren nicht an Verbrechen des Regimes von Saddam Hussein beteiligt. Sie wurde nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Verbot der Baath-Partei nicht behördlich oder gerichtlich verfolgt und waren auch von keinen anderweitigen Maßnahmen der Entbaathifizierung betroffen.

1.2.3. Die Beschwerdeführer unterlagen vor ihrer Ausreise keiner von Kämpfern der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein bzw. aufgrund der (einfachen) Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers bei der Baath-Partei.

Die Beschwerdeführer waren weder Ziel eines gegen Sie gerichteten Überfalles bewaffneter Milizionäre am 13.09.2015 in Bagdad, noch wurde die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bei einem Überfall bewaffneter Milizionäre ermordet. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Haus des Zweitbeschwerdeführers von bewaffneten Milizionären beschossen wurde.

1.2.4. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Das Ausreisemotiv ist vielmehr in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau XXXX und damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten.

1.2.5. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in die Stadt Bagdad auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Den Beschwerdeführern droht außerdem im Rückkehrfall keine strafrechtliche oder anderweitige behördliche Verfolgung und auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder individuell gegen sie gerichtete psychische und/oder physische Gewalt im Falle der Teilnahme an nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.

1.2.6. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.

1.2.7. Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.

1.2.8. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in dort in ihrer Herkunftsstadt Bagdad nicht von einer wirtschaftlichen Notlage betroffen, vielmehr lebten die Beschwerdeführer in geordneten Verhältnissen und gehörten der Mittelschicht an.

Die Beschwerdeführer verfügen auch gegenwärtig im Fall ihrer Rückkehr über eine gesicherte Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – in ihrer Herkunftsregion Bagdad sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion Bagdad in Gestalt der dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und einer musikpädagogischen Ausbildung sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Feuerwehrmann und als selbständiger Taxilenker. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall möglich und zumutbar.

Der Zweitbeschwerdeführer ist ein gesundheitlich durch eine Herzerkrankung beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und langjähriger Berufserfahrung als Offizier und seit dem Jahr 2003 als Händler von Fahrzeugersatzteilen. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Rückkehrfall Anspruch auf eine monatliche Rente von 400.000 IQD als Hauptmann im Ruhestand. Dem Zweitbeschwerdeführerin ist die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit als Händler zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar.

Die Drittbeschwerdeführerin ist ein gesundheitlich durch Bluthochdurch beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und langjähriger Berufserfahrung als Buchhalterin. Der Drittbeschwerdeführerin ist die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit als Händler zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar.

Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall über eine Wohnmöglichkeit im Haus des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Das Haus des Zweitbeschwerdeführers wurde nicht von schiitischen Milizen besetzt bzw. beschlagnahmt. Vielmehr veranlasste der Zweitbeschwerdeführer im Wege von Freunden im Herkunftsstaat die Vermietung seines Haus. Er bezieht monatliche Mieteinnahmen von 800.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 600,00), die er derzeit Verwandten im Irak zukommen lässt.

Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das entsprechend leistungsfähige familiäre Netzwerk des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Die im Irak lebenden Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin besitzen Häuser bzw. Wohnungen in ihrem Eigentum und sind als Beamte, Händler oder Goldschmiede erwerbstätig, sodass eine hinreichend finanzielle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Unterstützung der Beschwerdeführer gegeben ist.

1.2.9. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion Bagdad über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.

1.2.10. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und damit Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung ihrer gesundheitlichen Leiden und den notwendigen Medikamenten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer infolge unzureichender finanzieller Mittel unzureichenden Zugang zu Medikamenten haben wird.

1.2.11. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.

1.3. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet:

1.3.1. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 15.10.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, sie sind Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in Übergangsquartieren des Bundes seit dem 22.10.2015 gemeinsam in einem Privatquartier in der Gemeinde XXXX .

Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind nicht erwerbstätig. Der Zweitbeschwerdeführer legte sein Einkommen aus der Vermietung seines Hauses in Bagdad gegenüber der Grundversorgungsstelle nicht offen.

Der Erstbeschwerdeführer verrichtete gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde XXXX und reinigte die Volksschule vom 27.08.2019 bis zum 28.08.2019. Im Zeitraum 13.06.2017 bis zum 29.06.2017 ging er einer Remunerantentätigkeit im Bauhof der Gemeinde XXXX nach und brachte EUR 100,00 in Form von Gutscheinen ins Verdienen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine formlose Einstellungszusage der XXXX als Koch im XXXX in 1090 Wien, er würde zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in die Bundeshauptstadt übersiedeln.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben keine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht.

Der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten zunächst Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache in der Gemeinde XXXX auf dem Niveau A0-A1 und dem Niveau A1-A2. Der Erstbeschwerdeführer legte am 04.09.2018 die Prüfung auf dem Niveau A2 ab. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin legten keine Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache ab, sie verfügen über rudimentäre Sprachkenntnisse.

Die Viertbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX . Der Fünfbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX , nachdem er ein Jahr die Vorschulstufe besuchte. Der Sechstbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX .

Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen infolge ihres Schulbesuches über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Erstbeschwerdeführer gehört einem Aikido-Verein als Mitglied an. Die weiteren Beschwerdeführer sind nicht Mitglied eines Vereins und pflegen im Übrigen normale soziale Kontakte. Ein besonderes Naheverhältnis der minderjährigen Beschwerdeführer zu bestimmten Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) kann nicht festgestellt werden.

Unterstützer der Beschwerdeführer der Initiative „Willkommen Mensch in XXXX “ attestieren den Beschwerdeführern eine gute Integration, das Bemühen, die Lebensgewohnheiten in Österreich zu akzeptieren und anzunehmen und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb. Der Erstbeschwerdeführer strebe eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr an, da er bereits im Irak Feuerwehrmann gewesen sei.

Der Abt des Stiftes XXXX attestiert den Beschwerdeführern in einem Unterstützungsschreiben vom 08.09.2017 einen höflichen und zuvorkommenden Umgang, die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten in der Gemeinde und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb.

1.3.2. Die Beschwerdeführer verfügen über keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Der Sohn der verstorbenen Schwester der Drittbeschwerdeführerin, XXXX XXXX , reiste gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX lebte zunächst bis zum 01.08.2017 mit den Beschwerdeführern in der Gemeinde XXXX im gemeinsame Haushalt. Infolge aufgetretener Unstimmigkeiten insbesondere mit dem Erstbeschwerdeführer verließ XXXX mit 01.08.2017 das gemeinsame Quartier und unterhält seither keinen persönlichen Kontakt mit den Beschwerdeführern.

1.3.3. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

1.       Aktuelle Ereignisse

08.07.2019: Irakische Sicherheitskräfte starteten am 06.07.19 einen großangelegten Einsatz gegen den Islamischen Staat. Angaben des Generalleutnants Abdul Amir Rasheed Yarallah zufolge betreffe die Operation „Will of Victory“ die Provinzen Anbar und die zentralen und nördlichen Regionen von Salah ad-Din und Ninawa. Im Fokus stehen die Provinzen an der Grenze zu Syrien. Der Einsatz werde mehrere Tage dauern.

15.07.2019: Laut Executive Order No. 37 der irakischen Regierung vom 01.07.2019 sollen die PMF-Militen (Hashd al-Shaabi) vollständig in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert werden. Die betroffenen Milizen haben bis zum 31.07.2019 Zeit, die Anordnung umzusetzen, z.B. durch Schließung der Milizenbüros. Formal unterstehen die PMF-Milizen seit 2016 der Befehlsgewalt des Premierministers.

Am 03.07.19 veröffentliche die irakische Nationale Journalistengewerkschaft ihre Bedenken gegenüber dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Journalisten in Basra. Ein Mitglied der Sicherheitskräfte hätte angekündigt, Journalisten verhaften zu lassen, die über nicht genehmigte Demonstrationen berichteten. Zuletzt sei mindestens ein Journalist des irakischen Senders al-Sumaria verhaftet worden. In Basra war es wie im vergangenen Jahr zu Protesten gegen die schlechte Versorgungslage, Arbeitslosigkeit und Korruption gekommen.

22.07.2019: Am 17.07.19 wurde ein türkischer Konsulatsmitarbeiter in einem Restaurant in Erbil erschossen. Ein irakischer Staatsbürger wurde ebenfalls getötet und ein weiterer erlag seinen Verletzungen. Die kurdische Regionalregierung bezeichnete den Vorfall als geplanten Terroranschlag. Am 20.07.2019 wurde ein Verdächtiger von kurdischen Sicherheitskräften verhaftet.

Der Direktor des Al-Jazeera Büros in Erbil, Ahmad al-Zawiti, soll laut einer Stellungnahme des Senders während der Berichterstattung vor Ort von Sicherheitskräften zusammengeschlagen worden sein. Der irakischen Beobachtungsstelle für Pressefreiheit zufolge wurden in diesem Jahr 139 Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit in der KR-I dokumentiert.

Am 10.07.19 berichten kurdische Medien von einer bei einem Luftangriff der iranischen Revolutionsgarde getöteten Zivilistin. Zwei ihrer Brüder wurden bei dem Angriff verletzt. Medienberichten zufolge führt die iranische Revolutionsgarde gelegentlich Luftangriffe gegen kurdische Gruppen, wie die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (PDKI), durch.

Am 12.07.19 kündigte der türkische Verteidigungsminister den Beginn der Militäroperation Claw 2 in der Autonomen Region Kurdistan an. Am 27.05.19 begann die Militäroperation gegen PKK-Stellungen mit Luft- und Bodentruppen. Dem türkischen Verteidigungsministerium zufolge wurden zwischen dem 27.05.19 und 15.07.19 mindestens 71 PKK-Kämpfer getötet. Laut Pressemitteilungen des irakischen Verteidigungsministeriums und der kurdischen Regionalregierung sind auch Zivilisten unter den Opfern.

29.07.2019: Nach wie vor kommt es zu Zusammenstößen zwischen irakischen Sicherheitskräften und IS-Kämpfern. Laut Informationen aus Sicherheitskreisen vom 19.07.19 hat die zweite Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ (vgl. BN v. 08.07.19) im Norden von Bagdad und den Provinzen Diyala, Salahaddin und Anbar begonnen.

Am 22.07.19 wurden 60 Personen bei einer Demonstration in Midhatiya in der Provinz Babil verhaftet. Sicherheitskräften zufolge war die Demonstration unangemeldet. Demonstranten versuchten dabei, das Verwaltungsgebäude zu stürmen. Laut lokalen Medienberichten handelt es sich um die fünfte Demonstration, die bessere Grundversorgung in Midhatiya einfordert.

12.08.2019: Am 04.08.19 wurde die Inhaberin eines Schönheitssalons in Bagdad getötet und eine Mitarbeiterin verletzt, als eine Sprengvorrichtung im Briefkasten des Salons explodierte. Auch in den Provinzen Anbar, Bagdad, Basra und Diyala kamen bei Explosionen von improvisierten Sprengvorrichtungen und Minen mehrere Zivilisten und Sicherheitskräfte ums Leben.

Am 05.08.19 begann die dritte Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ (vgl. BN v. 29.07.19) in den Provinzen Diyala und Ninive. Die Volksmobilisierungsfront verkündete am 06.08.19 das erfolgreiche Ende der dritten Phase.

Am 10.08.19 brachen 15 des Drogenhandels Verdächtige aus dem Polizeigewahrsam (Polizeistation al-Russafa) in Bagdad aus. In einem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie die Verdächtigen ohne offensichtlichen Widerstand der Sicherheitskräfte die Wache verlassen. Das Personal der Wache ist teils in Zivil gekleidet und unbewaffnet zu sehen. Acht der Verdächtigen wurden mittlerweile wieder gefasst. Medienberichten zufolge seien einige der Sicherheitsverantwortlichen entlassen worden

Am 06.08.19 übertrug Premierminister Abd al-Mahdi die Sicherheitsv

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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