TE Bvwg Beschluss 2020/2/17 L510 2128391-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L510 2128391-1/11E

L510 2128390-1/9E

L510 2128396-1/9E

L510 2128392-1/9E

L510 2128394-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl: XXXX ,

2. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl: XXXX ,

3. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl: XXXX ,

4. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl: XXXX ,

5. XXXX , geb. am XXXX , StA: Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl: XXXX ,

beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien 1-4 (bP) stellten am 12.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für die bP 5 wurde durch die Mutter (bP2) als gesetzliche Vertreterin am 18.02.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Anträge wurden im Rahmen eines Familienverfahrens mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.).

2. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide brachten die bP mit 30.05.2016 Beschwerden ein.

3. Mit Telefax der Vertretung der bP 1-5 vom 10.02.2020 wurden die Beschwerden der bP 1-5 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP 1-5 zogen durch ihre Vertretung ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der verfahrensgegenständlichen Bescheide zurück.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakte des BFA. Am Vorliegen von eindeutigen Erklärung hegt das BVwG keine Zweifel, da diese durch die Rechtsvertretung der bP 1-5 am 10.02.2020 nach vorheriger Ankündigung mittels Telefax eingebracht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.

Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Aufgrund der schriftlichen Zurückziehungen der Beschwerden durch die Rechtsvertretung der bP 1-5 und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerden, waren die Verfahren spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellungen hatten durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienverfahren Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2128391.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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