Entscheidungsdatum
27.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L525 2178444-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht erkannt:
A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
XXXX wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A3) Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Teilstattgebung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2178444.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020