TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/3 L514 2199328-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Entscheidungsdatum

03.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

L514 2199328-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Migrationsverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.02.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung und schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründet wurde der Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er von Mitgliedern der Al Mahdi Arme bedroht worden sei. Dies deshalb da er Alkohol getrunken habe und das Bildnis des Imams in jenem Geschäft, in welchem er gearbeitet habe, mit Öl verschmiert gewesen sei. Nachdem er seine Heimatstadt XXXX verlassen habe – er habe in der Folge etwa ein Jahr lang in Kerbala, Bagdad, Tikrit und Narsrye gelebt – sei nichts mehr passiert.

2.       Mit Bescheid der Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.05.2018, Zl. 1104136708/160172740 RD Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. Dies deshalb, da er sich zum einen in Widersprüche verwickelte, die er nicht aufzulösen vermochte, wie etwa die Frage, wann er wo gelebt habe, zum anderen vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, weshalb er trotz Todesdrohungen weiterhin noch etwa ein Jahr lang nach wie vor im Irak lebte und sogar in einem Hotel einer Arbeit nachgegangen sei. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine Bedrohung das gesamte Staatsgebiet des Irak betreffend geltend zu machen.

3.       Gegen diesen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen hinsichtlich seiner Ausreise widerholt und ergänzend ausgeführt, dass er nunmehr im Bundesgebiet Freunde gefunden habe, Sport betreibe sowie hin und wieder Veranstaltungen besuchen würde.

4.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, L524 2199328-1/2E, wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen, da das BFA zu Recht davon ausgegangen sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung durch eine Miliz glaubhaft zu machen.

5.       Am 20.09.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass sich an seinen Gründen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, im Wesentlichen nichts geändert habe. Jedoch sei vor etwa 7 Monaten nunmehr sein Bruder XXXX entführt worden.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 05.10.2018, wiederholte der Beschwerdeführer seine vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben und gab ergänzend an, dass er etwa vor 10 Tagen via Facebook von Freunden erfahren habe, dass sein Bruder entführt worden sei. Den Grund dafür kenne er nicht und seine Mutter habe ihm am Telefon gesagt, dass er sich nicht einmischen solle. Er sei jedoch sicher, dass die Entführung ihm gelten würde. Auf Nachfrage, weshalb er die Entführung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht habe, er wisse davon ja bereits seit etwa 7 Monaten, führte der Beschwerdeführer aus, dass er es im Rahmen seiner ersten Befragung vor dem BFA noch nicht gewusst habe. Im Zuge der Beschwerde habe er dies auch nicht vorbringen können, zumal er von seinem Vertreter nicht gefragt worden sei.

Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er zwar von der Grundversorgung lebe, aber von seiner Mutter, die nach wie vor im Irak aufhältig sei, alle zwei bis drei Monate Geld überwiesen bekomme. Ansonsten arbeite er für ein Taschengeld in der Wäscherei im Lager. Kurzfristig habe der Beschwerdeführer auch einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch wieder abgebrochen.

Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahrensgang bereits dargelegten Ausreisegründe aufrechterhalten habe und sich somit kein neuer Sachverhalt ergebe, aus dem auf eine Asylrelevanz zu schließen wäre. Was die nunmehrige behauptete Entführung des Bruders des Beschwerdeführers anbelange, so wird dazu Folgendes festgehalten:

„Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also dass Ihr Bruder von eben derselben schiitischen Miliz vor etwa sieben Monaten entführt worden wäre, da man Sie nicht gefunden hätte und Sie in der Anfangsphase ein Sympathisant der schiitischen Mehdi-Miliz gewesen wären, bis diese begonnen hätte, willkürlich Leute zu entführen und umzubringen, und man Sie nun als Verräter betrachte würde, wurden im Erstverfahren nicht erwähnt und waren diesen nunmehrigen Angaben zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um diese als glaubhaft zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Bereits im Vorverfahren wurde die Glaubhaftigkeit der Bedrohung durch eine schiitische Miliz abgesprochen und steigern Sie dieses unglaubhafte Vorbringen nun dahingehend, dass eines Ihrer Familienmitglieder Ihretwegen entführt worden wäre bzw. man Sie im Falle Ihrer Rückkehr umbringen würde, da man Sie als Verräter bzw. Abtrünnigen betrachten würde. Ihrem Vorbringen kann jedoch nach wie vor keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden.

Überdies ist anzumerken, dass Sie bei Ihren unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten, in Österreich Angaben über diese Fluchtgründe zu machen, nie ein Wort darüber verloren haben, obwohl Sie bereits seit sieben Monaten in Kenntnis davon waren, dass Ihr Bruder angeblich entführt wurde. Soweit Sie als Rechtfertigung nun angaben, der Verein Menschenrechte Österreich hätte Sie nicht nach neuen Gründen gefragt, Sie hätten sich dort nicht einmal setzen dürfen und man hätte Ihnen mitgeteilt, Sie sollten sich einen privaten Anwalt suchen, ist anzuführen, dass Sie sich eben diesen privaten Anwalt suchten, doch auch bei diesem offenbar keine Möglichkeit gefunden haben wollen, mitzuteilen, dass Ihr Bruder entführt worden sein soll oder Sie als Verräter behandelt werden könnten. Sie wurden im letzten Verfahrensgang jedoch mehrmals über das Neuerungsverbot und die damit verbundenen Konsequenzen informiert und hätten, selbst wenn auch Ihr privater Anwalt die Mitteilung der Entführung nicht für erforderlich gehalten hätte, jederzeit selbst eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde einbringen können. Dass Ihnen dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Auch wenn nun die dargestellten Umstände eingetreten wären und selbst bei Wahrunterstellung der von Ihnen nun weiteren vorgebrachten Fluchtgründe ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine Verfolgung durch Privatpersonen handelt und daher keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK erkannt werden kann, da der irakische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, wie sich aus den vorliegenden Länderinformationen zum Irak ergibt.

Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie konnten Ihre Aussage auch auf keinerlei Beweise stützen. Sie konnten insbesondere auch keine nachvollziehbaren Gründe für Ihr bisheriges Verschweigen dieser neuen Gründe glaubhaft machen. Für das Bundesamt weisen die von Ihnen neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern auf.

Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Über die sonst von Ihnen abermals vorgebrachten Gründe, nämlich die Bedrohung durch diese Miliz wurde bereits in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden.

Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da Sie bereits in Ihrem letzten Asylverfahren in Österreich verpflichtet gewesen wären, alle Fluchtgründe, die zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren, offenzulegen. Sohin hätten Sie auch Angaben über die angebliche Entführung Ihres Bruders und Ihre vormalige Sympathie für die Mehdi-Miliz machen müssen, von welcher Sie sich jedoch bereits wieder abgewandt hätten. Da Sie dies jedoch unterlassen haben, weisen diese Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern auf.

Das Bundesamt kommt somit zum Erkenntnis, dass Sie keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre.“

Das BFA konnte weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Irak erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Irak seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung im Rahmen des ersten Verfahrensganges nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei und weil er sich auch bei sei seiner heimatstaatlichen Vertretungsbehörde um kein Reisedokument gekümmert habe, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot entsprechend der RückführungsRL geboten.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6.       Gegen diesen am 11.11.2018 dem Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde begründend ausgeführt, dass die Flucht des Beschwerdeführers in einer Verfolgung aus religiösen, und politischen Gründen bzw wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege. Wie der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt habe, seien seit Abschluss des Vorverfahrens neue Verfolgungsmomente aufgetreten, hinsichtlich der er berechtigte Angst um sein Leben habe und heimatliche Behörden ihm gegenüber weder schutzwillig noch fähig seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich bereits jegliche Bindung zum Irak verloren und könne er im Falle einer Abschiebung im Irak keine menschenwürdige Existenz mehr führen.

Hinsichtlich der zugrunde gelegten Länderberichte wurde moniert, dass eine aktuelle Beurteilung der Lage nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen werde, dass sich nichts geändert habe.

Auch habe sich das BFA mit der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in einem nur unzureichenden Ausmaß auseinandergesetzt. So habe sich dieser intensiv um eine Integration bemüht, die deutsche Sprache bereits in beeindruckendem Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft.

Bezüglich des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass für die Erlassung kein dringender Anlass bestehe. Auch sei die Dauer des Einreiseverbotes nicht adäquat.

7.       Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 25.10.2018.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, L526 2199328-2/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8.       Der ho. Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren am 12.08.2019 zur Entscheidung zugewiesen.

Am 28.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Vertreters des BFA durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, die der neuerlichen Antragstellung zugrundeliegenden Umstände darzulegen, insbesondere zu seiner Integration in Österreich.

Dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Vertreter des BFA wurden im Rahmen der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Zuge der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellungnahmen abzugeben, wovon jedoch weder der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers noch der Behördenvertreter Gebrauch machten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

1.1.    Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatschen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

Auch aus den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen haben sich keine Gründe ergeben, die eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens haben sich keine Umstände ergeben, die einer Rückkehrentscheidung nunmehr entgegenstehen würden.

Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend ist festzuhalten, dass er aufgrund von Angstzuständen in Österreich in Behandlung steht (Gesprächstherapie und Medikamente). Diesbezüglich fand jedoch bereits im Irak eine Behandlung mit Medikamenten statt.

In Bezug auf das Einreiseverbot wurden keine Gründe geltend gemacht – und ergaben sich solche auch nicht amtswegig –, die dessen Rechtsmäßigkeit zu widerlegen vermochten.

1.2.    Lage im Irak

Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich merklich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (AA 12.01.2019, CRS 4.10.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz Willen auch der neuen Regierung nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig (AA 12.01.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.01.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.01.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsrate, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert im gesamten Land erheblich (K4D 18.05.2018).

Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.01.2019).

In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel teilweise erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.01.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg und Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.01.2019).

Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 02.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.04.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 02.10.2018).

So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).

Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch, wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.04.2018).

Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (AA 12.01.2019). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.06.2018).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen.

Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).


Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.01.2019). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.01.2019).

Wasserversorgung

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.01.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.07.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.08.2018).

Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.08.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Sommer 2018 leidet insbesondere die Hafenstadt Basra unter einer Wasserkrise. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen. Diese miserable Versorgungslage führte zu heftigen Demonstrationen (AA 12.01.2019).

Nahrungsversorgung

Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.01.2019), wobei regionale Unterschiede bestehen. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.05.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.04.2018).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.01.2019). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen kostengünstiger sind als private. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose des Patienten. In staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken sind zumeist nur wenige Medikamente erhältlich, diese jedoch zu einem günstigen Preis, in privaten Krankenhäusern und Kliniken sind alle Medikamente zumeist erhältlich, jedoch zumeist mit höheren Kosten verbunden (IOM 13.6.2018).

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Der Patient sollte zunächst seine lokale Klinik aufsuchen, wo die Diagnose erstellt wird. Danach wird er/sie weiter zu einem Spezialisten überwiesen (IOM 13.06.2018).

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.01.2019). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.01.2019).

2.       Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie durch die mündliche Beschwerdeverhandlung am 28.02.2020 Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerdeverhandlung sein bisheriges Vorbringen, nämlich, dass sein Bruder nach seiner Ausreise entführt worden sei. Wie schon im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, war er auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, detailliertere Angaben hiezu zu machen. Auch auf Nachfrage war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, nachvollziehbar seine neuen Gründe darzulegen. Des Weiteren war er auch nicht in der Lage, seine Ausführungen mit Beweismitteln zu untermauern. Darüber hinaus vermochte es der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb sein Bruder zweieinhalb Jahr nach seiner Ausreise aus dem Irak entführt werden hätte sollen. Alles in allem vermochte der Beschwerdeführer seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz keinen glaubwürdigen Kern zu verleihen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Vielmehr handelt es sich bei dem vorliegenden Vorbringen um eine bloße Weiterführung der bisherigen Angaben, die im ersten Asylverfahren bereits als nicht glaubwürdig bewertet wurden.

Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers seine Integration in Österreich betreffend ist festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, er würde mittlerweile in beeindruckender Weise Deutsch sprechen – kaum die deutsche Sprache beherrscht und auch sonst keine außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet besitzt. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und vermochte auch keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun. Einzig hervorhebbar ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer – offensichtlich unentgeltlich – Reparaturarbeiten in seiner Asylwerberunterkunft durchführt. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten hingegen nicht dargetan werden, da sich die Mutter, die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak aufhalten.

Hinsichtlich der Lage im Irak ist festzuhalten, dass sich Entspannung der allgemeinen Situation ableiten lässt. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter und dem Behördenvertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Somit wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.    Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:

3.1.1.  Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

3.1.2.  „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung – zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff „Identität der Sache“ muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

3.1.3.  Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, L524 2199328-1/2E, wurde ordnungsgemäß zugestellt und wurde dieser Umstand in der Beschwerde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, L524 2199328-1/2E, wurde ausgeführt, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Milizen glaubhaft zu machen.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Neu sei lediglich, dass sein Bruder vor sieben Monaten von schiitischen Milizen entführt worden wäre, da man ihn nicht gefunden hätte. Die diesbezüglichen Angaben wurden vom BFA als nicht genügend substantiiert bewertet, um von einer Glaubwürdigkeit ausgehen zu können. Aufgrund des Fehlens neuer inhaltlicher Vorbringen habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stützte sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Der Beschwerdeführer behauptet vor dem BFA – in der Beschwerdeverhandlung war ihm eine genaue Einordnung des behaupteten Zeitpunktes der Entführung überhaupt nicht mehr möglich –, sein Bruder sei etwa im XXXX 2018 entführt worden. Also zu einem Zeitpunkt, als das erste Verfahren vor dem BFA noch nicht abgeschlossen war. Die in diesem Zusammenhang gelieferte Begründung, dass er dies erst im XXXX 2018 erfahren habe, da ihn seine Familie damit nicht belasten wollte, vermochte hingegen nicht zu überzeugen. Es ist auch nicht plausibel, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine etwaige Entführung auf Facebook von Verwandten bzw Familienangehörigen gepostet worden sei, wie dies in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine neuen Umstände – nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens – darzulegen, die auf einen geänderten Sachverhalt schließen lassen würde. Vielmehr erging sich der Beschwerdeführer in allgemeinen Ausführungen. So führte er etwa auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, was seit Abschluss des ersten Asylverfahrens passiert sei, aus „Es ist viel passiert… Nach der Entführung meines Bruders bekam meine Familie Panik.“. Auf neuerliche Nachfrage, was konkret geschehen sei, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „In der Familie war Chaos. Mein Bruder musste immer wieder, innerhalb des Iraks, die Bundesländer wechseln, er ist geflüchtet. Der Gesundheitszustand meiner Mutter hat sich sehr verschlechtert. Meine Mutter erlitt einen Schlaganfall. Durch diesen Zustand verhält sich mein anderer Bruder sehr behutsam. Er kann nicht mal nach meiner Mutter schauen, er traut sich auch nicht in unseren Ort kommen.“

Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung ist dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zuzuerkennen sei, zuzustimmen. Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung vermochte es der Beschwerdeführer, seine behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen, zumal er auch nicht in der Lage war, sein Vorbringen durch etwaige Unterlagen zu untermauern.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zu Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entscheiden und darf über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.

3.1.4.  Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die – weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen – nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie – im erstinstanzlichen Verfahren – vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anderslautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall – wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerdeverhandlung wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.

3.1.5.  Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, L524 2199328-1/2E, ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers im Irak per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben darstelle. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak er in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulation gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre.

An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aus den in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich kein Rückkehrhindernis in den Irak, vor allem vor dem Hintergrund, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Vulnerabilität festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Vielmehr hat sich sein rechtsfreundlicher Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einer Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen enthalten. Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und wurde nichts behauptet, weshalb man davon ausgehen müsste, dass er bei seiner Familie nicht wieder Aufnahme finden könnte.

Auch hinsichtlich seiner Angstzustände haben sich keine Umstände ergeben, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt, dass er diesbezüglich bereits seit etwa sieben oder acht Jahren behandelt werde, somit bereits im Irak eine ärztliche Betreuung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK).

Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

3.2.    Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:

Auch im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA, noch im Beschwerdeverfahren besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun.

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit XXXX 2016 im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch beherrscht er weder die deutsche Sprache noch geht er einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Weiters hat er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hat in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens hat auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei, überstiegen. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Es sind zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer Ansätze von Integration in Österreich zu erkennen, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist im gegenständlichen Fall aber jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Diesbezüglich wurden im Beschwerdeverfahren keine wesentlichen Umstände vorgebracht, die ein anderes Bild zeichnen würden und konnte daher auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen als das BFA, zumal lediglich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich in Österreich integriert habe.

Somit ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

3.3.    Abweisung der Beschwerde gemäß § 46 FPG:

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

3.4.    Abweisung der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 FPG:

In Spruchpunkt IV. wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde in diesem Zusammenhang dargetan, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zeigen würde, dass er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt habe.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt diesfalls Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher in der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

In der Beschwerde bzw in der Beschwerdeverhandlung wurde dem Einreiseverbot nicht substantiiert entgegengetreten. Auch von Amts wegen begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Ausreiseverpflichtung Entführung entschiedene Sache glaubhafter Kern Interessenabwägung Miliz öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmissbrauch res iudicata Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Terror wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2199328.2.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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