TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 L526 2229282-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

L526 2229282-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Herrn RA Dr. Klaus SCHIMIK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.2.2020 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) in Schubhaft genommen.

2. Am selben Tag wurde er von der Landespolizeidirektion Salzburg, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), PI Salzburg, Fremdenpolizei niederschriftlich befragt. In der Niederschrift der Einvernahme ist festgehalten, dass der BF eines Vergehens nach § 27 SMG verdächtigt wurde, nachdem in einem Hotelzimmer, in welchem der BF und eine weitere Person angetroffen worden seien, Cannabiskraut vorgefunden worden sei. Zum Zweck seines Aufenthaltes in Österreich gab der BF an, er sei gemeinsam mit seinem Freund auf Urlaub in Österreich. Er wohne in Deutschland, wo auch seine Familie lebe. Dort habe er einen Aufenthaltstitel. Dieser sei zwar abgelaufen, jedoch habe er bereits einen Verlängerungsantrag gestellt und sei sich sicher, dass dieser verlängert würde. Er sei „ohne den Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist“. Er habe zwanzig Euro bei sich. Im Hotelzimmer hätte er Bargeld. Wenn er aus der Haft entlassen würde, würde er sich ein Zugticket für die Rückreise nach Deutschland kaufen und dorthin zurückfahren. Er möchte selbst nach Deutschland zurückfahren.

3. Ebenfalls am 21.2.2020 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt), vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich verständig und wurde ihm mitgeteilt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei.

4. 26.2.2020 erstattete der BF im Wege seines gewillkürten Vertreters eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass der BF in Deutschland geboren und im Wesentlichen sein gesamtes Leben dort verbracht hätte. Seine Familie lebe auch dort. Er verfüge über eine bereits abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der zuständigen Behörde der Stadt XXXX und eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, welche einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland darstelle. Im Verlängerungsverfahren sei er von einer deutschen Rechtsanwältin vertreten und hätte diese eine Auskunft der zuständigen Behörde erhalten, wonach der Aufenthaltstitel weiter verlängert werden könne. Sein gesamtes Privat- und Familienleben beziehe sich auf Deutschland. Zur Türkei habe er keine Bindungen.

Ferner wurden Fragen beantwortet, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) schriftlich an den BF richtete. Unter anderem gab dieser Daten zu seiner Einreise in Österreich, seinen in Deutschland lebenden Familienmitgliedern, seiner finanziellen Situation und einer bestehenden Kranken- und Unfallversicherung bekannt. Zudem wurde dargelegt, dass sich der BF von einem Freund ab sofort 1.200 Euro monatlich leihen könne. Beigeschlossen wurden der Stellungnahme eine Ablichtung einer bis 12.07.2019 gültigen Aufenthaltskarte, ausgestellt von der „Ausländerbehörde“ der XXXX , Nachweise über das Einkommen der in der Stellungnahme als Freund des BF bezeichneten Person und dessen Wohnrechtsvereinbarung mit der Stadt Wien, ein E-Mail einer Mitarbeiterin der Stadt XXXX vom 29.1.2020, in welcher einer Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt wird, dass eine Fiktionsbescheinigung gebührenfrei verlängert werden kann und um Rückmeldung ersucht wird, falls diese nicht mehr im Besitzt seines Mandanten ist.

5. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt und wurde er verpflichtet, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.

7. Gegen den dem BF am 27.2.2020 zugestellten Bescheid wurde am 28.2.2020 Beschwerde erhoben. Neben den darin gestellten Anträgen in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die Frits für die freiwillige Ausreise wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf „Aussetzung der Abschiebung“ gestellt.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

9. Am 06.03.2020 langte der Verfahrensakt in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Aus einem am selben Tag angefertigten Auszug aus einer Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ist ersichtlich, dass die Abschiebung des BF bereits am 1.3.2020 erfolgt ist.

10. Am selben Tag wurde der der gewillkürte Vertreter des BF vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass Maßnahmen- oder Schubhaftbeschwerden gesondert einzubringen sind. Anlässlich dieses Telefonates gab der Rechtsvertreter bekannt, dass über die Einbringung einer Maßnahmen- und/oder Schubhaftbeschwerde noch mit dem Mandanten beraten werde; die in der am 28.2.2020 eingebrachten Beschwerde enthaltenen Anträge seien nicht als solche zu verstehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Aus folgenden Gründen war eine Behebung der Entscheidung der bB und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides geboten:

2.1. Im vorliegenden Fall wurden vor allem keinerlei Ermittlungen zur behaupteten Aufenthaltsberechtigung des BF in Deutschland getätigt und wurde nicht erhoben, ob der Aufenthalt des BF in Österreich rechtmäßig oder unrechtmäßig war.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen §§ 31 und 52 FPG lauten hierzu (auszugsweise) wie folgt:

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

...

6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde bis zu drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310) dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR 24. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. auch BVwG vom 08.06.2015, W226 2102337-1/8E).

Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29):

"Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Demnach bedarf es also grundsätzlich vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

2.3. Die bB stellte fest, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist und führt in der Rechtlichen Beurteilung aus, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Worauf sich diese Annahmen stützen, ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen.

Es fehlen sichtlich auch Ermittlungen, deren Ergebnisse die Feststellung, der BF sei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, zu stützen vermögen und wären auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen gewesen. Dazu wäre vor allem die Frage des Aufenthaltsstatus des BF in Deutschland zu klären gewesen. Dies wäre der bB auch leicht möglich gewesen, zumal der bB die Kontaktdaten der für die Sache des BF zuständigen Behörde in Deutschland bekannt waren. Zudem übergeht die bB eine vom BF vorgelegte Mitteilung der Stadt XXXX gänzlich, worin eine vom BF beauftragte Anwaltskanzlei in Deutschland darüber informiert wird, dass der BF über eine „Fiktionsbescheinigung“ verfüge und diese verlängert werden könne, sofern diese dem Amt ausgefolgt würde; im Verlustfall sei eine weitere Rücksprache mit der zuständigen Abteilung erforderlich.

Ob der BF im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nun über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verfügte, kann aus der besagten Nachricht jedoch nicht abgeleitet werden und kann dies auch aufgrund des übrigen Akteninhalt nicht festgestellt werden. Unklar ist vor allem, ob der BF sich noch im Besitz seiner „Fiktionsbescheinigung“ befand und welche Berechtigungen mit dieser, insbesondere im Hinblick auf Reisetätigkeiten im Schengenraum, verbunden waren.

Bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung für Deutschland wäre vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch das Konsultationsverfahren gem. Art 25 Abs. 2 SDÜ anzuwenden gewesen. Wird gegen einen Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats innehat, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist eine Ausschreibung im SIS geplant, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, seitens Österreichs im Wege SIRENE über die beabsichtigte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu informieren (Art 25 Abs 2 SDÜ). Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, prüft sodann ob der Aufenthaltstitel aberkannt wird. Ist dies der Fall kann die SIS Ausschreibung erfolgen. Wird der Aufenthaltstitel durch den anderen Mitgliedstaat nicht aberkannt, kann die Ausschreibung nur im FI, nicht jedoch im SIS, erfolgen.

Auch gemäß Ornezeder/Szymanski in Schrefler-König/Szymanski im Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht Art 25 SDÜ ist hierzu festgehalten, dass in dieser Bestimmung die Vorgangsweise geregelt wird, wenn über einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates ist, eine Rückkehrentscheidung in Betracht gezogen wird. Belässt die Behörde es bei einer Aufforderung, sich in den betreffenden Staat zu begeben und kommt der Betroffene dem nach, so ist die Angelegenheit damit erledigt, eine Ausschreibung unterbleibt.

Ist jedoch die sofortige Ausreise des Betroffenen aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, so wird eine Rückkehrentscheidung (allenfalls gemeinsam mit einem Rückkehrverbot) ohne Bedachtnahme auf den Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates erlassen. In diesem Fall ist (zwingend) zunächst die Ausschreibung gem § 24 Z 2 der VO (EU) 2006/1987 vorzunehmen und anschließend das Konsultationsverfahren Abs 2 zu führen.

Dem Akt ist zu nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde abgeklärt hat, ob ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Deutschland zu führen ist bzw. dass sie dieses in die Wege geleitet hätte.

Ob die Behörde davon ausging, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war (siehe § 52 Abs. 6 letzter Satz FPG) bleibt ebenfalls offen. Bei der Interpretation dieser Bestimmung ist insbesondere auf das strafrechtswidrige Verhalten eines Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, welches gravierend die öffentlichen Interessen beeinflusst haben muss und demgegenüber die familiären Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Fall in Deutschland zurückzutreten hätten.

Die bB stellte fest, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ohne dies näher zu begründen. Zwar finden sich Hinweise im Akt, wonach der BF strafrechtlich relevante Taten gesetzt hätte, jedoch hat die bB die für die Beurteilung der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlichen Feststellungen und eine darauf basierende Gefährlichkeitsprognose unterlassen.

So lässt sich aus der Niederschrift der Einvernahme des BF durch die Landespolizeidirektion ableiten, dass in einem Hotelzimmer, in welchem der BF und eine andere Person angetroffen wurden, Cannabis aufgefunden worden sei, jedoch lassen sich der Aktenlage keine genauen Angaben darüber entnehmen, etwa dahingehend wie viel Cannabiskraut dort sichergestellt wurde und ob es Hinweise darauf gibt, dass dies zum Verkauf bestimmt war und ist auch nicht ersichtlich, wieso die bB davon ausgeht, dass das Cannabiskraut dem BF gehörte, zumal in besagtem Hotelzimmer zwei Personen angetroffen worden sind. Auch lässt sich dem Akteninhalt keine Informationen darüber entnehmen, ob eine Anzeige gegen den BF erstattet wurde.

In Bezug auf die im Akt erliegenden Ausdrucke aus einem „Europol“- und „INPOL-Bund“- Register ist überhaupt nicht ersichtlich, ob die Behörde diese im gegenständlichen Verfahren verwertet hat bzw. was konkret die Behörde im Hinblick auf die Gefährlichkeit des BF daraus ableitet. Den Auszügen sind auch keine Details über die dort aufgelisteten Straftaten zu entnehmen, die für eine Gefährlichkeitsprognose notwendig wären.

2.4. Die bB ließ auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Deutschland völlig außer Acht und stellt lediglich fest, dass in Österreich keine familiären Bindungen bestehen. Das Vorbringen des BF, wonach er in Deutschland geboren wurde und aufgewachsen ist, sich sein Privatleben auf Deutschland fokussiere und er in der Türkei keine Anknüpfungspunkte hätte, wird von der bB übergangen und nicht gewürdigt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist (siehe aus jüngerer Zeit VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0236; VwGH vom 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, Punkt 3. der

Text


Entscheidungsgründe).

Dies hat die bB unterlassen.

2.5. Wie bereits angemerkt stellte die bB fest, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ohne dies näher zu begründen. Im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird zwar ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, jedoch wird begründend diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die Angabe des BF, er wolle nach Deutschland zurückreisen „arg in Zweifel gezogen“ werde. Weshalb die bB im Fall des BF Fluchtgefahr angenommen hat, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Behörde begründet dies mit dem Verhalten eines „Komplizen“ des BF, was indiziert, dass der BF eine Straftat in Zusammenwirken mit einer anderen Person begangen hat. Wie bereits angemerkt, ist dem Bescheid der bB aber nicht zu entnehmen, von welchen Straftaten die bB konkret ausgeht.

2.6. Das über den BF verhängte Einreiseverbot wird lediglich mit seiner Mittellosigkeit begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen der bB sind jedoch ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sofern die bB begründend ausführt, dass der BF lediglich über 20 Euro verfüge, so übergeht sie die Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die Landespolizeidirektion, wo er angab, er habe weitere Barmittel in seinem Hotelzimmer bzw. ist dem Bescheid keine Begründung zu entnehmen, weshalb die bB davon ausgeht, dass dies nicht zutreffend gewesen wäre. Sofern sie ausführt, der BF habe keine Möglichkeit, sich auf legalem Weg Geld zu leihen, übergeht sie die in der Stellungnahme vom 26.2.2020 getätigten Angaben des BF über den in Österreich wohnhaften Freund und würdigt die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel nicht.

Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf das Erfordernis einer wohlbegründeten Gefährdungsprognose unter Beachtung des Gesamtverhaltens für den Fall der Anwendung eines in § 53 Abs. 3 normierten Tatbestandes hingewiesen.

Für eine im Zusammenhang mit einem Einreiseverbot vorzunehmende Prognosebeurteilung ist das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das dieser zu Grunde liegende Verhalten der Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der zu II.2. getätigten Ausführungen zunächst Ermittlungen zum Aufenthaltsstatus durchzuführen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Es sind daraus abgeleitet konkrete Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf alle Bindungen und sonstigen persönlichen Interessen des BF in Österreich und Deutschland zu treffen. Auch sind weitere Beziehungen in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, in den Blick zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 30.6.2015, 2015/21/0002-14).

Erst vor diesem Hintergrund wird der bB dann unter Verwendung und Beachtung aktueller Länderfeststellungen die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung möglich sein. Im Falle einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung sind auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen und ist im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Im Falle einer Rückkehrentscheidung und Entscheidung über die Abschiebung wird die bB die Rückkehrbefürchtungen des BF zu prüfen und diese auch in Bezug zu aktuellen Länderfeststellungen zu setzen haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes aufmerksam zu machen, wonach es in der Regel einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476).

Zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wird die bB alle zur Person des BF vorliegenden Gerichtsurteile oder Strafbescheide zu beschaffen und diese in ihre Persönlichkeitsanalyse miteinzubeziehen haben. Auch wird sie Erschwerungs- und Milderungsgründe dabei zu würdigen haben. Die bB wird alle Umstände, die sie in ihrer Prognose berücksichtigt, in ihrer Begründung klar auszuweisen haben.

Zur Abschiebung des BF in die Türkei ist schließlich anzumerken, dass dem Spruch des gegenständlichen Bescheides nicht zu entnehmen ist, wohin der BF abgeschoben werden sollte. Zwar erklärt sich dies in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, jedoch wird die bB im Falle der Erlassung eines neuen Bescheides darauf zu achten haben, dass der Spruch vollständig und die Spruchteile klar und verständlich abgefasst werden.

3. Unter den unter II.2. genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung eines Rückkehrverbotes und eines Einreiseverbotes als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich erscheinen.

Damit hat die bB im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt ihre Annahmen im Wesentlichen auf Spekulationen bzw. erklärt nicht, wie sie zu ihren Feststellungen gelangt. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass das gegenständliche Verfahren von der bB eingeleitet und die Abschiebung effektuiert wurde, bevor das Gericht seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nachkommen konnte.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

4. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben.

5. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

6. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

7. Da der Beschwerde gefolgt und der gegenständliche Bescheid zur Gänze behoben wurde, ist über den Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Abschiebung nicht gesondert abzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die bB ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Begründungsmangel Begründungspflicht Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2229282.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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