TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 L524 2150917-2

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch

L524 2150917-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11, 4020 Linz, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 18.02.2020 den Beschluss:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Am 18.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Antragstellers und seines Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen

Text


Entscheidungsgründen verkündet und am selben Tag das Verhandlungsprotokoll dem Vertreter des Antragstellers mittels ERV übermittelt.

Am 03.03.2020 stellte der Antragsteller über seinen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller am 17.02.2020 erkrankt sei und von der Gruppenpraxis Dr. XXXX & Dr. XXXX GmbH krankgeschrieben worden sei. Da er sehr kurzfristig erkrankt sei, habe er seinen Rechtsvertreter erst nach 16 Uhr von seiner Erkrankung verständigen können. Der Rechtsvertreter habe daraufhin um 16:42 Uhr eine e-mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, in der seine Erkrankung bekanntgegeben worden und mitgeteilt worden sei, dass er an der Verhandlung am 18.02.2020 nicht teilnehmen könne. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die ärztliche Bestätigung über die Erkrankung umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde. Die Krankmeldung sei von der Ehegattin des Antragstellers um 19:32 Uhr an die Kanzlei des Rechtsvertreters übermittelt worden, der diese am 18.02.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet habe. Der Antragsteller sei daher durch ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen.

II. Feststellungen:

Die Ladung für die mündliche Verhandlung am 18.02.2020 wurde dem Vertreter des Antragstellers mittels ERV am 23.01.2020 übermittelt.

Am 17.02.2020, 16:42 Uhr, sendete der Vertreter des Antragstellers eine e-mail an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 18.02.2020), in der vorgebracht wurde, dass der Antragsteller krank ist und an der morgigen Verhandlung nicht teilnehmen kann. Sobald die ärztliche Bestätigung vorliegt, wird diese umgehend nachgereicht werden.

Am 18.02.2020, 09:56 Uhr, sendete der Vertreter des Antragstellers eine e-mail an das Bundesverwaltungsgericht, mit der die Krankmeldung des Antragstellers übermittelt wurde.

Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.02.2020 geht als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ hervor und dass der Antragsteller seit 15.02.2020 arbeitsunfähig ist. Eine Bettruhe wurde nicht angeordnet.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Übermittlung der Ladung für die mündliche Verhandlung ergibt sich aus dem ERV-Protokoll.

Die Feststellungen zur Bekanntgabe der Erkrankung, der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung und deren Inhalt ergeben sich aus den e-mails vom 17.02.2020 und vom 18.02.2020 und der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.02.2020.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die durch § 33 VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 28 mwN.). Wie sich aus dem ERV-Protokoll ergibt, wurde der Antragsteller für die mündliche Verhandlung am 18.02.2020 ordnungsgemäß geladen, was im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten wurde. Die Verhandlung wurde versäumt, da der Antragsteller zu dieser nicht erschienen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/09/0005 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088).

Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).

Eine Erkrankung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Auch wenn die Erkrankung plötzlich aufgetreten sein sollte, folgt aus seinem Vorbringen und seinem Verhalten im Zuge der behaupteten Erkrankung, dass er nicht arbeitsunfähig war und dass daher keine Dispositionsunfähigkeit vorlag, die ihn gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen (Hinweis auf VwGH 27.04.2004, 2003/05/0246) bzw. der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (Hinweis auf VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308). Nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung ist für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein wird (vgl. VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088 unter Hinweis auf VwGH 27.09.1999, 99/17/0313).

Es ist zu prüfen, ob iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden des Antragstellers zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).

Der Antragsteller macht als Grund für die Versäumung der mündlichen Verhandlung geltend, dass er krank gewesen sei. Am 17.02.2020 um 16:42 Uhr (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 18.02.2020), sendete der Vertreter des Antragstellers eine e-mail an das Bundesverwaltungsgericht, in der vorgebracht wurde, dass der Antragsteller krank ist und an der morgigen Verhandlung nicht teilnehmen kann. Sobald die ärztliche Bestätigung vorliegt, wird diese umgehend nachgereicht werden. Am 18.02.2020 um 09:56 Uhr sendete der Vertreter des Antragstellers eine e-mail an das Bundesverwaltungsgericht, mit der die Krankmeldung des Antragstellers übermittelt wurde. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.02.2020 geht als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ hervor und dass der Antragsteller seit 15.02.2020 arbeitsunfähig ist. Eine Bettruhe wurde nicht angeordnet.

Zu den mittels e-mail erfolgten Mitteilungen des Vertreters des Antragstellers ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 e-mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist; ein mittels e-mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Sämtliche Mitteilungen des Antragstellers sind daher grundsätzlich unbeachtlich.

Mit seinem Vorbringen, dass er krank gewesen sei, vermag der Antragsteller die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darzutun. Dass die nicht näher dargestellte Erkrankung des Antragstellers zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist, behauptet der Antragsteller nicht einmal und geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.02.2020 auch nicht hervor. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde die Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers nicht verneint und eine solche ist auf Grund der bloßen Angabe, erkrankt zu sein, nicht ohne weiteres anzunehmen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung geht nur „Krankheit“ als Grund der Arbeitsunfähigkeit vor. Weiteres geht aus dieser Meldung nicht hervor. Auch der Umstand, dass dem Antragssteller keine Bettruhe angeordnet wurde, lässt eine Beeinträchtigung der Dispositionsunfähigkeit des Antragsstellers nicht annehmen.

Im Wiedereinsetzungsantrag selbst wird nicht einmal konkret dargelegt, woran der Antragsteller erkrankt sei. Sofern der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung darauf verweist, dass er kurzfristig am 17.02.2020 erkrankt sei, widerspricht dies der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller seit 15.02.2020 arbeitsunfähig ist. Damit lässt sich auch aus der behaupteten kurzfristen Erkrankung am 17.02.2020 nicht auf eine Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit schließen.

Außerdem ist von Bedeutung, dass der Antragsteller in XXXX wohnt, wobei es sich auch um die Krankenstandsadresse handelt, aber die Gruppenpraxis, von der dem Antragsteller die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausgestellt wurde, in XXXX , befindlich ist. Diese beiden Orte liegen ca. 27,5 Kilometer auseinander und erfordern eine Fahrzeit von 35 Minuten. Im Wohnort des Antragstellers gibt es zwei Allgemeinmediziner. Dass der Antragsteller zu einer Fahrt von 35 Minuten fähig war, um in einem ca. 27,5 Kilometer entfernten Ort einen Allgemeinmediziner aufzusuchen, obwohl sich in seinem Wohnort zwei Allgemeinmediziner befinden, zeigt, dass die Erkrankung nicht einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Zudem war der Antragsteller nach Aufsuchen des Allgemeinmediziners zu einer zielgerichteten Handlung fähig, nämlich zur Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, damit diese dem Vertreter des Antragstellers dessen Erkrankung mitteilt und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung dem Vertreter übermittelt, damit der Vertreter wiederum Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht aufnimmt und diesem die Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt und mitteilt, dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, was eine Dispositionsunfähigkeit des Antragstellers geradezu ausschließt.

Für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung finden sich daher keine maßgeblichen Anhaltpunkte, weshalb die vom Antragsteller vorgebrachte Erkrankung nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG anzusehen ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags maßgebliche Sachverhalt erschien aus der Aktenlage als ausreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit E - Mail Erkrankung krankheitsbedingte Abwesenheit mündliche Verhandlung Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2150917.2.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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