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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer gesonderten, jedoch nicht gegen die Berichtigunggerichteten Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid; Einheit desBerichtigungsbescheides mit dem hinsichtlich der Tatzeit berichtigtenBescheid; im übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
1. Die gegen den Berichtigungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. April 2007 gerichtete, zu B931/07 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der gleichzeitig mit dieser Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
2. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Oktober 2006, berichtigt mit Bescheid vom 17. April 2007, gerichteten, zu B2177/06 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.
Diese Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Oktober 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bestrafung wegen Verstoßes gegen §105 Abs1 Z1 iVm §19 Abs2 Z1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I 108/1997 idF BGBl. I 90/2006, teilweise Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B2177/06 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der Willkür und die Verfassungswidrigkeit des §3 Abs3 leg.cit. behauptet werden.
1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. April 2007 wurde der vorzitierte Bescheid vom 24. Oktober 2006 gemäß §52a Abs1 VStG hinsichtlich der Tatzeit berichtigt.
2.1. Unter den oben dargelegten Umständen hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 24. Oktober 2006 in der berichtigten Fassung vom 17. April 2007 seiner Überprüfung zugrundezulegen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg. 7689/1975, 8854/1980, 12.314/1990, 13.856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §52a Abs1 VStG gestützt wurde, ist dabei belanglos (vgl. VfSlg. 8194/1977, 8854/1980).
2.2. Gegenstand der zu B2177/06 erhobenen Beschwerde ist sohin der Bescheid vom 24. Oktober 2006 in seiner berichtigten Fassung.
2.3. Die gegen den Berichtigungsbescheid von demselben Beschwerdeführer erhobene, beim Verfassungsgerichtshof zu B931/07 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich nicht gegen die Berichtigung, sondern bringt wortwörtlich dieselben Beschwerdegründe wie die erste Beschwerde vor. Unter diesen Voraussetzungen war die zu B931/07 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zuletzt VfSlg. 14.955/1997 und 16.011/2000).
3. Der Antrag, die zu B931/07 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder eine Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.
II. Die Behandlung der zu B2177/06 erhobenen, gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006 in seiner berichtigten Fassung gerichteten Beschwerde wird abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §3 Abs3 GuKG behauptet wird, weil dort "Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe" vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien, nicht aber die "Tätigkeit von Selbsthilfevereinen", lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber in §3 Abs3 GuKG nur "nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden zur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden", vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen und die Grenze dieser Ausnahmen dort gezogen hat, "wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweise ihr Ende finden" (vgl. RV 709 BlgNR 20. GP).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Bescheidberichtigung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2177.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009