TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 L516 1242815-4

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 1242815-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2017, Zahl IFA-Zl.: 247 587 706 + Verfahrenszahl: 161 284 125, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 AsylG-DV abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 11 Z 2 und AsylG abgewiesen.

III. Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 22.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Zu diesem stellte er am 23.12.2016 den Zusatzantrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisepasses. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 03.01.2017 (I.) den Antrag gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG und stellte unter einem fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, gewährte (III.) eine Frist für die freiwillige Ausreise und wies (IV.) den Antrag vom 23.12.2016 „gemäß § 4 AsylG-DV“ ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Seine Identität steht fest.

1.2 Der Beschwerdeführer reiste am 30.08.2003 in Österreich ein und stellte am 08.09.2003 einen Asylantrag, der zunächst vom damals dafür zuständigen Bundesasylamt abgewiesen wurde. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab der – ebenso damals – dafür zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.02.2009 statt und das Verfahren wurde gemäß § 66 Abs 2 AVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 04.03.2010 neuerlich ab und den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit seit 04.08.2010 rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.08.2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb zunächst weiterhin in Österreich und stellte am 22.09.2016 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer verfügte zudem über einen von September 2004 bis Oktober 2009 sowie einen von Oktober 2009 bis Oktober 2014 jeweils von der pakistanischen Botschaft in XXXX ausgestellten gültigen pakistanischen Reisepass, den er der Behörde jedoch trotz mehrmaliger Vorlage und mit der Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch keinen solchen Erlangen zu können, nicht vorlegte. (Verfahrensakt des BFA zum Asylverfahren, AS 322 ff)

1.3 Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer einen österreichischen Führerschein erworben, zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben, zeitweilig das Gewerbe der Güterbeförderung betrieben und soziale Beziehungen mit österreichischen Staatsbürgern aufgebaut (Verfahrensakt des BFA zum Asylverfahren, AS 192; Verfahrensakt des BFA zum gegenständlichen Verfahren, AS 11-13). Er ist auch strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich).

Am 27.09.2017 reiste der Beschwerdeführer nach Verpflichtung durch das BFA vom 25.09.2017 freiwillig von Österreich nach Italien aus, da er über einen von den italienischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel für Italien aus familiären Gründen verfügte. Er gab bis heute weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht und auch nicht seiner vormaligen Vertretung eine aktuelle Zustelladresse bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität konnte durch Vorlage seines von der pakistanischen Botschaft in XXXX ausgestellten Heimreisezertifikats abschließend festgestellt werden.

2.2 Die festgestellten Zeiträume der Ein- bzw Ausreise des Beschwerdeführers in bzw aus Österreich beruhen auf seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom 30.0.2003, den dazu ergangenen und im Verfahrensakt des BFA und im Gerichtsakt des Asylgerichtshofes befindlichen Entscheidungen und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Die Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG enthält der gegenständliche Verwaltungsverfahrensakt (AS 1ff).

2.3 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen österreichischen Führerschein erworben, zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben, zweitweilig das Gewerbe der Güterbeförderung betrieben und soziale Beziehungen mit österreichischen Staatsbürgern aufgebaut hat, ergibt sich aus den dazu von ihm im Verfahren vor dem BFA vorgelegten und als unbedenklich erachteten Urkunden (Verfahrensakt des BFA zum Asylverfahren, AS 192; Verfahrensakt des BFA zum gegenständlichen Verfahren, AS 11-13). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 27.09.2017 nach Italien nach Verpflichtung durch das BFA sowie dazu, dass er über einen von den italienischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel für Italien aus familiären Gründen verfügte, beruht auf den vom BFA im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (OZ 3, 4). Das Bundesverwaltungsgericht forderte die vormalige Vertretung des Beschwerdeführers zur Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse auf. Die vormalige Vertretung teilte jedoch mit, dass seit März 2017 kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe und die Vertretungsvollmacht nunmehr aufgelöst werde. Der Beschwerdeführer gab bis heute auch weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Zustelladresse bekannt (OZ 5, 6, 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkte I und II

Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und I des angefochtenen Bescheides

3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylGDV 2005 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist damit schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).

3.2 Es ist unstrittig, dass der Revisionswerber spätestens am 08.09.2003 nach Österreich einreiste und sich somit – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – rund 13 Jahre und vier Monate ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Integrationsschritte gesetzt, soziale Bindungen geknüpft und sich Deutsch-Kenntnisse angeeignet und ist zeitweilig beruflich tätig gewesen. Damit liegt eine nicht zu vernachlässigende Verankerung im Inland vor, sodass es gemäß der zuvor dargestellten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Inland relativieren.

Jedoch verließ der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig das österreichische Bundesgebiet. Er reiste am 27.09.2017 nach Aufforderung durch das BFA freiwillig von Österreich nach Italien aus, da er über einen von den italienischen Behörden erteilten Aufenthaltstitel für Italien aus familiären Gründen verfügte. Er gab bis heute weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht und auch nicht seiner vormaligen Vertretung eine aktuelle Zustelladresse bekannt. Dadurch hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er sein Privat- und Familienleben in Österreich nicht weiter aufrechterhalten will.

Der Beschwerdeführer verfügte zudem über einen von September 2004 bis Oktober 2009 sowie einen von Oktober 2009 bis Oktober 2014 jeweils von der pakistanischen Botschaft in XXXX ausgestellten gültigen pakistanischen Reisepass, den er der Behörde jedoch trotz mehrmaliger Vorlage und mit der Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und auch keinen solchen Erlangen zu können, nicht vorlegte. Auch eine aktuelle Zustelladresse hat er nicht bekannt gegeben. Er hat damit auch seine Mitwirkungspflicht gem § 58 Abs 11 AsylG verletzt (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Aus diesem Grund ist liegen weder die Voraussetzungen für die Heilung des Mangels noch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich vor.

3.3 Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.

Spruchpunkt II

Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides

3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat. § 52 Abs 8 zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich § 28 Abs 2 VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FrPolG 2005 in Frage (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Gemäß § 52 Abs 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. […] Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG zu erlassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 52 Abs 6 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund von Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (vgl. VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)

3.6 Fallbezogen hat der Beschwerdeführer der Verpflichtung des BFA vom 25.09.2017, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Italien zu begeben, zwei Tage danach und damit jedenfalls unverzüglich entsprochen. Eine Rückkehrentscheidung hat daher nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterbleiben.

Die Rückkehrentscheidung wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.

3.7 Aufgrund des bisherigen Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die mit der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben werden (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Zu B)

Revision

3.8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsort Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Heilung Interessenabwägung Mängelheilung Mitgliedstaat Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben unverzügliche Ausreiseverpflichtung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.1242815.4.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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