TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 L507 2196378-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L507 2196378-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.08.2015 in Heiligenkreuz erkennungsdienstlich behandelt und habe eigenen Angaben zufolge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausdruck gebracht, internationalen Schutz zu begehren. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge jedoch nicht im Bundesgebiet, sondern verfügte sich unmittelbar im Anschluss nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zu einer Erstbefragung kam es folglich nicht.

Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Samarra geboren und habe dort zuletzt auch im XXXX gelebt. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2014 legal von Samarra ausgehend über Bagdad am Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. In der Folge sei er mit der Fähre auf das Festland gefahren und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden, wo er am 16.08.2015 von der Polizei in Heiligenkreuz aufgriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dabei habe er einen Asylantrag gestellt, sich jedoch umgehend den Behörden entzogen und ohne befragt worden zu sein nach Schweden gereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Student gewesen sei und im Sommer im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet habe. Eines Tages habe die Regierung ihn bzw. das Unternehmen zum Transport eines Strommastes gezwungen. Daraufhin hätten die Milizen des Islamischen Staates ihn, seinen Vater und seinen Onkel bedroht. Er habe daraufhin den Islamischen Staat angezeigt. Später sei seine Heimatstadt vom Islamischen Staat erobert worden und er habe vor den Milizen des Islamischen Staates flüchten müssen.

Am 31.05.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.05.2017, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt und gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 13.10.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.10.2017, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß
§ 144 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, die arabische Sprache zu verstehen. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und könne sich mit seinem irakischen Reisepass ausweisen. Den Irak habe er am 27.07.2015 verlassen. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden, deshalb sei Schweden auch sein Zielland gewesen. In Samarra verfüge er noch über einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Zur Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass sich Samarra nunmehr unter der Kontrolle schiitischer Milzen befinde, die dort den Islamischen Staat bekämpft hätten. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe der politischen Partei Al Hirak Alzuri angehört, einer Nachfolgeorganisation der BaathPartei. Vor der Ausreise habe er im elterlichen Unternehmen gearbeitet und sei dabei bei einer Transportfahrt von einem Offizier der Bundespolizei gezwungen worden, einen Wachturm der Polizei aufzuladen und zu verlegen. Dabei sei er von den Milizen des Islamischen Staates fotografiert worden. In der Folge habe der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und diesen in der gesamten Stadt verteilt. Von da an habe er sich versteckt halten müssen. Mit der Zeit hätten iranische Milizen in Samarra den Islamischen Staat bekämpft und dabei auch Männer entführt, die der Partei Al Hirak Alzuri angehört hätten. Nachdem er gesehen habe, dass seine Freunde von Milizen verhaftet worden wären, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei aus dem Irak ausgereist.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, dass Milizen gezielt Teilnehmer von Demonstrationen verhaftet hätten, die sich vor dem Einmarsch des Islamischen Staates ereignet hätten. Einige seiner festgenommenen Freunde wären in der Folge verschwunden, von anderen habe man die Leichen gefunden. Er selbst erachte sich als gefährdet, da er für die Teilnahme an den Demonstrationen von seiner Partei sogar ausgezeichnet worden sei. Der Rest seiner Familie sei auch ausgereist, die verbliebenen Onkel wären von schiitischen Milizen geschlagen worden.

Am 27.04.2018 übermittelte das Landesgericht XXXX eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.04.2018, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2017 gemäß § 28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.

2. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2018 wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG verloren habe (Spruchpunkt VIII.), und wurde wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).

Der gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 25.06.2018, Zl. L521 2196378-2/7E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak neuerlich gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG verloren habe (Spruchpunkt VIII.) sowie wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).

Am 04.04.2019 wurde im Anschluss an die hg. mündliche Verhandlung die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.01.2019 mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte am 08.05.2019.

Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung auszugsweise folgende Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt Samarra im Gouvernement Salah ad-Din geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer besuchte in Samarra die Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura abzulegen. Nach dem Abgang von der Schule im Jahr 2012 arbeitete der Beschwerdeführer im elterlichen Transportbetrieb, für sein Auskommen kam sein Vater auf.

Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister halten sich derzeit aufgrund von Aufenthaltstiteln in Schweden auf, sie sind dort nicht asylberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt außerdem ein Transportunternehmen in Erbil im Irak. Er reist zu diesem Zweck zumindest zweimal jährlich von Schweden in den Irak. In Samarra verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen, wobei die exakte Anzahl der in Samarra lebenden Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist. In Samarra leben außerdem die zwei Großmütter des Beschwerdeführers, die Großväter sind bereits verstorben.

Am XXXX .2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Wege des internationalen Flughafens Bagdad im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 16.08.2015 in Heiligenkreuz erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge internationalen Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer entzog sich jedoch in weiterer Folge unmittelbar den weiteren Amtshandlungen und reiste sogleich nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge neuerlich internationalen Schutz beantragte.

Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er wieder einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 20.11.2015 erstbefragt.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Der Beschwerdeführer beteiligte sich an Protesten der Bewegung al-Hirak in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013, nahm dabei aber keine exponierte Stellung ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Proteste Gewalt gegen Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen ausübte oder er selbst von Sicherheitskräften oder schiitischen Milizen festgenommen, bedroht und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den erwähnten Protesten im Herkunftsstaat wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung ein Haftbefehl erlassen wurde oder er in anderer Weise behördlich oder gerichtlich gesucht wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an diesen Protesten vor der Ausreise von schiitischen Milizen gesucht wurde.

Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen oder der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Teilnahme an Protesten der Bewegung al-Hirak in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/oder schiitischer Milizen ausgesetzt.

Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und erster Berufserfahrung im Transportgewerbe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, eine Wohnmöglichkeit in seiner Familie gehörenden Häusern in Samarra sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Reisepass).

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig bereits am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um zu seiner Familie nach Schweden weiterzureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen Straffälligkeit zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer bezog vom 26.11.2015 an bis zum 10.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst im Stadtgebiet von XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Nach disziplinären Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer mit 03.04.2017 in eine Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX verlegt. Am 23.06.2017 bedrohte der Beschwerdeführer die Leiterin der von der XXXX betriebenen Asylunterkunft XXXX , weil ihm trotz Verlangen keine Privatunterkunft bewilligt wurde. Am 30.06.2018 legte der Beschwerdeführer gegenüber Beamten der Grundversorgungsstelle Oberösterreich dar, die Genehmigung zum „Privatverzug“ zu wollen, da er genug Geld von seinen Eltern erhalten würde. Er habe „bis jetzt keinen Stress machen“ wollen, wenn er aber nicht bekomme was er wolle, werde sich das ändern. Er fürchte niemanden und müsse sich nur vor Allah rechtfertigen. Afghanen und Afrikaner wären aus seiner Sicht Menschen zweiter Klasse.

Nach dem 10.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in seinem Quartier in der Gemeinde XXXX nicht mehr, sodass die Leistungen der Grundversorgung eingestellt wurden. Eine Wiederaufnahme in ein anderes Quartier in der Gemeinde XXXX wurde in der Folge zwar bewilligt, der Beschwerdeführer erschien dort jedoch nicht und verlangte bei einer neuerlichen Vorsprache am 31.07.2017 ein Quartier im Stadtgebiet von Linz oder eine Privatunterkunft, was ihm neuerlich nicht bewilligt wurde. Das ihm angebotenen Quartier in der Gemeinde XXXX lehnte der Beschwerdeführer ab.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung nicht legal erwerbstätig und es wurde ihm auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrages zugesichert. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX war der Beschwerdeführer in der dortigen Tischlerei und als Hausarbeiter tätig. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer mündlich eine Anstellung in einer Autowaschanlage an einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Ort im Umkreis von Linz in Aussicht gestellt.

Am 20.09.2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Linz die Festnahme des Beschwerdeführers an, die Festnahme wurde am 21.09.2017 vollzogen und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.09.2017, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer ist seither in Haft.

Der Beschwerdeführer verrichtete im Bundesgebiet keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Er hat in Österreich – von zwei Großcousins abgesehen – keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte zu Personen aus dem arabischen Kulturkreis und auch zu österreichischen Staatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und in Österreich alleinstehend. Er besuchte keine Deutschkurse und legte keine Prüfungen ab, verfügt jedoch aufgrund seiner sozialen Kontakte über fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Der Beschwerdeführer wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, XXXX des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach
§ 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat der Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2016 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen, wobei er auch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Bekannten besaß und bei zumindest zwei bis drei Zusammentreffen mit der minderjährigen XXXX dieser unbekannte Mengen Cannabiskraut (je einen Joint) zum kostenlosen Konsum überließ. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 29.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, in XXXX eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 in XXXX den XXXX dazu bestimmt zu haben, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer falsch auszusagen, indem er ihn anwies, wahrheitswidrig anzugeben, dass der Beschwerdeführer kein Messer mit sich geführt habe, wobei die Tatvollendung unterblieb, da XXXX im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 und am 02.05.2017 in XXXX in zwei Angriffen den XXXX durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper zu Handlungen, nämlich zur oben beschriebenen Falschaussage genötigt zu haben, indem er ihm sinngemäß androhte, andernfalls werde Blut fließen, wobei die Tatvollendung unterblieb, da XXXX im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte.

Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise abgelegte Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2017, XXXX , des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat der Beschwerdeführer am 16.09.2017 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von Euro 250 (als Schutzgeld) genötigt, indem er zu einem Freund des XXXX sinngemäß sagte: „Dein Freund redet nicht mit uns. Er muss mir Euro 250 geben, sonst brechen wir ihm seine Hände und Füße. Wenn er zahlt ist alles vorbei.“, wobei es mangels Bezahlung der Geldforderung beim Versuch blieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.06.2017 in der Asylunterkunft XXXX die Betreuerin XXXX gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sinngemäß sagte: „Ich schwöre auf Koran, ich werde dich finden da wird dir keine Polizei helfen ich werde dich finden! Frag alle Araber hier was wir mit solchen wie dir tun! Da wird dir keine Polizei helfen!“, wobei er zur Untermauerung der Drohung auf den Tisch schlug.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 144 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und den raschen Rückfall. Vom Wiederruf der zu XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.

Bei der Hauptverhandlung am 13.10.2017 trat der Beschwerdeführer unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Nach Ermahnung seitens eines Justizwachebeamten legte der Beschwerdeführer diesem gegenüber dar, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Anweisung nicht zu verstehen. Nach Schluss der Verhandlung trat der Beschwerdeführer neuerlich unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Dem Justizwachebeamten erklärte er bei der Rückbringung in die Justizanstalt XXXX , dass der Justizwachebeamte „nichts machen“ könne und lachte dabei.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2018, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25 -fache übersteigenden Menge – teils als Beitragstäter – anderen überlassen, wobei er die Straftat zumindest teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er in verschiedenen Zeiträumen beginnend mit dem Jahr 2015 teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern dritten Personen Suchtgift in unterschiedlicher Form und Menge großteils gewinnbringend überließ und dieses zuvor in zumindest zehn Beschaffungsfahrten von Wien nach XXXX zur Überlassung an Subverteiler transportierte. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Suchtgift erworben, besessen und teilweise anderen angeboten zu haben, wobei er zum Teil einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er in verschiedenen Zeiträumen dritter Personen Suchtgift anbot sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest März oder April 2017 bis ca. August oder September 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut besaß. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Nacht zum 23.7.2017 in XXXX versucht zu haben, den XXXX schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch der XXXX eine leichte Verletzung in Form einer ca. 5 cm langen Schnittwunde erlitt.

Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2017, XXXX , gemäß § 28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Privatbeteiligten XXXX einen Teilschmerzensgeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation, den raschen Rückfall und den langen Tatzeitraum. Vom Wiederruf der zu XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde (neuerlich) abgesehen.

Der Beschwerdeführer verzichtete auch in diesem Verfahren auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.

Am 19.03.2018 wurde bei einer Durchsuchung im Haftraum des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX ein Mobiltelefon aufgefunden, das der Beschwerdeführer unerlaubt besaß und von ihm in der Toilette versteckt worden war.

Die unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX . Er ist dort nicht durch Ordnungswidrigkeiten oder andere Auffälligkeiten in Erscheinung getreten. Therapien oder Schulungsangebote nimmt er nicht in Anspruch, er absolvierte jedoch eigenen Angaben zufolge einen Sprachkurs.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2019, XXXX wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 05.05.2019 verfügt.“

Das Bundesverwaltungsgericht traf sodann Feststellungen zur Bewegung al-Hirak und Protesten in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013 sowie zur aktuellen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorgebrachte angeblich von Kämpfern des Islamischen Staates ausgehende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aufgrund von Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines polizeilichen Kontrollpostens tatsächlich nicht bestanden habe und das diesbezügliche, nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich zum Zweck der Erlangung von internationalem Schutz konstruiert worden sei. Des Weiteren gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich an den Protesten der Bewegung al-Hirak in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013 zumindest gelegentlich als Protestierender bzw. Zuhörer bei Ansprachen teilgenommen habe. In Anbetracht der – hier nicht näher wiedergegebenen – Divergenzen in der Darstellung sei jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in leitender bzw. exponierter Position für die Protestbewegung tägig gewesen sei, zumal er im Verfahren vor dem BFA kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattet und eine behördliche Verfolgung noch verneint habe, er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt habe und er nicht einmal in den selbst vorgelegten Videoaufnahmen in Erscheinung getreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht könne zusammenfassend keine glaubhafte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aufgrund seiner Teilnahme an Protesten in Samarra in den Jahren 2012 und 2013 erkennen, die von schiitischen Milizen ausgegangen seien. Das behauptete Naheverhältnis des Beschwerdeführers zur Baath-Partei diene lediglich der Konstruktion eines weiteren Ansatzpunktes zur Erlangung von internationalem Schutz. Betreffend die behauptete Möglichkeit, der Beschwerdeführer sei von Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen bedroht, wurde ausgeführt, dass dies in Anbetracht der militärischen Niederlage des Islamischen Staates als nicht glaubhaft erscheine, zumal kein gegenwärtiger Bedarf an zwangsrekrutierten Milizionären bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund des skizzierten Profils des Beschwerdeführers kein Risiko einer im Rückkehrfall drohenden strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Inhaftierung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 aufgrund einer ihm angelasteten bzw. unterstellten Unterstützung des Islamischen Staates oder anderer terroristischer Gruppierungen erkannt. Der Beschwerdeführer habe auch keine mit seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vorgebracht, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen gewesen si, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen habe.

Zusammenfassend erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und im Kontext der festgestellten Lage im Herkunftsstaat als nicht plausibel. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer für erforderlich gehalten, sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zu steigern, was für sich alleine seine Glaubwürdigkeit weiter beschädigt habe.

Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX im Zentralirak sei stabil und es habe sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall ereignet.

Im Falle einer Rückkehr in den Irak stehe ist dem Beschwerdeführer frei, einer Erwerbstätigkeit im Transportunternehmen seines Vaters im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen und als Kraftfahrer im Irak tätig zu sein. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und junger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen als Arbeiter auf Baustellen oder in der Gastronomie zu bestreitet oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des ERIN-Programmes einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden dessen Angaben zufolge über zwei Häuser in Samarra verfügen. Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers im Rückkehrfall sei schon deshalb befriedigt. Er sei als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kaufe und an die Bevölkerung verteile, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben sei. Schließlich gehöre der Beschwerdeführer keiner Minderheit in seiner Heimatprovinz Samarra an – weder hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch seiner Religionszugehörigkeit – sodass auch diesbezüglich keine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr erkannt werden könne. Da der Beschwerdeführer nach wie vor über zahlrieche Verwandte, nämlich einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen, in Bagdad verfüge, werde er auch sozialen Anschluss im Irak vorfinden.

Sollte für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Samarra nicht in Betracht kommen, bestünden darüber hinaus innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen in der Hauptstadt des Gouvernements Salah ad-Din, Tikrit, sowie in sunnitischen Vierteln der Hauptstadt Bagdad.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei, und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien. Durch eine Rückführung in den Irak würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Im Ermittlungsverfahren seien zudem keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere sei vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden.

Ebenso stünden der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegen. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Auch seien keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre.

Betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Einreise und seiner Festnahme am 21.09.2017 zu keinem Zeitpunkt wohlverhalten habe, die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.

Der Beschwerdeführer habe ausweislich des festgestellten Inhaltes der wider ihn ergangenen Schuldsprüche sogleich nach der Einreise mit der Begehung von strafbaren Handlungen im Suchtmittelbereich begonnen. Aufgrund von zwischen der (neuerlichen Einreise) am 19.11.2015 und seiner Festnahme am 21.09.2017 gesetzten strafbaren Handlungen sei der Beschwerdeführer dreimal vom Landesgerichts XXXX verurteilt worden, wobei den Feststellungen entnommen werden könne, dass jede dieser Verurteilungen mehrere angeklagte Straftaten umfasst habe (das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in mehreren Fällen, das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage, das Vergehen der versuchten Nötigung, das Verbrechen der versuchten Erpressung, das Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung und schließlich das Verbrechen des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung). Nach der Rechtsprechung stelle Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der Beschwerdeführer selbst habe bei seinen Tathandlungen in hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, zumal er nach nur kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet ein Netz an Subverteilern in XXXX und Umgebung bedient und zum Zweck des Weiterverkaufes Suchtgift in zehn Beschaffungsfahrten von Wien in einer 25 -fache übersteigenden Menge herbeigeschafft und gewinnbringend in Verkehr gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei nicht davor zurückgeschreckt, Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen, obwohl er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die betreffenden Minderjährigen gewesen sei, was im gegebenen Zusammenhang besonders schwerwiegend sei und sich maßgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken müsse. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer nicht nur auf strafbare Handlungen gegen dieses Rechtsgut beschränkt, sondern habe sich etwa auch der versuchten Erpressung und der versuchten Nötigung schuldig gemacht, wobei besonders schwer wiege, dass er eine Betreuerin in der von ihm bewohnten Asylunterkunft gefährlich bedroht habe, um Verbesserungen bei seiner Unterbringung abzunötigen. Bereits die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu Festnahme samt anschließender Verhängung der Untersuchungshaft am 21.09.2017 wohlverhalten habe verdeutliche, dass eine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer sei in dieser Hinsicht einerseits weiter mittellos und (auch weiterhin) nicht zu einer Teilnahme am Erwerbsleben berechtigt. Im Verfahren sei bereits hervorgekommen, dass er die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Leistungen als unzureichend erachtet und höhere Ansprüche – insbesondere nach einem „Privatverzug“ – gestellt habe, was sich auch in der bereits erwähnten gefährlichen Drohung manifestiert habe. Das ihm zuletzt zugewiesene Quartier habe der Beschwerdeführer eigenmächtig verlassen, er habe zuletzt einen unsteten Lebenswandel gepflegt. Wiewohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, im Rahmen der Grundversorgung in eine ländliche Gegend verlegt worden zu sein, hege das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der bereits zweimal erfolgten Verweigerung einer solchen Unterbringung (nämlich in Kremsmünster sowie in Weibern) und die Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers gegenüber den Bediensteten der Grundversorgungsstelle für Oberösterreich maßgebliche Zweifel an dieser Bereitschaft. Ausgehend davon sei zu besorgen, dass der Beschwerdeführer sich auch zukünftig mit den ihm zustehenden Sozialleistungen nicht zufriedengeben werde, sodass deren Aufbesserung durch strafbare Handlungen weiterhin zu befürchten sei. In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Beweis gestellt, nicht nur Suchtgiftdelikte zu begehen, sondern sich auch damit verbundener Begleitdelinquenz wie gefährlichen Drohungen oder den Besitz verbotener Waffen schuldig zu machen. Der Beschwerdeführer benötige außerdem Suchtgift zum Eigenkonsum, wobei er selbst in der mündlichen Verhandlung zugestanden habe, Suchtgift auch zur Finanzierung des eigenen Konsums gehandelt zu haben. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine absolvierte Therapie in Vorlage gebracht habe, sei in diesem Zusammenhang zu besorgen, dass der Beschwerdeführer in belastenden Situationen neuerlich Suchtgift konsumieren und auch deshalb einem erhöhten finanziellen Bedarf ausgesetzt sein werde.

Die insgesamt wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers und das mehrfache Zusammenzutreffen strafbarer Handlungen – wobei sich in den strafgerichtlichen Verfahren diese Aspekte erschwerend auswirkten – lasse eine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu, sodass davon auszugehen sei, dass dieser weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb ein Einreiseverbot zu verhängen sei.

Im Beschwerdeverfahren sei in Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zudem irritierend, dass sich der Beschwerdeführer einerseits in sämtlichen Verfahren geständig gezeigt habe und ihm auch der diesbezügliche Milderungsgrund zuteil geworden sei, er andererseits in der mündlichen Verhandlung die von ihm gestandenen Taten überraschend teilweise geleugnet und er etwa abgestritten habe, Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglich zu haben und die Betreuerin in der von ihm bewohnten Asylunterkunft bedroht zu haben, diese habe vielmehr „gelogen“. Die abschnittsweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zeuge davon, dass er – entgegen eigenen Beteuerungen und dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht vorbehaltlos bereit sei, Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht zu übernehmen. Während der Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung bei der Erörterung seines Antrages auf internationalen Schutz noch weitgehen gelassen und ruhig verrichtet habe, habe er bei der Erörterung seiner Straftaten demgegenüber auch eine aggressive Gestik gezeigt und mehrfach ungehalten die Ausführungen des Richters in lautem Tonfall unterbrochen. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten nicht den Eindruck einer von der verbüßten Haft geläuterten Person vermittelt, wie noch in der Beschwerde vorgebracht worden sei. Vielmehr habe er am Schluss der Verhandlung einen aufbrausenden und ungehaltenen Eindruck hinterlassen.

Ausgehend von der massiven Delinquenz und der sogleich nach der Einreise begonnenen Begehung strafrechtlicher Handlungen, die erst durch die Festnahme des Beschwerdeführers zum Erliegen gekommen seien und im Zuge derer der Beschwerdeführer nebst Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sogar Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht habe, sei im gegebenen Fall davon auszugehen, dass mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers noch für einen längeren Zeitraum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen werde. Aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers könne nämlich keine in naher Zukunft absehbare wesentliche Änderung der Umstände erkannt werden, die eine günstigere Prognose rechtfertigen würde. Der vom belangten Bundesamt in Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren Einreiseverbot sei in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren angemessen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit der mündlichen Verkündung am 04.04.2019 in Rechtskraft.

4. Am 08.01.2020 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak verhaftet werden würde. Die Besitztümer der Familie des Beschwerdeführers seien von der „iranischen“ Regierung beschlagnahmt worden. Im Moment könne er keine Beweise vorlegen, aber sein Vater besitze Fotos, auf denen gezeigt werden würde, dass die „iranische“ Regierung Sachen der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt habe. Zudem komme noch, dass der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder im Irak habe. Seine Familie befinde sich seit 2014 in Schweden. Der Beschwerdeführer sei krank und leide an einer Schuppenflechte.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit Juni 2019 an einer Schuppenflechte leide. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe Tanten und Onkel im Irak, zu denen er zuletzt im Mai 2019 Kontakt gehabt habe. Der Speditionsbetrieb des Vaters des Beschwerdeführers in Erbil sei seit Ende Mai 2019 geschlossen, weil die Arbeit weniger geworden sei. Zudem gebe es auch Probleme mit der kurdischen Polizei.

Der Beschwerdeführer habe einen Großcousin, der in Österreich wohnhaft sei und mit dem er keinen Kontakt habe. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Schweden leben und den Beschwerdeführer finanziell in Österreich unterstützen. Der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten eine gute Freundin kennen gelernt, die ihn im Gefängnis besucht habe und ihn finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer telefoniere mit ihr täglich und habe sie auch schon zu Hause besucht.

Der Beschwerdeführer befinde sich wieder in Haft und habe am 23.01.2020 eine Verhandlung. Er hoffe, dass er freigesprochen werde.

Die Lage im Irak sei jetzt schlimmer, es gebe dort Milizen, die Personen entführen und töten würden. Es gebe einen Haftbefehl, der im Juli 2019 erlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer drohe das gleiche Schicksal wie seinen Freunden, die seit 2015 verschwunden seien. Der Haftbefehl werde jedes Jahr erneuert. Seit 2015 habe der Beschwerdeführer ein Problem mit der irakischen Polizei. Zunächst sei dieses Problem nur auf Bagdad beschränkt gewesen, jetzt gelte der Haftbefehl aber für den ganzen Irak. Das Eigentum der Familie sei von den irakischen Milizen „abgenommen“ worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe von Bekannten im Juli 2019 erfahren, dass es gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl gebe. Den Haftbefehl gebe es wegen der Gründe, die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Es sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen von Mitte 2012 bis Mitte 2013. Seit dieser Zeit würden der Beschwerdeführer und die anderen Demonstrationsteilnehmer gesucht werden und würden er und die anderen Demonstranten als Anhänger von Saddam Hussein gesehen werden, die das Regime stürzen hätten wollen. Der Beschwerdeführer sei einer von 53 Leuten gewesen, die damals sehr aktiv gewesen seien. Sie hätten Leute gegen das Regime aufgehetzt. Nach dem Erscheinen des IS sei dem Beschwerdeführer und den anderen vorgeworfen worden, dass sie diesen Terror unterstützt hätten. Die Vorwürfe hätten aber nicht gestimmt. Sie hätten nur demonstriert, wie auch in anderen arabischen Ländern damals, beispielsweise in Katar.

Dies habe der Beschwerdeführer bereits dem Richter beim Bundesverwaltungsgericht erzählt. Es sei aber so, dass alle, die aus dem Gebiet kommen würden, als Saddam Anhänger gelten würden. Die Schiiten aus dem Iran würden die Sunniten aus der Stadt vertreiben.

Die Gründe aus seinem ersten Asylverfahren würden aufrecht bleiben. Hinzugekommen sei, dass die iranischen Milizen jetzt ein Teil der Regierung geworden seien. Früher habe man sich in Erbil für ein bis zwei Wochen verstecken können, ohne dass man ausgeliefert worden sei. Jetzt werde man von der kurdischen Polizei sofort ausgeliefert, insbesondere wenn ein Haftbefehl bestehe. Die iranischen Milizen im Irak seien sehr gut organisiert. Sie hätten auch ein EDV-System und würden herausfinden können, wo sich jemand aufhalte. Die iranischen Milizen hätten an jedem Grenzübergang eine Kontrollstelle. Wenn jemand in den Irak einreisen würde, würde er einvernommen werden. Vermutlich würde man gleich festgenommen werden. Die Milizen würden alle Informationen über die Ein- und Ausreisen aus dem Innenministerium erhalten. Der Beschwerdeführer sei ein Gegner der Milizen und es gebe einen Festnahmebefehl. Auch sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers von der Miliz „genommen“ worden. Der Beschwerdeführer komme aus der Stadt, aus der alle als Anhänger von Saddam bezeichnet werden würden. Sie würden alle als Feinde betrachtet werden.

Es gebe nur einen mündlichen Haftbefehl. Der Beschwerdeführer würde keine Verhandlung erhalten, sondern man würde ihn einfach verschwinden lassen. Im Jahr 2015 bzw. 2016 sei nach dem Beschwerdeführer gesucht worden, aber offiziell sei der Name des Beschwerdeführers erst 2019 in das System eingetragen worden. Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers sei erzählt worden, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers gesucht werde, weshalb das Eigentum der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden sei. Bei den Demonstrationen habe der Beschwerdeführer sein Gesicht nicht versteckt gehabt. Er sei daher bekannt und man wolle ihn aus diesem Grund festnehmen.

Der Beschwerdeführer habe seit der Entlassung aus dem Gefängnis Kontakt zu einem Journalisten in der Türkei, der ihm Videos schicken könne, worauf der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen in den Jahren 2012 und 2013 zu sehen sei. Im ersten Verfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, diese Videos vorzulegen, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes in Österreich kein Mobiltelefon gehabt habe.

Außer den Problemen aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen in den Jahren 2012 und 2013 habe der Beschwerdeführer noch weitere Probleme im Irak gehabt, weil er einen Lkw gefahren sei und der Polizei geholfen habe. Dies habe er bereits erzählt.

Der Beschwerdeführer könne nicht in den Irak zurückkehren, weil alles von der Regierung und der irakischen Miliz beherrscht werde. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Schweden. Der Beschwerdeführer sei jetzt krank und brauche Medikamente. In Bagdad würden Menschen auf der Straße sterben. Diese würden von Scharfschützen getötet werden. Die Schiiten würden die Stadt Samarra haben wollen, weil vor 1000 Jahren dort ein schiitischer Imam gestorben sei. Aus diesem Grund würden sie die Sunniten aus Samarra vertreiben wollen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit E-Mail vom 23.01.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.02.2020, Zl. XXXX , wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz von 08.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA traf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger des Irak sei, der Volksgruppe der Araber und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehöre und an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 8 Abs. 1, § 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abgewiesen, sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Die Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer gemäß §13 Abs. 2 Z. 1 AsylG mitgeteilt worden, dass er ab 31.05.2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt worden.

Am 04.04.2019 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ L521 2196378-3/25Z, als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei mit dessen Verkündigung am 04.04.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde, in Österreich aufhältig seien. Die Beziehung zu seiner Freundin, die im ersten Verfahren als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angeführt worden sei, sei nicht mehr aufrecht. An den sonstigen sozialen Kontakten des Beschwerdeführers hätten sich seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren keinerlei Veränderungen ergeben.

Im Hinblick auf Länderinformationen zum Irak wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand 20.11.2018 inklusive der Kurzinformation vom 30.10.2019 verwiesen.

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe im Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Änderungen ergeben hätten.

Damit decke sich das Vorbringen im zweiten Verfahren mit jenem im vorhergegangenen Verfahren bzw. stelle lediglich eine Steigerung dieses Vorbringens dar.

Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren würde.

Der Beschwerdeführer habe, trotz Fristgewährung und ausdrücklicher Zusicherung seinerseits, bisher keinerlei Beweismittel vorgelegt und habe so auch nicht belegen können, dass er im Irak irgendeine Person oder Organisation kritisiert hätte. Auch habe er nicht glaubwürdig begründen können, warum er 8 Jahre nach einer (im ersten Asylverfahren bereits als widersprüchlich und daher unglaubwürdig befundenen) Teilnahme an Demonstrationen immer noch gesucht werden würde.

Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Beschlagnahmung seiner Besitztümer in sich widersprüchlich, so habe er zunächst angeführt, dass der Speditionsbetrieb des Vaters geschlossen worden sei, weil die Arbeit weniger geworden sei. Nur wenig später habe er jedoch ausgeführt, das Haus sei ihnen genommen bzw. der Besitz beschlagnahmt worden.

Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen mit jenem Vorbringen verknüpft habe, welches er bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens angeführt habe. Es handle sich somit lediglich um eine Steigerung eines bereits rechtskräftig als unglaubwürdig angesehenen Vorbringens, da der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die schiitischen Milizen bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebracht und dieses Vorbringen nun um den Umstand gesteigert habe, dass seine Besitztümer beschlagnahmt worden wären.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren ebenso wie im Erstverfahren angegeben, durch diese schiitischen Milizen bedroht zu sein. Diesem Vorbringen sei im ersten Asylverfahren jedoch kein Glauben geschenkt worden, da seine Schilderung im Erstverfahren inhaltsleer, widersprüchlich und ohne individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wären, erfolgt sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher im Erstverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen worden.

Betreffend die aktuelle allgemeine politische Lage im Irak wurde vom BFA beweiswürdigend Folgendes ausgeführt:

„Zusätzlich brachten Sie im gegenständlichen Asylverfahren die aktuell stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und anderen Städten des Irak vor. Sie schilderten die aktuelle Lage im Irak, speziell in Bagdad aus Ihrer Sichtweise.

Zu Ihren Schilderungen ist anzuführen, dass diese wie bereits erwähnt ein subjektives und daher unausgewogenes Bild zur Lage im Irak darstellen. Gegensätzlich dazu sind die von der Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Länderberichte das Produkt einer ausgewogenen und aktuell erstellten und daher objektiven Recherche der Staatendokumentation. Diese Informationen stellen daher das Amtswissen der Behörde dar und werden als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Ihre subjektiven und wortkargen Ausführungen sind daher nicht geeignet die Glaubwürdigkeit dieser Entscheidungsgrundlage anzuzweifeln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten