Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W278 2194964-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch Mag. Thomas Hohenberg, LLM., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Philippinen, reiste am 02.08.2016 in Besitz eines Visums für den Schengenraum in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, er sei eine Zeit lang drogensüchtig gewesen. Nach einer Rehabilitationsbehandlung gehe es ihm nun wieder besser. Doch in seiner Heimat würden Drogensüchtige oftmals bedroht. Auch er sei mit dem Tode bedroht worden. Der Beschwerdeführer legte eine "Watch-list" der lokalen Behörden in der Heimatstadt des Beschwerdeführers vor, in welcher Drogensüchtige aufscheinen, darunter der Beschwerdeführer. Weiters wurden Medienberichte vorgelegt. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers gab an, Drogensüchtige würden im Rahmen des Drogenkrieges der neuen Regierung sowie durch sogenannte "Todesschwadronen" bedroht und getötet.
Am 07.11.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, er sei vor einigen Jahren drogensüchtig gewesen. Auf Anregung seiner Familie habe er sich im Mai 2014 entschlossen, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen und sei daraufhin freiwillig für die Dauer von 17 Monaten in eine Rehabilitationsanstalt eingewiesen worden. Die Behörden hätten davon Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer seit seiner Entlassung vermehrt beobachtet. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon erlangt, dass einige polizeiliche Mitarbeiter in seiner Heimatstadt in den Drogenhandel verwickelt gewesen seien. Nach Amtsantritt des neuen Präsidenten seien Weisungen an sämtliche Sicherheitsbehörden im Land ergangen, Drogenverdächtige und Drogensüchtige auf eine sog. "Drug Personalities Watch List" zu setzen. Dies bedeute eine verstärkte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Die Sicherheitsbeamten hätten ihm gedroht, seinen Namen auf diese Liste hinzuzufügen, woraufhin der Beschwerdeführer den Sicherheitsbeamten gedroht habe, zu verraten, dass diese in den Drogenhandel verwickelt sei. Daraufhin hätten ihm die Sicherheitsbeamten mit Ermordung gedroht. Weiters wurde auf die Situation Drogensüchtiger sowie insbesondere die Drogenpolitik auf den Philippinen verwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2018 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, zu seinem Fluchtgrund befragt, im Wesentlichen an, er sei, nachdem er aus der Rehabilitationsklinik zurückgekommen sei, auf der bereits vorgebrachten "Watch List" aufgeschienen. Da er auf dieser Liste stehe, habe er Angst um sein Leben. Wenn man auf der Liste stehe, werde man verfolgt und bedroht. Es seien bereits drei Mal Leute in seinem Haus gewesen, die nach ihm gesucht hätten.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Beschluss des BVwG vom 26.03.2019 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Anti-Drogen-Kampagne des philippinischen Präsidenten Duterte getroffen hat, obwohl sich dazu im Länderinformationsblatt ein eigenes Unterkapitel findet. Dieses wurde gänzlich unberücksichtigt gelassen, obwohl sich das Fluchtvorbringen des BF explizit darauf beziehe.
Am 04.07.2019 wurde der BF erneut im Beisein eines Dolmetschers für Tagalog niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen ergänzend zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Familie nicht hineinziehen wolle, deshalb würde er gerne in Österreich bleiben. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und, dass seine Familie hineingezogen werde. In der jetzigen Situation würden sehr viele umgebracht. Dem Rechtsvertreter des BF wurde eine Stellungnahmefrist zu den Länderberichten von 2 Wochen eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 14.07.2019 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das der Entscheidung zugrunde gelegte Länderinformationsblatt die Situation auf den Philippinen hinsichtlich des Anti-Drogen-Krieges wiederspiegeln. Darüber hinaus wurden Berichte des ORF und der Zeit Online genannt, wonach Sicherheitskräfte Quoten hinsichtlich Verhaftungen bzw. Tötungen vorweisen müssten. Aus diesem Grund sei das Vorbringen des Antragstellers in der Vergangenheit von Sicherheitsbehörden aufgesucht geworden zu sein, als glaubwürdig zu sehen.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde aufgrund von Verfahrensmängeln und brachte zusammenfassend vor, dass die Behörde bei der Würdigung der Beweise hinsichtlich der sog. Drugs Watch List eine übermäßig formalisierte Haltung einnehme. Die Tatsache, dass die Watch List ein einfaches Dokument sei ändere nichts an dessen Echtheit, es handle sich dabei um eine Liste von verdächtigen Drogenkonsumenten. Im Übrigen habe es die Behörde unterlassen zu recherchieren, wie andere "echte" Watch Lists aussehen und hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass es sich bei der vorgelegten um eine echte Watch List handle. Im "Krieg gegen die Drogen" sei es zu zahlreichen willkürlichen Tötungen von lediglich Verdächtigen gekommen. Insgesamt seien keine Zweifel an der Verfolgung des BF durch die staatlichen Behörden zu sehen und hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass sein Leben in ernster Gefahr gewesen sei.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist philippinischer Staatsangehöriger sowie dem römisch-katholischen Glauben zugehörig und spricht Tagalog auf muttersprachlichem Niveau sowie gutes Englisch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist auf den Philippinen geboren und hat dort 10 Jahre die Schule sowie anschließend 4 Jahre das College besucht, wo er eine Ausbildung als IT-Techniker absolvierte. In der Folge arbeitete der BF von 1995 bis 2015 als IT-Techniker auf den Philippinen.
Der BF ist verheiratet, seine Frau lebt nach wie vor auf den Philippinen, genauso wie seine Mutter, zwei seiner Brüder, zwei seiner Neffen und drei seiner Nichten. Zu ihnen hat er zumindest einmal pro Woche Kontakt.
Der BF ist arbeitsfähig und leidet an Bluthochdruck, gegen dem er Medikamente nimmt. Er leidet jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist strafrechtlich unbescholten.
2.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste am 02.08.2016 in Besitz eines Visums für den Schengenraum in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich hat der BF einen A1 und einen A2 Deutschkurs absolviert. Er ist Mitglied des Vereins Couples for Christ - Verein für Familien in Not, wobei es sich um eine Glaubensgemeinschaft handelt, die er laufend bei der Vorbereitung diverser Zusammenkünfte unterstützt. Er ist auch Mitglied der Filipino Catholic Chaplaincy in Wien und besucht im Rahmen dessen regelmäßig kirchliche Aktivitäten. Des Weiteren ist der seit 2017 Mitglied des Vereins Bikol Society Austria, wobei es sich um einen Verein von Philippinern aus Bikol in Wien handelt. Im Zuge dessen hat er insbesondere bei Spendenaktionen mitgeholfen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen IT-Kenntnissen übernommen. Darüber hinaus unterstützt er den Verein Vienna International Centre Club Filipino, wobei er im Jahr 2018 im Rahmen einer Spendenaktion für Opfer eines Vulkanausbruchs auf den Philippinen durch diverse Tätigkeiten unterstützt hat. Außerdem hat er den Verein Philippinisch-Österreichische Kultur- und Bildungsgesellschaft, der den kulturellen Austausch zwischen Philippinen und Österreichern fördert, bei diversen Spendenaktionen in den Jahren 2017 und 2018 unterstützt.
Der BF hat Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich, nämlich seine Schwester, die seit 1993 im Bundesgebiet gemeldet ist und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Außerdem leben noch sein Bruder und seine Nichte im Bundesgebiet. Zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Außerdem hat er einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Der BF ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebt von der staatlichen Grundversorgung.
2.3. Zu den Fluchtgründen der BF:
Der BF ist im Herkunftsstaat keiner, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung ausgesetzt.
Der BF läuft im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.
2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt in das Verfahren eingeführten und mit dem BF erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den Philippinen, gekürzt und bereinigt):
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Philippinen
Stand 24.05.2019
Politische Lage
Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 107 Mio. Einwohner. Die primären Landessprachen sind Pilipino (Tagalog) und Englisch (allgemeine Verkehrssprache). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 6.3.2019a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 3.2019a).
Die Regierung des am 9.5.2016 gewählten und seit dem 30.6.2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Zivilgesellschaftliche Organisationen beklagen eine deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der seit Amtsantritt Dutertes nach offiziellen Zahlen über 5.000 Personen getötet worden sind. Nach NGO-Angaben ist die Zahl der durch die Polizei oder Unbekannte Getöteten deutlich höher (12.000 bis 20.000) (AA 6.3.2019b).
Sicherheitslage
Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019).
Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).
Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt ("formellement deconseillé") vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019). In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019).
Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das "Bangsamoro Organic Law" endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen "all-out war" gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b).
Anti-Drogen-Kampagne
Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten, sogenannten Kriegs gegen Drogen, ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsaktivisten in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet (AA 6.3.2019b). Dutertes Kampf gegen die Drogenkriminalität hat bislang 20.000 Menschen das Leben gekostet (TS 19.2.2019).
Die Kampagne der Regierung gegen Drogen führte 2017 zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen durch Polizisten und andere Personen. Menschenrechtsaktivisten, die Kritik an der Kampagne übten, wurden vom Staatspräsidenten und seinen Verbündeten gezielt ins Visier genommen. Die Verhängung des Kriegsrechts über die Insel Mindanao und dessen zweimalige Verlängerung ließ weitere Menschenrechtsverstöße befürchten (AI 22.2.2018).
Die vorsätzlichen, rechtswidrigen und weitverbreiteten Tötungen Tausender mutmaßlicher Drogenkrimineller, die von den Behörden offenbar systematisch geplant, organisiert und unterstützt wurden, könnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Die meisten Getöteten stammten aus verarmten städtischen Wohngebieten. Obwohl Beweise dafür vorliegen, dass für die Welle außergerichtlicher Hinrichtungen mutmaßlicher Drogenkrimineller Polizisten und von ihnen angeheuerte Auftragsmörder verantwortlich waren, wurden die rechtswidrigen Tötungen von den Behörden weiterhin geleugnet (AI 22.2.2018).
Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-DrogenKampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018).
Die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem "Kampf gegen Drogen" bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Statut ein, der auf die Vorermittlungen des IStGH jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019). Rodrigo Duterte hat im September 2018 erstmals zugegeben, dass unter seiner Führung im Rahmen des "Kriegs gegen Drogen" bei Polizeieinsätzen Personen ohne Gerichtsverfahren ermordet wurden. Diese "außergerichtlichen Tötungen" seien seine einzige Sünde, sagte Duterte. Das Schuldbekenntnis Dutertes könnte ein wichtiger Bestandteil der laufenden Untersuchungen des Internationalen Strafgerichtshofs gegen Duterte werden. Im März 2018 bestätigte das Gericht, dass Ermittlungen gegen Duterte eingeleitet wurden. Duterte wird hierbei vorgeworfen, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowohl zu seiner Zeit als Bürgermeister von Davao als auch als Präsident beteiligt gewesen zu sein (FA 28.9.2018).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen; problematisch ist eher deren mangelhafte Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 3.2019a).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 13.3.2019) Das Justizsystem ist überlastet, wenig effektiv, unterfinanziert und gilt als notorisch korrupt (AA 6.3.2019b). Ein weiteres Problem stellt das mangelhafte Zeugenschutzprogramm der Justizbehörden dar (GIZ 3.2019a). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass dieses Programm aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und grundsätzlicher Zweifel an seiner Effektivität oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein kleineres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund ihrer mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 13.3.2019).
Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. GoJust o.D.).
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist im größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig. Sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen (besonders in den Regionen von Mindanao) wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zu Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 180.000 Mann gilt weiterhin als massiv korruptionsanfällig. Menschenrechtsgruppen warnen weiterhin vor potentiellen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019).
Die IAS (PNP Internal Affairs Service) sowie andere Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei operieren weitgehend ineffektiv, obwohl Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften von Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde. Von Jänner bis August 2018 erhielt der Ombudsmann 114 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge angeblicher militärischer und polizeilicher Einsätze; im Großteil der Fälle handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August 2018 standen alle Fälle bis auf einen, der abgelehnt wurde, noch zur weiteren Untersuchung offen. Viele Fälle aus dem Vorjahr waren noch offen (USDOS 13.3.2019).
Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-DrogenKampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018).
Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben einer verbesserten Ausbildung, erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 13.3.2019).
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Dadurch erlangte Beweismittel sind gerichtlich nicht zulässig. Dennoch kommt es regelmäßig zu Missbrauch und gelegentlich zu Folter von Verdächtigen sowie Häftlingen durch Sicherheitskräfte und Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2018 30 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen. In acht Fällen wurde die Polizei verdächtigt. Es gab im Jahr 2018 keine Verurteilungen wegen Folter, aber einige Fälle wurde gemäß dem Antifoltergesetz weiter verhandelt. Psychischer Missbrauch - illegal gemäß des Anti-Folter-Gesetzes - wird besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 13.3.2019).
Im April 2017 wurde auf einer Polizeiwache in Manila eine geheime Folterzelle entdeckt. Die staatliche Menschenrechtskommission leitete die Information und entsprechende Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen zur weiteren Untersuchung an die Ombudsstelle weiter. Die Sicherheitskräfte wurden beschuldigt, während der fünf Monate andauernden Kämpfe zwischen der Armee und der Maute-Gruppe in Marawi gefangen genommene Personen gefoltert und außergerichtlich hingerichtet zu haben. Der Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe war bis Ende 2017 nicht verabschiedet (AI 22.2.2018).
Korruption
Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft bleiben. Zur Bekämpfung der Korruption wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption und eine Revisionskommission errichtet. Obwohl diese drei Einheiten unterbesetzt sind, arbeiten sie sowohl miteinander als auch mit der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft aktiv zusammen. Anscheinend operieren sie unabhängig und setzen ihre beschränkten Ressourcen effektiv ein. Von Jänner bis September 2018 erreichte der Ombudsmann 436 Verurteilungen gegen Beamte in 578 Korruptionsfällen, eine dramatische Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (USDOS 13.3.2019). Die Philippinen liegen im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 36 (von 100) (0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 99 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2019). 2017 lag das Land mit einer Bewertung von 34 auf Platz 111 (von 180) (TI 21.2.2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
In den Philippinen werden die Menschenrechte durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten sogenannten Kriegs gegen Drogen ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Es kommt auch außerhalb des "Kriegs gegen Drogen" zu Menschenrechtsverletzungen (wie sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Eine strafrechtliche Ahndung der Tötungen findet so gut wie nicht statt (AA 6.3.2019b).
Die größten Menschenrechtsprobleme in den Philippinen sind ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte sowie durch Aufständische, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische Häftlinge, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Tötungen von und Drohungen gegenüber Journalisten, behördliche Korruption sowie Zwangsarbeit und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Die Philippinen wurden 2018 erneut in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt im Mai 2017. Seit 2011 sind die Philippinen neben Japan das einzige asiatische Land, das dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beigetreten ist. Die Chefanklägerin des IStGH gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem "Kampf gegen Drogen" bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Status ein, der auf die Vorermittlungen des jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019b).
Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Menschenrechtsprobleme in den Philippinen massiv verschärft. 2017 kam es zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen durch Polizisten und andere Personen im Rahmen einer Kampagne gegen Drogen. Zudem geht die Polizei vermehrt mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstrierende vor. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt zwischen dem Militär und separatistischen islamischen Gruppen, im Mai 2017 verhängte Präsident Duterte das Kriegsrecht über die Insel Mindanao (HR 27.8.2018).
Immer wieder kommt es zu Folter von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Im Jahr 2016 wurde zum ersten Mal ein Polizist auf Grundlage des Antifoltergesetzes wegen Folter schuldig gesprochen. Viele andere Folteropfer warten aber weiterhin darauf, dass man ihre Folterer zur Verantwortung zieht. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen wurde noch kein Schuldspruch auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen. Frauen, LGBTI-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Philippinen zudem, weil die Regelungen zum Mindestlohn nicht eingehalten werden (HR 27.8.2018).
Haftbedingungen
In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vgl. DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vgl. DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen sowie Emigration und Wiedereinbürgerung. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 13.3.2019).
Grundversorgung
Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c).
Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c).
Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018).
Medizinische Versorgung
Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b).
In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch 2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b).
In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen - in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).
Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).
Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers) meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b).
Rückkehr
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung
respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass mit der Nr. E5755679. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich daraus, dass die Einvernahmen des BF während des gesamten Asylverfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers für Englisch oder Tagalog erfolgte.
Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seinem Leben auf den Philippinen und sowie seiner Schul- und Berufsausbildung, gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen bei seinen beiden Einvernahmen vor dem BFA.
Dass der BF verheiratet ist und seine Ehefrau nach wie vor auf den Philippinen lebt, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA am 05.03.2018 (S. 5 des BFA-Prot.).
Die Feststellung, dass der BF an Bluthochdruck leidet und deshalb Medikamente einnimmt, beruht auf dem vorgelegten ärztlichen Attest vom XXXX . Darüber hinaus legte der BF einen Patientenbrief eine Krankenhauses vom 09.07.2019 vor, wonach der BF für einen Tag stationär aufgenommen und operativ, komplikationslos eine Fistelsanierung durchgeführt wurde. Weder daraus, noch aus dem diagnostizierten Bluthochdruck ergibt sich jedoch eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.
3.2. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und Antragstellung des BF ergeben sich aus seinen im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben und dem in seinem Reisepass befindlichen Visum sowie dem Grenzkontrollstempelabdruck bei seiner Einreise am Flughafen Wien-Schwechat.
Der Besuch der Deutschkurse ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 01.02.2018 und einer Volkshochschule vom 28.06.2019. Die Mitgliedschaft und Tätigkeiten des BF hinsichtlich des Vereins Couples for Christ - Verein für Familien in Not, ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben vom XXXX . Seine Mitgliedschaft und die Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten betreffend der Filipino Catholic Chaplaincy ist dem Bestätigungsschreiben vom XXXX und seine Mitgliedschaft und Tätigkeiten hinsichtlich des Vereins Bikol Society Austria ist dem Bestätigungsschreiben vom XXXX zu entnehmen. Die Unterstützung des BF der Vereine Vienne International Centre Club Filipino und PACES gründet auf den Bestätigungsschreiben vom XXXX .
Die Wohnverhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am 05.03.2018 (S. 12 des BFA-Prot.) sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister des BF und seiner Schwester, die dieselbe Adresse aufweisen. Aus dem ZMR Auszug der Schwester des BF ergibt sich im Übrigen, dass diese seit 1993 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist. Die Feststellungen zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten und, dass zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, gründet auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA am 04.07.2019 (S. 4 und S. 7 des BFA-Prot.).
Dass der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut hat, gründet auf seinen eigenen glaubhaften Aussagen vor dem BFA sowie auf dem Umstand, dass er aufgrund seines Engagements in mehreren Vereinen mit einer Vielzahl an Menschen Kontakt hat und daher das Schließen von Bekanntschaften oder Freundschaften naheliegend ist.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war und Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben vor dem BFA am 04.07.2019 (S. 7 des BFA-Prot.) sowie einem Auszug aus dem GVS.
3.3. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des BF auf die Philippinen:
Dem Vorbringen des BF, er werde auf den Philippinen aufgrund der Auflistung seines Namens auf einer sog. Watch-list verfolgt und getötet, kommt aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem BF wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen und ist das BFA seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen.
Der BF schilderte den fluchtauslösenden Moment, wie vom BFA richtig beurteilt, ohne entsprechende Detailtiefe und äußerst vage. Er gab konkret zu seinem Fluchtgrund befragt vor dem BFA am 05.03.2018 im Rahmen einer freien Erzählung lediglich an, dass er auf einer sog. Watch-list aufgelistet sei und ihm diese vom Leiter der Stadt gezeigt worden sei. Bei einigen Leuten sei nach ihm gefragt worden und, dass er gesucht werde habe ihm Angst bereitet. Er sei geflohen, weil er Angst um sein Leben hätte (S. 7 des BFA-Prot.). Weder konnte der BF substantiiert erklären, warum der Leiter der Stadt ihm diese Liste gezeigt habe, noch wann das passiert wäre. Daran könnte sich der BF nach eigenen Angaben nicht mehr erinnern. Für das erkennende Gericht ist es weder nachvollziehbar, warum der Leiter der Stadt den BF warnen sollte, wenn er, wie von ihm selbst behauptet von staatlicher Seite verfolgt wird, noch, dass ihm nicht mehr erinnerlich ist, wann dieses einschneidende Erlebnis passiert ist. Auch nach vielfachen Nachfragen, konnte der BF keine detaillierten Aussagen zu konkreten Vorfällen treffen, sondern blieb lediglich bei seinen vagen und oberflächlichen Angaben, wie beispielsweise: "Nachdem mir diese Liste gezeigt wurde, hatte ich das Gefühl, dass die Leute um mich herum sind. Nur das". Ebenso wenig schilderte der BF eine konkrete, persönlich gegen ihn gerichtete Bedrohung. Vor dem Hintergrund, dass der BF nicht in der Lage ist auch nur ansatzweise detailliertere Angaben zu machen, entsteht, wie schon von der Behörde festgehalten, der Eindruck, als handle es sich nur um eine leere Rahmengeschichte und nicht um ein tatsächliches Geschehen. Ebenso das Vorbringen, dass sie Anzeige gegen unbekannt erstattet hätten, als Leute um ihr Haus geschlichen seien, ist vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgung durch die Behörden zweifelhaft. Es ist, wie bereits durch die belangte Behörde festgehalten, schlicht nicht glaubhaft, dass der BF sich freiwillig in die Hände der Verfolger begibt. Eine solche Anzeige wurde vom BF letztlich auch nicht vorgelegt. Im Übrigen verneinte der BF vor dem BFA am 04.07.2019 jegliche staatliche Verfolgung (S. 6 des BFA-Prot.) und verneinte die Frage des BFA, ob er noch etwas ergänzen möchte. Auf anschließende Frage seines rechtsfreundlichen Vertreters, ob er noch etwas von seinen Verwandten gehört hätte, gab der BF an, dass sich jemand nach ihm erkundigt hätte. Warum es dem BF nicht möglich ist, das frei und von sich aus auf Nachfrage der Behörde zu erzählen, wenn er explizit danach gefragt wird, kann nicht nachvollzogen werden. Aufgrund all dieser Ungereimtheiten erscheint eine Gefahr vor Verfolgung nicht glaubhaft.
Im Übrigen erkennt das Gericht, im Gleichklang mit der belangten Behörde, dass der BF die Frage, ob er von staatlicher Seite, nämlich von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, zweimal, nämlich am 05.03.2018 (S. 10 des BFA-Prot.) und am 04.07.2019 (S. 6 des BFA-Prot.) mit "nein" beantwortet hat, einen Widerspruch, wenn er doch gerade vorgibt von diesen aufgrund der Auflistung seines Namens auf der Watch-list verfolgt zu werden.
Gegen eine Furcht des BF vor Verfolgung spricht auch, dass der BF erst 2 Tage vor Ablauf seines Visums einen Asylantrag gestellt hat. Hätte der BF tatsächlich Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat, ist, wie bereits ebenso von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, davon auszugehen, dass er zeitnahe einen Asylantrag in Österreich gestellt hätte und nicht erst 2 Tage vor Ablauf seines Visums. Fakt ist, dass er über 2 Monate im Bundesgebiet untätig geblieben ist und sich bis zu seiner Antragstellung aufgrund eines Visums legal in Österreich aufhielt.
Im Übrigen ist der Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass es sich bei der Watch-list um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Auf jener Liste findet sich weder ein Datum, noch ein offizieller Stempel. Bezeichnend ist des Weiteren, dass neben den lediglich 6 aufgelisteten Namen dieselbe Adresse steht. Es ist nicht davon auszugehen, dass all jene Personen an derselben Adresse wohnen. Vor dem Hintergrund, dass dem BF auch nicht mehr erinnerlich ist, wann ihm diese Liste gezeigt wurde seines im Gesamten als unglaubhaft zu beurteilenden Vorbringens, ist daher der Behörde beizupflichten, wenn sie beweiswürdigend ausführt, dass es nicht glaubhaft ist, dass der BF auf einer tatsächlichen (echten) Watch-list steht.
Insgesamt konnte der BF nicht darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr auf die Philippinen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu gegenwärtigen hätte, weil sich sein Vorbringen im entscheidenden Punkt als unglaubhaft erwies: Die vom BF angeführte Auflistung auf einer Watch-list schilderte er in einer nicht lebensnahen und nicht glaubhaften Weise.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichte, Präsident Dutertes "Krieg gegen die Drogen" bestätigen und es demnach zu rechtswidrigen Tötungen Drogenkrimineller durch Sicherheitskräfte gekommen ist. Daraus ergibt sich jedoch noch keine systematische Ermordung aller Drogendealer und (ehemaliger) Drogenabhängigen. In casu konnte aber gerade eine Verfolgung aufgrund der Drogensucht des BF nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb sich aus den ins Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderberichten keine konkrete, dem BF betreffende Verfolgungssituation ersehen lässt.
Aufgrund der aufgezeigten vagen, oberflächlich und nicht plausiblen Angaben zur drohenden Verfolgung des BF hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet glaubhaft zu machen.
Die Ausführungen der Beschwerde beschränken sich darauf, das Vorbringen als wahr, glaubwürdig und gründlich substantiiert zu bezeichnen, ohne dies näher darzulegen oder Gründe für die Glaubhaftigkeit anzuführen. In der Beschwerde wurde auch nicht dargelegt, welche konkreten Ereignisse auf die Gefahr vor Verfolgung des BF im Herkunftsstaat hindeuten. Soweit in der Beschwerde auf die Watch-list Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass nicht substantiiert vorgebracht wurde, warum es sich bei der vorgelegten um eine "echte" Watch-list handelt und wie eine solche im Übrigen genau aussieht, sondern beschränken sich die Ausführungen auf lediglich Allgemeines und wird auf die Länderberichte sowie die unzähligen vorgelegten Medienberichte verwiesen. Die abstrakten Beschwerdeausführungen zur Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung vermögen die konkreten Erwägungen der belangten Behörde, denen das BVwG folgt, nicht zu entkräften.
3.4. Zu den Länderfeststellungen
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsland ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Das diesem Verfahren zugrunde gelegte Länderinformationsblatt wurde dem BF in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2019 vorgehalten und eine Stellungnahmefrist gewährt, von der auch Gebrauch gemacht wurde. Es ist dem BF nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der Länderberichte in Zweifel zu ziehen und ist er ihnen auch nicht substantiiert entgegentreten.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ges