Entscheidungsdatum
06.04.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
L510 2181763-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und stellte am 26.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (AS 1ff).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte am 23.01.2020 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch (AS 271ff).
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurück (AS 277ff).
4. Mit Schreiben vom 11.02.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AS 313ff).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 29.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit seit 27.03.2019 rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.03.2019, G306 2181763-1/12E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei (AS 71ff).
1.1.1. Das BVwG stellte in diesem Erkenntnis zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich Folgendes fest:
"Der BF hat Deutschsprachkurse bis zum Niveau B1 in Österreich besucht und am 15.12.2018 mit Prüfung abgeschlossen. Eine Verständigung auf Deutsch ist möglich. Darüber hinaus hat der BF in der Marktgemeinde XXXX über die Jahre hinweg immer wieder im Bauhof gearbeitet. Der BF weist durch seine Heirat familiäre Bezugspunkte in Österreich auf und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte. Der BF geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebt von den Zuwendungen seiner Gattin. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten." (Erkenntnis vom 22.03.2019, S 3f).
1.1.2. In der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG wie folgt aus:
"Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt dieser durch seine Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit dem 22.02.2018 über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Mai 2015, auch über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Vor dem Hintergrund, dass der BF sich der Unsicherheit seines einzig durch einen - unbegründeten - Asylantrag vorübergehend legitimierten Aufenthaltes, und der damit einhergehenden Möglichkeit im Bundesgebiet begründete soziale Beziehungen nicht vor Ort weiterführen zu können, bewusst war, haben allfällige soziale Bezugspunkte des BF eine Relativierung hinzunehmen. Eben so kann die - vor einem Jahr - durchgeführte Heirat nicht als Grund eines - ex lege - Aufenthaltsrechts angesehen werden. Dem BF musste es schon zum Zeitpunkt der negativen Bescheiderlassung - 23.11.2017 - seitens des BFA, bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt nur vorübergehender sein wird. Um, so verwunderlicher ist es, dass der BF knapp 3 Monate später, seine nunmehrige Gattin ehelichte. Die Eheschließung und die Sprachkenntnisse alleine reichen noch nicht aus, um eine Rückkehrentscheidung abzuwenden bzw. unmöglich zu machen. Es muss die ganze Zeit des Aufenthaltes mit einfließen.
Selbst unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente lässt sich eine besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich nicht festzustellen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre." (Erkenntnis vom 22.03.2019, S 156f).
1.2. Am 26.11.2019 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (AS 1ff).
1.2.1. In der Einvernahme vom 23.01.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er keine Verwandten in Österreich habe, am 22.02.2018 seine nunmehrige Ehefrau geheiratet habe, dass er sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet habe, dass er von 24.04.2017 bis 12.07.2017 am Kurs "Grundbildung-Fokus Mathematik" teilgenommen habe, außer in den Jahren 2016 und 2017 im Bauhof in XXXX nicht gearbeitet habe, seine Frau für seinen Lebensunterhalt sorge, sein soziales Umfeld in Österreich sich so gestalte, als der Schwerpunkt auf dem Familienleben mit seiner Ehefrau liege und er sich durch seine Ehefrau einen gewissen Freundschaftskreis aufgebaut habe, er weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig sei, er weiterhin mit seiner Frau in Österreich leben wolle und sich eine Zukunft in arbeitstechnischer aber auch in familiärer Hinsicht aufbauen wolle (AS 273f).
1.2.2. Der Beschwerdeführer legte dem BFA folgende Unterlagen zur Bestätigung seiner Integrationsschritte vor: Heiratsurkunde vom 22.02.2018 (AS 19); Strafregisterbescheinigung ohne Eintragung (AS 21); Deutschprüfungsbestätigungen Sprachniveau A1 vom 12.10.2016, A2 vom 24.03.2017 (AS 27, 29); Zeugnis Integrationsprüfung vom 15.12.2018 (AS 31); Teilnahmebescheinigung Grundbildung - Fokus Mathematik vom 12.07.2017 (AS 33); Unterstützungsschreiben der Ehefrau (AS 37, 59); Bestätigungen der Gemeinde XXXX hinsichtlich Tätigkeiten im Bauhof zwischen November 2016 und November 2017 (AS 39 bis 58).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA, wobei auf die in den Feststellungen angeführten Aktenseiten verwiesen wird, insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 23.01.2020, dem hg. Erkenntnis, G306 2181763-1/12E, vom 22.03.2019, dem Beschwerdeschriftsatz sowie einem Auszug aus dem Fremdenregister der Republik Österreich.
Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer viele einheimische Freunde gefunden habe, die Beziehung zu seiner Frau noch stärker geworden sei, er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, keine staatliche Hilfe beziehe und sich nichts zu Schulden kommen habe lasse (AS 315f). Mit diesen Ausführungen tritt die Beschwerde den im angefochtenen Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Der Sachverhalt erweist sich somit als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs. 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.3. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 -" nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.5. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2019 wurde eine seit 27.03.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
Entscheidungswesentlich ist, ob in der Zeit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (27.03.2019) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (30.01.2020) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass vom BFA über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren Integrationsschritte vor, die er in den Jahren 2016 bis 2018 gesetzt hatte sowie, dass derzeit der Schwerpunkt seines sozialen Lebens auf dem Familienleben mit seiner Ehefrau liege und er sich durch seine Ehefrau einen Freundschaftskreis aufgebaut habe, er weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig sei, er weiterhin mit seiner Frau in Österreich leben wolle und sich eine Zukunft in arbeitstechnischer aber auch in familiärer Hinsicht aufbauen wolle (vgl Punkt II.1.2.1.).
Die in den Jahren 2016 bis 2018 gesetzten Integrationsschritte wurden, wie festgestellt (vgl Punkt II.1.1.1. und II.1.1.2.), bereits vom BVwG im Erkenntnis vom 22.03.2019 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsschritte vorgebracht, die er zwischen 27.03.2019 und 30.01.2020 gesetzt hätte und es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, die auf solche Schritte schließen lassen würden. Es liegen somit keine Umstände vor, die einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zugeführt hätten werden können.
3.7. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK mangels maßgeblicher Änderung des Sachverhalts gemäß § 58 Abs. 10 AsylG erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK entschiedene Sache Identität der Sache res iudicata ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2181763.2.00Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020