Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W268 2225297-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Iris GACHOWETZ über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , philippinische Staatsangehörige, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2019,
XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 28.02.2019 am Flughafen Wien Schwechat einer Ausreisekontrolle unterzogen. Bei Überprüfung ihres Reisepasses wurde festgestellt, dass sie sich nach Ablauf ihrer Niederlassungsbewilligung am 01.09.2018 bis zum Tag Ihrer Ausreise (28.02.2019) ohne Aufenthaltstitel bzw. ohne gültiges Visum im Bundesgebiet aufgehalten hat.
I.2. Die BF wurde in Folge von der SPK Schwechat angezeigt. Da die BF zu diesem Zeitpunkt über kein Bargeld und keine Kredit- bzw. Bankomatkarte verfügte, wurde keine Sicherheitsleistung eingehoben.
I.3. Am selben Tag verließ die BF freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet über den Flughafen Wien Schwechat.
I.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der BF am 11.03.2019 ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes an ihre (ausländische) Zustelladresse, welches diese am 26.03.2019 persönlich übernahm. Die BF brachte diesbezüglich keine Stellungnahme ein.
I.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde vom BFA ausgeführt, dass die BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich in Österreich ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Sie sei mittellos und ohne Unterkunft. Sie habe die von ihr geforderte Sicherheitsleistung nicht begleichen können, da sie weder in Besitz von Bargeld gewesen sei noch auf Ihr Erspartes habe zurückgreifen können. Sie erfülle den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
I.6. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt aufzuheben, in eventu, ihn dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.
In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die BF von 01.09.2017 bis 31.08.2018 über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt habe, welches sich aus der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs ergeben habe und sie habe als Nachweis ihre Legitimationskarte vorgelegt. Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 120 Abs. 1a FPG gegen die BF sei mittlerweile eingestellt worden. Insbesondere wurde moniert, dass die BF über die Verhängung des Einreiseverbots nicht einvernommen worden sei und die Behörde somit keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Dadurch ergebe sich eine besonders gravierende Ermittlungslücke. Die BF verfüge in Österreich über familiäre und soziale Kontakte, zumal sowohl die Mutter der BF als auch der Bruder der BF, welcher weiters ein österreichischer Staatsbürger sei, in Wien leben würden und engen Kontakt mit der BF hätten. Die Möglichkeit, ein Einreiseverbot zu verhängen beruhe weiters auf dem Umstand, dass aus einer Mittellosigkeit die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Da die BF explizit keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhebe und bereits freiwillig und selbstständig in ihren Heimatstaat ausgereist sei, bestehe diese Gefahr jedenfalls nicht. Insgesamt habe die Behörde nicht dargelegt, inwiefern von der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Behörde habe ausgeführt, dass die BF nicht gewillt sei, die Rechtsordnungen zu respektieren. Im Fall der BF sei es jedoch nicht zu einer bewussten Überschreitung der fremdenrechtlichen Bestimmungen gekommen, sondern gründe sich diese auf ein Missverständnis bei der Übersetzung durch den Bruder der BF beim Magistrat, weshalb diese angenommen habe, dass sie noch sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses als diplomatisches Personal legal im Bundesgebiet verbleiben könne. Daher sei die BF selbstständig und freiwillig erst am 28.02.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist, wo sie erstmalig über ihren bisherigen unrechtmäßigen Aufenthalt aufgeklärt worden sei. Zum Beweis für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und das angeführte Missverständnis werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders der BF beantragt.
I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 12.11.2019 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die BF ist philippinische Staatsangehörige und gelangte auf legale Weise zu einem unbekannten Zeitpunkt mittels eines von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten C-Visums in das Bundesgebiet und war bis 31.08.2018 im Besitz einer gültigen Legimitationskarte. Danach verblieb die BF bis zu Ihrem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2019 ohne Aufenthaltstitel in Österreich.
Der BF wurde auch schon in den Jahren 2016 (18.01.-01.05.) und 2017 (17.01.-16.05) jeweils ein Visum C bzw. D erteilt.
Am 28.02.2019 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Die BF wurde anlässlich ihrer selbstständigen und freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 28.02.2019 am Flughafen Wien Schwechat einer Ausreisekontrolle unterzogen, in welcher festgestellt wurde, dass sie nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei.
Da die BF zum Zeitpunkt ihres Aufgriffs über kein Bargeld und keine Kredit- bzw. Bankomatkarte verfügte, wurde keine Sicherheitsleistung eingehoben.
In weiterer Folge wurde der BF am 11.03.2019 ein Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes an ihre (philippinische) Zustelladresse übermittelt, welches diese am 26.03.2019 persönlich übernahm. Die BF brachte diesbezüglich keine Stellungnahme ein.
Die BF wurde anlässlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die BF ist verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie auch Kinder hat. Die Mutter der BF und ein Bruder der BF, ein österreichischer Staatsbürger, leben in Österreich.
Inwieweit die BF über weitere familiäre, soziale oder gesellschaftliche Bindungen in Österreich verfügt, kann nicht festgestellt werden.
Die BF ist in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität der BF wird durch den von der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und der noch bis 06.10.2020 gilt.
Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der BF in Österreich sowie die Feststellung, dass diese nach Ablauf ihrer letzten Legitimationskarte von 31.08.2018 bis zu ihrem Aufgriff am 28.02.2019 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen des zentralen Fremdenregisters sowie der im Akt aufliegenden Anzeige vom 28.02.2019.
Die freiwillige Ausreise der BF am 28.02.2019 ergibt sich ebenso aus dem zentralen Melderegister und wurde auch im Bescheid festgestellt und ist insofern unstrittig.
Dass die BF zum Zeitpunkt ihres Aufgriffs über kein Bargeld und keine Kredit- bzw. Bankomatkarte verfügte, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Übermittlung eines Parteiengehörs betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes an die philippinische Zustelladresse der BF und deren persönliche Übernahme am 26.03.2019 durch die BF ist ebenso aus dem Akt sowie dem im Akt aufliegenden Rückschein ersichtlich.
Die Feststellungen zum Familienstand der BF ergeben sich aus dem ZMR, in welchem die BF als "verheiratet" angeführt ist; die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Österreich (Mutter, Bruder) ergeben sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, welche unter anderem auch deshalb glaubhaft sind, da bei der BF im Fremdenregister der Abteilung IV/2 des BMI unter ihrem Geburtsnamen der Name " XXXX " angeführt ist (vgl. AS 23), welcher wiederum mit dem Nachnamen ihres Bruders ( XXXX ) übereinstimmt. Hinzu kommt, dass die BF auch von 03.02.2016 bis zum 01.02.2017 an der Wohnadresse des in der Beschwerde angeführten Bruders gemeldet war.
Die Aussage, dass nicht festgestellt werden kann, ob die BF auch Kinder hat sowie dass auch keine Feststellungen über weitere familiäre, soziale oder gesellschaftliche Bindungen der BF in Österreich getroffen werden können, ergibt sich daraus, dass die BF zu keinem Zeitpunkt ihres nunmehrigen Verfahrens einvernommen wurde und sie auch keine diesbezügliche Stellungnahme einbrachte.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem Strafregister.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Die Spruchpunkte I. bis II. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF auf die Philippinen) wurden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtete sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot gegen die BF im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass sie aufgrund ihrer Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).
Das BFA kam zu dem Schluss, dass die BF aufgrund ihrer Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, ohne eine auf ihr konkretes Verhalten abstellende Gefährdungsprognose anzustellen. So blieb unberücksichtigt, dass es durch den Aufenthalt der BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung durch die BF gekommen ist.
Trotz der Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und der dadurch indizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Von der BF geht trotz der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Trotz der Tatsache, dass sie zwar zum Aufgriffszeitpunkt nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügte, liegt aufgrund des Umstands, dass sie sich kooperativ verhielt und freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, verbunden mit ihrer Unbescholtenheit noch eine relativ geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Da sich die mit Mittellosigkeit allgemein verbundenen Gefahren der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bis zur Ausreise der BF nicht verwirklicht hat, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF abgesehen werden. Für die BF spricht weiters auch die Tatsache, dass diese auch schon in den vergangenen Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und auch legal im diplomatischen Dienst als Hausangestellte berufstätig war und somit nicht von einer generellen Mittellosigkeit ausgegangen werden kann.
Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid anführt, ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbots, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen abzustellen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Beziehungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2019, 2012/18/0057; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129-4).
Da die BF gar nicht einvernommen wurde, konnten auch keine Feststellungen über deren Privat- und Familienleben getroffen werden. Die Tatsache, dass die BF zum Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben hat, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass die BF kein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich hat. So ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die BF das Parteiengehör an ihrer Heimatadresse auf den Philippinen erhalten hat und somit auch keine persönliche rechtliche Beratung in Anspruch nehmen konnte, weshalb die Tatsache der mangelnden Stellungnahme erheblich relativiert wird.
Die belangte Behörde hat demgegenüber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.
Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat die BF durch ihr Fehlverhalten die öffentliche Ordnung im Ergebnis nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Außerdem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2225297.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020