Entscheidungsdatum
28.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 254 2229188-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 29.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: BF) legte am XXXX 2019 die Klausurprüfung der Teilprüfung Deutsch der Externistenreifeprüfung vor der Prüfungskommission des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX ab. Ihre Leistungen wurden mit "Nicht genügend" beurteilt. Die BF trat zur Kompensationsprüfung am 11.10.2019 nicht an. Die Vorsitzende der Externistenprüfungskommission traf am 21.10.2019 die Entscheidung, dass die BF die Externistenreifeprüfung nicht bestanden hat.
Mit Schreiben vom 25.10.2019 erhob die BF Widerspruch gegen diese Entscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass eine Wortzählung der Klausurarbeit in einem Textverarbeitungsprogramm im Vergleich zur Wortzählung durch die Lehrerin ergeben hätte, dass 35 Wörter der ersten Textsorte (Textanalyse) zu Ungunsten der BF von der Lehrerin nicht berücksichtigt worden wären. Die BF habe bei der Textanalyse auch wie gefordert zwei Intentionen des Autors beschrieben, weshalb es jeder Grundlage entbehre, dass dieser Punkt der Aufgabenstellung als nicht erfüllt bezeichnet worden sei. Der Inhalt ihrer Arbeit sei in Randnotizen ohne weitere Begründung kritisiert worden und positive Aspekte der Arbeit seien nicht berücksichtigt worden. Der Appell in ihrem Leserbrief sei als eingeschränkte und unrealistische Sichtweise kritisiert worden, obwohl die Meinungsfreiheit gelte. Darüber hinaus sei ihre Arbeit nach Meinung externer beurteilender Germanisten über der einer Durchschnittsschülerin gelegen. Einzig der zu geringe Wortumfang bei der Textanalyse verhindere eine bessere Note. Die Professorin, die ihre Klausurarbeit beurteilte, habe nach Wissen der BF aufgrund ihrer leitenden Tätigkeit als Direktorin auch keine eigenen Vergleichsschüler und Vergleichsschülerinnen. Auf eine Kompensationsprüfung sei verzichtet worden, da die BF bereits laufende Lehrveranstaltungen besuche und sowohl die VWA-Präsentation als auch die mündliche Matura noch bevorstünden und die BF die Chancen auf Revision der Beurteilung aufgrund der positiven Bewertung durch die beiden Germanisten als gut eingeschätzt habe. Dem Widerspruch legte die BF ihre durch einen externen Germanisten mit Randnotizen korrigierte Klausurarbeit im Word Format bei.
Die Prüferin, XXXX , verfasste am 29.10.2019 aufgrund des Widerspruchs der BF eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass die Beurteilung gemäß dem vorgegebenen Raster erfolgt sei. Weder bei Text 1 noch bei Text 2 seien die Aufgabenstellungen aus inhaltlicher Sicht in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Damit ergäbe sich für die Klausurarbeit das Gesamtkalkül "Nicht genügend". Zu den Texten im Einzelnen führte sie zu Text 1 unter anderem aus, dass das Erreichen der Mindestwortanzahl selbst bei Heranziehung der von der BF angegebenen Wortanzahl deutlich unterschritten worden sei. Die Arbeit bleibe in allen behandelten Belangen an der Oberfläche, wichtige Inhalte würden stellenweise sogar fehlen.
Die Bildungsdirektion für Niederösterreich nahm im Rahmen des schulbehördlichen Überprüfungsverfahren in die schulischen Entscheidungsgrundlagen Einsicht und holte ein Fachgutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers Univ. Doz. XXXX ein. Dem Fachgutachten liegt die Expertise der extern bestellten Fachexpertin für den Teilprüfungsgegenstand Deutsch, Mag. XXXX zugrunde. Im Fachgutachten wird ausgeführt, dass die Korrektur durch die Prüferin transparent und gut nachvollziehbar gewesen sei. Der Inhalt der Textanalyse (Kompetenzbereich 1, kurz K1) sei mit 5 benotet worden, die Textstruktur mit 4 - gesamt daher 5. Der Inhalt des Leserbriefes (Kompetenzbereich 2, kurz K2) sei mit 5 benotet, die Textstruktur mit 3 - gesamt daher 5. Die Gutachterin komme bei der Zählung der Wörter auf 430, wobei die Abkürzung Z. bei den Zeilenangaben nicht mitgezählt worden sei. Selbst im für die Kandidatin günstigsten Fall sei die geforderte Mindestlänge nicht erreicht worden, da eine Differenz von 80 Wörtern bestehen bleibe. Gemäß der Handreichung zum Beurteilungsraster sei ein Unterschreiten der Mindestanzahl ua bei der Textsorte Textanalyse problematisch, da damit vermutlich die notwendige Komplexität der Darstellung und Argumentation nicht erreicht werden könne. Das Gutachten kommt hinsichtlich des Kompetenzbereichs 2 (Leserbrief) zum Schluss, dass die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt seien, daher sich für K2 die Note 4 ergäbe. Hinsichtlich des Kompetenzbereiches 1 bestätigt das Gutachten die negative Beurteilung der Klausurarbeit aus Deutsch mit folgender Begründung: die Unterschreitung der geforderten Textlänge beruhe auf einer unzureichenden Verwendung der notwendigen Schreibhandlung Explikation (Dinge verständlich machen, erklärend darstellen, in einen Zusammenhang stellen) und im Zusammenhang damit auf einer unzureichenden Erfüllung der Arbeitsaufträge. Im Fall des dritten Arbeitsauftrages sei dies besonders eklatant, da er in Relation zum Umfang der anderen Aufträge nur wie ein Schlussabsatz erscheine und nicht wie eine Aufgabenstellung für den Hauptteil.
In einer Stellungnahme vom 27.11.2019 führte die BF aus, dass die negative Beurteilung der inhaltlichen Dimension von K1 (Textanalyse) strittig sei. Der Kompetenzbereich K2 sei auf 4 korrigiert worden. Zur Unterschreitung der Textlänge führte die BF aus, dass sie sich schlicht und einfach verzählt habe, das gehe auch daraus hervor, dass nach dem Schlusswort "vermittelt" die Zahl 550 stehe. Darüber hinaus setzte sich die BF in dieser Stellungnahme detailliert mit den einzelnen Arbeitsaufträgen der Klausurprüfung und der Erfüllung dieser durch die BF auseinander. Der Stellungnahme ist eine Vollmacht für den Vater der BF angefügt, die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
Aufgrund dieser Stellungnahme wurde ein ergänzendes Gutachten der bestellten Fachexpertin Mag. XXXX eingeholt, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass ein Miteinbeziehen von Randbemerkungen und Beilagen auf dem Konzeptpapier dem Prüfer nicht gestattet sei. Bezüglich der Textlänge repliziert die Fachexpertin, dass diese zwar nicht auf dem Raster explizit vermerkt werde, jedoch eine klare Vorgabe dazu Teil der Aufgabenstellung sei und somit die Textlänge - wenn auch indirekt - in die Gesamtbeurteilung einfließe. Widerholend wird ausgeführt, dass die zu geringe Wortanzahl im Kompetenzbereich 1 auf einem Fehlen von im Sinne der Textsorte erforderlichen Schreibhandlungen und auf unzureichender Erfüllung der Aufgabenstellung beruhe. Das Problem beim Arbeitsauftrag 2 zum Kompetenzbereich 1 liege vor allem an den fehlenden Erläuterungen und am unzureichenden Einsatz der Schreibhandlung Explikation. Aufgrund der negativen Beurteilung des Inhalts sei eine Untersuchung der Dimension Textstruktur hinfällig.
Die BF übermittelte eine mit 6.12.2019 datierte Stellungnahme zu dem ergänzenden Gutachten, in der sie in Frage stellte, dass ein Einbeziehen von Randbemerkungen auf Beilagen nicht gestattet sei. Darüber hinaus machte sie nochmals Ausführungen zur vorgegebenen Textlänge und warf die Frage auf, ob es sich hierbei nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung handle. Es solle untersucht werden, wie der Arbeitsauftrag von gleichaltrigen Schülern gemeistert werde. Die Fachexpertin habe der BF Fachwissen zugestanden, weshalb von einer Oberflächlichkeit nicht die Rede sein könne. Im AVG wäre es zwingend vorgeschrieben, alle Einwände zu entkräften.
Am 29.01.2020 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Fachgutachten schlüssig gewesen sei und klar aufgezeigt habe, wo die Stärken und Schwächen in der Bearbeitung der einzelnen Arbeitsaufträge gelegen seien. Das Fachgutachten sei auch detailliert auf die wesentlichen Aspekte des Widerspruches eingegangen und habe das Leistungsbild ausführlich beschrieben, weshalb kein Zweifel an er Objektivität des Fachgutachtens bestehe. Das Fachgutachten sei auch nachvollziehbar und fundiert. Der Bescheid wurde der BF am 05.02.2020 zugestellt.
Mit Beschwerde vom 28.02.2020 brachte die BF vor, dass die belangte Behörde ein fehlerhaftes Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Die Behörde habe nicht fristgerecht entschieden und die Fristen, die ihr für die Stellungnahmen eingeräumt worden seien, wären äußerst kurz gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde eine mangelnde Beweiswürdigung durchgeführt, da die positive externe schriftliche Beurteilung ihrer Klausur durch Mag. XXXX nicht berücksichtigt worden sei. Der Kompetenzbereich 3 sei fälschlicherweise nicht überprüft worden. Da ein Interessenkonflikt bei der von der Behörde bestellten Sachverständigen Mag. XXXX vorläge, ersuchte die BF ihre Klausurarbeit, insbesondere die Textanalyse und den Kompetenzbereich 3 durch einen von der Bildungsdirektion für Niederösterreich unabhängigen Gutachter für Deutsch zu untersuchen. Zu diesem Zweck legte die BF die Stellungnahme von Mag. XXXX , einem Germanisten, bei. Die BF begehrte, die Benotung ihrer Deutsch Klausur auf die Note "Befriedigend" und damit die Änderung des Maturazeugnisses von "Nicht bestanden" auf "Mit gutem Erfolg" bestanden zu ändern. Mit der Beschwerde wird auch eine Vollmacht für den Vater der BF vorgelegt, die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
der Akt der Behörde, insbesondere:
* die handschriftliche Klausurarbeit aus Deutsch
* das ausgefüllte Beurteilungsraster
* die Handreichung zum Beurteilungsraster (SRDP Unterrichtssprache) vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Stand September 2017
* der Widerspruch der BF vom 25.10.2019
* das Word Dokument der Klausurarbeit mit Randbemerkungen und Korrekturen von Mag. XXXX
* die Stellungnahme der Prüferin Mag. XXXX vom 29.10.2019
* das Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers Univ. Doz. Mag. Dr. XXXX aufgrund der Expertise der Fachexpertin Mag. XXXX vom 31.10.2019
* die Stellungnahme der BF zur Akteneinsicht vom 13.11.2019
* die Stellungnahme der BF nach Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 27.11.2019
* das ergänzendes Gutachten vom 30.11.2019 durch die Fachexpertin Mag. XXXX
* die Stellungnahme der BF zum ergänzenden Gutachten vom 6.12.2019
* der Bescheid der Behörde vom 29.01.2020
* die Beschwerde der BF samt Word Dokument der schriftlichen Klausurarbeit vom 28.02.2020
* die Stellungnahme von Mag. XXXX und das Unterstützungsschreiben von Mag. XXXX
und die Kommentierung der Aufgaben der standardisierten kompetenzorientierten schriftlichen Reifeprüfung vom XXXX , abrufbar unter https://www.matura.gv.at/ .
1.2. Die BF trat am XXXX als Externistin erstmals zur Klausurprüfung aus Deutsch der Externistenreifeprüfung vor der Prüfungskommission am BORG XXXX an. Sie wählte das Themenpaket 2 - Medien mit den beiden Aufgaben Zeitungslektüre (Kompetenzbereich 1) und Mediale Aufmerksamkeit (Kompetenzbereich 2) zur Bearbeitung aus.
Die Klausur wurde nach dem SRDP-Beurteilungsraster beurteilt: K1 (Inhalt und Textstruktur der Textanalyse): 5, K2 (Inhalt und Textstruktur des Leserbriefs): 5 und K3 (Stil und Ausdruck sowie normative Sprachrichtigkeit beider Texte): 2.
Die Kompetenzbereiche 1 und 2 bestehen jeweils aus zwei Dimensionen: Inhalt und Textstruktur; wird eine Dimension negativ beurteilt, ist der gesamte Kompetenzbereich und in Folge die gesamte Arbeit negativ. Lediglich die Dimension Inhalt in den Kompetenzbereichen 1 und 2 wurde von der Prüferin Mag. XXXX negativ beurteilt.
Die abgelegte Klausurprüfung der Teilprüfung Deutsch der Externistenreifeprüfung wurde daher mit der Gesamtbeurteilung "Nicht genügend" beurteilt. Die BF trat zur Kompensationsprüfung der Teilprüfung Deutsch nicht an, da sie bereits am XXXX in Salzburg und an der Universität für XXXX in Wien laufende Lehrveranstaltungen besuchte und sowohl die Präsentation der vorwissenschaftlichen Arbeit als auch die mündliche Matura bevorstanden.
Das aufgrund des erhobenen Widerspruches in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bewertete auf Grundlage der Expertise der zugezogenen Fachexpertin Mag. XXXX den Kompetenzbereich 2 mit 4. Hinsichtlich K1 wurde ausgeführt, dass die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden. Als Gesamtbeurteilung ergibt sich aus der Überprüfung K1: 5, K2: 4, K3: 2 ergibt 5.
Es muss daher im vorliegenden Verfahren untersucht werden, ob die Beurteilung der inhaltlichen Dimension von K1 mit 5 zu Recht erfolgt ist.
Die Aufgabe zu K1 lautete:
Lesen Sie den Essay Vom Zeitungslesen (1907) von Robert Walser (Textbeilage 1). Verfassen Sie nun die Textanalyse und bearbeiten Sie dabei die folgenden Arbeitsaufträge:
* Beschreiben Sie den Aufbau des Essays (= erster Arbeitsauftrag)
* Analysieren Sie, mit welchen sprachlichen Mitteln der Autor das Medium Zeitung und das Zeitunglesen darstellt (= zweiter Arbeitsauftrag)
* Erschließen Sie auf Basis Ihrer Analyse mögliche Intentionen des Autors (= dritter Arbeitsauftrag)
Schreiben Sie zwischen 540 und 660 Wörter. In die Beurteilung wird alles einbezogen, was auf den zur Verfügung gestellten Blättern steht und nicht durchgestrichen ist.
Die Textlänge der Textanalyse (K1) der BF erreicht die geforderte Mindestlänge von 540 Wörtern nicht. Die Aufgabenstellung definiert einen genauen Wortkorridor von 540 bis 660 Wörter. Auf die geforderte Mindestlänge fehlen mindestens 80 Wörter.
Die Textlänge ist grundsätzlich einzuhalten. Werden die Angaben deutlich unterschritten, so ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Beurteilungsraster. Ein Abweichen von der vorgegebenen Textlänge darf nicht zusätzlich zu den Kriterien des Beurteilungsrasters nochmals sanktioniert werden. Ein Unterschreiten ist besonders bei der Textsorte Textanalyse problematisch, da damit vermutlich die notwendige Komplexität der Darstellung und Argumentation nicht erreicht werden kann.
Der erste Deskriptor der Dimension Inhalt beschreibt, wie gut es der Kandidatin gelungen ist, die für eine Textsorte zentrale Schreibhandlungen zu realisieren. Mit dem zweiten Deskriptor wird die Ausführlichkeit beurteilt, mit der die einzelnen Arbeitsaufträge erfüllt wurden (vgl. Handreichung zum Beurteilungsraster).
Die notwendige Schreibhandlung Explikation (Dinge verständlich machen, erklärend darstellen, in einen Zusammenhang stellen) wurde im Kompetenzbereich 1 unzureichend verwendet. Die Arbeitsaufträge wurden unzureichend erfüllt. Die inhaltlichen Anforderungen im Kompetenzbereich 1 wurden in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
Die BF hat die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.
Die Beurteilung der Klausurprüfung aus Deutsch mit "Nicht genügend" erfolgte zu Recht. Die Reifeprüfung wurde nicht bestanden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Fachexpertin Mag. XXXX aufgrund eines Interessenkonflikts nicht in der Lage war, die Klausurarbeit aus Deutsch der BF objektiv und sachlich zu beurteilen. Eine Befangenheit konnte nicht festgestellt werden. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und frei von Widersprüchen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der BF. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Unstrittig ist, dass die geforderte Mindest-Textlänge des Kompetenzbereiches 1 unterschritten wurde. Die unterschiedlichen Zählweisen der Gutachterin und der BF betreffend die Wortanzahl ergeben eine Differenz von ca. 30 Wörtern (abhängig ua davon, ob Abkürzungen mitgezählt werden oder nicht), doch ist der Fachexpertin Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass selbst im für die Kandidatin günstigsten Fall eine Differenz zur Mindestlänge von 80 Wörtern bleibt. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Zählweise erübrigt sich daher.
Dass die Beurteilung der Klausurprüfung aus Deutsch mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte und die Reifeprüfung nicht bestanden wurde, stützt sich auf das von der belangten Behörde eingeholte schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten inklusive des ergänzenden Gutachtens. Die Fachexpertin hat sich mit den wesentlichen Inhalten der Arbeit, aber auch mit den Stellungnahmen der BF auseinandergesetzt und detailliert und nachvollziehbar begründet, weshalb der Inhalt des Kompetenzbereiches 1 letztlich mit "Nicht genügend" benotet wurde.
Begründend wurde etwa ausgeführt, dass in Bezug auf Arbeitsauftrag 1 anstatt einer Beschreibung des Aufbaues, die einzelnen Absätze bloß vorwiegend in auflistender Form inhaltlich wiedergegeben wurden. Nach Durchsicht der Klausurarbeit bestätigt sich dieser Kritikpunkt ebenso wie die Beanstandung, dass die Darlegung der gedanklichen Struktur der Textbeilage fehlt. Das Argument der BF, dass ihre Einleitung "Im Gegensatz dazu" diesen Kritikpunkt entkräftet, greift nicht, da die Fachexpertin ausdrücklich diese Passage der Klausurprüfung in ihre Erwägungen einbezogen hat.
Auch die Hauptkritikpunkte zu Arbeitsauftrag 2, nämlich das Fehlen von Erläuterungen und die Beschränkung auf punktuelle Auflistungen, sind nachvollziehbar (etwa die fehlende Bezugnahme auf die durchgehende Vogelmetapher oder warum die Zeitung für Arbeitslose ein "Juwel" darstellt). Dass die Fachexpertin auch positive Aspekte der Arbeit hervorstreicht, lässt noch keine zwingend positive Benotung ableiten, zeigt jedoch, dass die Fachexpertin der BF unvoreingenommen gegenübersteht ("Hier zeigt die Kandidatin, dass sie rhetorische Fragen erkennen und auch mit den richtigen Fachtermini benennen kann", Bescheid S. 29).
Die Fachexpertin führt nachvollziehbar aus, dass die unzureichende Erfüllung der Arbeitsaufträge bei dem dritten Arbeitsauftrag besonders augenscheinlich zu Tage tritt und der dritte Arbeitsauftrag nur 41 Wörter, und daher weniger als zehn Prozent der gesamten Arbeit, umfasst. Die Ausführungen zum Arbeitsauftrag 3 durch die Kandidatin lauten: Robert Walser stellt das Lesen von Tagesblättern auf vielfältige Weise, aber ausschließlich positiv dar. Seine Schreibabsicht könnte daher gewesen sein, das Interesse am Studieren der Neuigkeiten weiter zu fördern und der Bevölkerung die Presse als Medium von hohem Wert zu vermitteln. Es ist daher der Fachexpertin zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Arbeitsauftrag (Erschließen Sie auf Basis Ihrer Analyse mögliche Intentionen des Autors) inhaltlich nur im Ansatz, aber nicht überwiegend erfüllt wurde. Der Arbeitsauftrag "Erschließen Sie" erfordert das Erklären von Zusammenhängen. Es ist nachvollziehbar, wenn die Fachexpertin bemängelt, dass die ausführliche Erklärung fehlt, welche Sachverhalte im Text auf die von der BF angeführten Intentionen hinweisen. Zu den dazu erhobenen Einwendungen seitens der BF siehe weiter unten.
Auch aus der Handreichung zum Beurteilungsraster ergibt sich, dass die Anforderungen des Bereiches Inhalt jedenfalls als nicht erfüllt anzusehen sind, wenn die Arbeitsaufträge nicht berücksichtigt werden und die zentralen Schreibhandlungen (im vorliegenden Fall die Schreibhandlung der Explikation) nicht realisiert wurden (Seite 2 der Handreichung).
2.2. Dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist die BF inhaltlich nicht überzeugend und teilweise nur unsubstantiiert entgegengetreten.
Vor allem die Argumentation, dass die Schilderung von Zusammenhängen und Erläuterungen fehlt, vermag die BF letztendlich nicht zu entkräften.
Zur Widerlegung, dass Zusammenhänge und Erläuterungen fehlen, zitiert die BF wiederum die zum großen Teil nur auflistenden Stellen ihrer Klausurarbeit (vgl. zB Stellungnahme zum ergänzenden Gutachten vom 6.12.2019, S. 2 Punkt 2a, S. 5 Punkt 3a oder Stellungnahme vom 27.11.2019, S. 4 Punkt 3c). Damit setzt sie aber dem zentralen Kritikpunkt der bloß punktuellen Auflistung nichts Substantielles entgegen. Die sprachlichen Mittel werden in der Klausurarbeit aufgezählt, aber die Analyse fehlt.
Ihren Standpunkt versucht die BF oftmals mit der Argumentation zu stärken, dass in der Klausurarbeit fehlende Inhalte sehr wohl in den Randnotizen auf der Textbeilage (Hinweis auf Randbemerkungen zB in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2019 auf S. 5, in der Stellungnahme vom 6.12. S. 4, Punkt 3, S. 5 Punkt 3b und auch in der Beschwerde) oder in der durchgestrichenen Stichwortliste (zB ergänzenden Stellungnahme vom 6.12.2020, S. 3 Punkt 2b) angeführt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Hinweisen zur Aufgabenbearbeitung, die bei der Klausurarbeit ausgeteilt wurden, explizit angeführt ist, dass ausschließlich die zur Verfügung gestellten Blätter verwendet werden sollen und dass in die Beurteilung alles einbezogen wird, was auf den Blättern steht. Daraus lässt sich ableiten, dass Randnotizen auf den Textbeilagen nicht einbezogen werden.
Den fehlenden Erläuterungen versucht die BF in ihrer Stellungnahme vom 6.12.2019 auch damit entgegen zu treten, dass sie ihre Ausführungen in einen anderen Kontext stellt. Sie ordnet ihre Arbeit in Punkt 3b der Stellungnahme neu an und stellt durch eine - gemäß der BF sinngemäße - Umformulierung (ergänzt durch "Frage" und "Explikation") einen Zusammenhang her, der aus ihrer Klausurarbeit so nicht herauszulesen war. Dass dies ebenso wenig zu einer positiven Beurteilung führen kann, wie der Versuch, Sätze in ihrer Arbeit unterschiedlichen Arbeitsaufträgen zuzuordnen und somit doppelt zu zählen, liegt auf der Hand. Die Entgegnung der Fachexpertin, dass die Wortanzahl der Themenbenennung nicht zum Arbeitsauftrag 3 dazugerechnet werden kann, ist schlüssig und nachvollziehbar (Bescheid S. 19). Es geht aus der Klausurarbeit auch nicht hervor, dass die BF als Schreibabsicht des Autors die Bedeutung von Tages- und Wochenblättern ansieht.
Der Kritikpunkt der BF, dass die Fachexpertin nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Intentionen eingehe, greift nach Meinung der entscheidenden Richterin ebenfalls nicht: im Sachverständigengutachten ist die Fachexpertin bereits darauf eingegangen, dass die genannten Intentionen akzeptabel sind. Dass die Ausführungen der BF in der Klausurarbeit nur den Einstieg in den Arbeitsauftrag darstellen (vgl Sachverständigengutachten S. 3), hat die Fachexpertin ebenfalls bereits ausführlich dargelegt. Daher erübrigt sich auch die nähere Auseinandersetzung mit den angeführten Intentionen in der ergänzenden Stellungnahmeder Fachexpertin. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Kommentierung der Aufgaben eine Vielzahl anderer Intentionen auflistet (vgl. dazu die Kommentierung vom 19. September 2019, auf die sich auch die BF in ihrer Beschwerde beruft, abrufbar unter der Homepage www.matura.gv.at).
In der Beschwerde wird schließlich auch vorgebracht (Beschwerde S. 10, Punkt 2b), dass eine unzulässige Doppelbestrafung im Hinblick auf die Textlänge der Klausurarbeit erfolgt sei. Eine solche unzulässige Doppelbestrafung ist aber für das Gericht nicht erkennbar. Vielmehr wird in den Gutachten nachvollziehbar erläutert, dass die Schreibhandlung der Explikation und die Arbeitsaufträge unzureichend erfüllt wurden und dadurch die vorgegebene Textlänge des Kompetenzbereiches 1 nicht erreicht wurde. Keineswegs wurde die Textlänge alleine als Grund für die negative Beurteilung angeführt oder zusätzlich ein zweites Mal sanktioniert, vielmehr ist die zu geringe Textlänge ein Indiz dafür, dass die Arbeitsaufträge nicht erfüllt wurden.
Anzumerken ist schließlich auch, dass die inhaltlichen Auseinandersetzungen der BF (vertreten durch ihren Vater) mit dem Sachverständigengutachten, nicht als auf gleicher fachlicher Ebene anzusehen sind.
2.3. Selbst der von der BF herangezogene Germanist, Mag. XXXX , kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die Beurteilung korrekt, doch überaus streng ist. Er bemängelt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Leistung für eine Externistin beachtlich gewesen sei. Auf eine derartige Berücksichtigung aufgrund des Externisten Status besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Letztlich gesteht aber - wie soeben erwähnt - selbst der von der BF herangezogene Germanist ein, dass das Gutachten korrekt ist. Fachlich ist die Meinung des Germanisten zweifellos als auf gleicher fachlicher Ebene anzusehen. Da die inhaltlichen Einwendungen jedoch nicht überzeugen, kann dahin gestellt bleiben, ob die von ihm verfasste Stellungnahme mit der Qualität eines Sachverständigengutachtens gleichzusetzen ist (zu den inhaltlichen Einwendungen siehe sogleich unten).
Zudem ist auch anzumerken, dass es nicht ersichtlich ist, an welcher Schule Mag. XXXX als Germanist tätig war (in der Beschwerde steht dazu lediglich Germanist im Oberstufenbereich, Beschwerde S. 23) und er sich seit September 2016 im Ruhestand befindet, weshalb seine Argumentation, dass eine Anwendung der streng angelegten Maßstäbe des Gutachtens dazu führen würde, dass ein großer Teil der Kandidatinnen und Kandidaten nicht in der Lage wäre, die Klausurprüfung zu bestehen, zumindest hinterfragt werden kann.
Auch Mag. XXXX , die keine eigenständige Stellungnahme verfasst, sondern sich der Stellungnahme von Mag. XXXX lediglich anschließt, unterrichtet nicht an einem Oberstufenrealgymnasium.
Der Stellungnahme von Mag. XXXX gelingt es nicht, die inhaltlichen Kritikpunkte des Sachverständigengutachtens überzeugend zu entkräften:
Inhaltlich setzt die Stellungnahme von Mag. XXXX der Argumentation des Sachverständigengutachtens vor allem entgegen, dass eine Darlegung von Textbezügen, die auch argumentativ aber zumindest erläuternd erfolgen müssen, nicht verlangt wurde. Auch die Kritik, dass der zweite Arbeitsauftrag nur eine "punktuelle Auflistung" beinhaltet, setzt er im Grunde genommen lediglich entgegen, dass eine solche der Analyse angemessen ist und die Deskription eine zulässige Schreibhandlung darstellt. Dies ist insofern nicht überzeugend, als sich aus der Handreichung zum Beurteilungsraster ergibt, dass bewertet werden muss, ob Reproduktion bzw. Information und eigenständige Argumentation in einem der Textsorte angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Auch die Kommentierung der Aufgaben der standardisierten kompetenzorientierten schriftlichen Reifeprüfung vom XXXX 2019 führt die Explikation als Schreibhandlung an, die im Sinne der Textsorte erfüllt werden sollte (vgl. S. 12 der Kommentierung, abrufbar unter https://www.matura.gv.at/ ).
Zum dritten Arbeitsauftrag hält Mag. XXXX dem Sachverständigengutachten entgegen, dass eine andere Sichtweise zur Beurteilung durch die Fachexpertin denkbar wäre. Dabei behauptet er unsubstantiiert, dass die BF auf Basis ihrer Analyse die genannten Intentionen des Autors nachweislich aus dem Text geschlossen hat. Woraus sich das ergibt und weshalb ein Arbeitsauftrag als im Wesentlichen überwiegend erfüllt bewertet werden soll, obwohl die BF es verabsäumt hat, diese Arbeitsschritte schriftlich festzuhalten, lässt er offen.
Auch aus der Argumentation, dass in der Praxis die Wortanzahl sehr häufig nicht mit der Qualität des Inhalts korreliert, kann für die BF nichts gewonnen werden: so wurde ihre Arbeit nicht ausschließlich aufgrund des Umstandes negativ beurteilt, dass die Wortanzahl unterschritten wurde. Die Unterschreitung ist ein Indiz dafür, dass die notwendige Komplexität der Darstellung und Argumentation nicht erreicht werden kann. Der Argumentation der Fachexpertin, dass die zu geringe Wortanzahl im Kompetenzbereich 1 auf einem Fehlen von im Sinne der Textsorte erforderlichen Schreibhandlungen und auf unzureichender Erfüllung der Aufgabenstellung beruht (ergänzendes Gutachten vom 30.11.2019 zu 3a), wurde nicht überzeugend entgegengetreten.
Zu den Korrekturen des Germanisten Mag. XXXX , die bereits dem Widerspruch der BF beigelegt waren, ist auszuführen, dass dieser zum hier relevanten Kompetenzbereich 1 in seinen Randbemerkungen ausführt, dass der letzte Absatz der Klausurarbeit zu knapp wirkt und dass das Ende zu wenig auf die mögliche Intention eingeht und etwas kurz ist. Auch den Wortumfang beschreibt er als deutlich zu wenig. Auch er schlägt der BF vor, weitere Mittel zu suchen, etwa die Vögel als Metapher. Damit ist auch offenkundig die Argumentation der BF entkräftet, dass sie die Vogel Metapher genannt hat (vgl. Stellungnahme vom 6.12.2019, Punkt 3). Den Kompetenzbereich 1 würde Mag. XXXX zwischen 3 und 4 bewerten. Durch die Korrekturen von Mag. XXXX werden die Kritikpunkte der Fachexpertin im Grunde genommen bestätigt. Dass das Sachverständigengutachten durch die Benotung mit "Nicht genügend" den Kompetenzbereich 1 etwas strenger beurteilt, liegt aber letztlich im legitimen Ermessenspielraum der beurteilenden Fachexpertin, zumal sie die Benotung nachvollziehbar, schlüssig und frei von Widersprüchen erklärt.
2.4. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Bescheid sich zurecht auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten gestützt hat, aus dem hervorgeht, dass die Schreibhandlung der Explikation und die Arbeitsaufträge unzureichend erfüllt wurden, das dazu geführt hat, dass die Textlänge des Kompetenzbereiches 1 deutlich unterschritten wurde.
Aufgrund des Umstandes, dass ein Kompetenzbereich negativ beurteilt wurde, erübrigt sich die Beurteilung der anderen Kompetenzbereiche. Eine andere Bewertung der bereits positiv beurteilten Kompetenzbereiche 2 und 3 würden an der negativen Gesamtbeurteilung nämlich nichts ändern.
2.5. Zum Beschwerdegrund "Interessenskonflikt der Prüferin":
Es haben sich keine Anhaltspunkte dazu ergeben, dass die Entscheidung von sachfremden Motiven abgehangen wäre. Von den in den Verfahrensvorschriften genannten Gründen für eine Befangenheit käme im verfahrensgegenständlichen Fall allenfalls nur der relative Befangenheitsgrund des Vorliegens wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG), in Frage. Dies wäre dann der Fall, wenn konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit, also einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, begründen können. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 110; VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031; VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164).
Im Rahmen der nach § 71 Abs 4 SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Abs 1 AVG liegenden) Voreingenommenheit des diesen Gegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen des Schülers beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen (vgl § 18 abs 1 SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH vom 27.06.1988, 88/10/0062 mit Hinweis auf E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten "Indizien für einen Interessenskonflikt der Gutachterin":
Die BF bemängelt, dass Mag. XXXX erst im ergänzenden Gutachten ausführt, dass die Prüferin Mag. XXXX das Kreuzchen im Beurteilungsraster zu hoch gesetzt hat. Dazu ist zu bemerken, dass es sich hier um eine Ungenauigkeit handelt, der zu Recht keine Bedeutung zugemessen wurde, da es in einer Gesamtschau offensichtlich ist, dass das Kreuzchen in der letzten Zeile stehen müsste (da dort das Kreuzchen ansonsten fehlt). Da es sich dabei um einen Flüchtigkeitsfehler betreffend des unstrittig positiv bewerteten Kompetenzbereiches 3 handelt, wurde dieser Ungenauigkeit verständlicherweise keine allzu große Beachtung geschenkt.
Ebenso ist der Vorwurf nicht haltbar, die Fachexpertin hätte sich inhaltlich nicht mit den angeführten Intentionen des Arbeitsauftrages 3 (von K1) auseinandergesetzt. Wie bereits weiter oben ausgeführt, hatte sie explizit in ihrem Gutachten erwähnt, dass die Intentionen akzeptabel sind. Dass die Überprüfung der Textstruktur unterblieben ist, ist gerechtfertigt, da diese Dimension bereits von Mag. XXXX positiv bewertet wurde.
Auch die mangelnde Auseinandersetzung mit dem behaupteten Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Setzung der Anführungszeichen beim Namen der Zeitung, vermag die Unvoreingenommenheit der Fachexpertin nicht in Zweifel zu ziehen. Die Erstbeurteilende Mag. XXXX hat diesen in der Klausurarbeit angezeichneten "Fehler" ohnehin nicht in die Beurteilung miteinbezogen, da sich aus dem Beurteilungsraster für Text 2 ergibt, dass die Dimension Sprachnormen von K3/2 (daher vom Leserbrief) mit weit über das Wesentliche hinausgehend erfüllt (das entspricht der Note 1) beurteilt wurde. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Fachexpertin sich in ihrem Gutachten vor allem auf relevante Kritikpunkte hinsichtlich der negativen Beurteilung der Arbeit konzentriert hat. Es darf hier nebenbei bemerkt werden, dass in der Word Version mit den Randnotizen des Germanisten Mag. XXXX , die BF die "Süddeutsche Zeitung" unter Anführungszeichen gesetzt hat.
Der Widerspruch, den die BF zwischen "grundsätzlich positiver Bewertung" und "grundsätzlich einzuhaltender Textlänge" in der Beschwerde darzulegen versucht (Beschwerde S. 14, Punkt 3f), ist nicht nachvollziehbar. Zum einen geht aus der Handreichung nicht hervor, welche Konsequenz zu ziehen ist, wenn die grundsätzlich einzuhaltende Textlänge nicht erreicht wird. Zum anderen ist auch die Prüferin Mag. XXXX offenbar nicht davon ausgegangen, dass alleine die Unterschreitung der Mindesttextlänge zu einem negativen Ergebnis führt, sonst hätte sie in ihrer Begründung lediglich angeführt, dass die Mindestwortanzahl nicht erreicht wurde. In beiden Textvarianten ("grundsätzlich positiver Bewertung" und "grundsätzlich einzuhaltender Textlänge") muss man wohl davon ausgehen, dass in Ausnahmefällen auch eine Unterschreitung der Mindestwortanzahl zu einer positiven Benotung führen kann, nämlich dann, wenn die notwendige Komplexität der Darstellung und Argumentation auch mit einer geringeren Wortanzahl erreicht werden kann. Aus beiden Formulierungen geht jedenfalls unzweifelhaft hervor, dass die vorgegebene Textlänge für die Beurteilung von zentraler Bedeutung ist.
Da das Fehlen einer Reinschrift in keiner Weise bewertet wurde, ist auch der Verweis in der ergänzenden Stellungnahme der Fachexpertin, dass eine Reinschrift üblicherweise erwartet wird, nicht zu beanstanden. Die nicht überprüfbare Aussage der Direktorin, dass eine Reinschrift nicht erforderlich ist, steht auch der Aussage nicht entgegen, dass üblicherweise eine Reinschrift erwartet wird (die Argumentation zielt auch lediglich darauf ab, dass die Arbeitszeit von 300 min großzügig bemessen ist; vgl. Beschwerde S. 14).
Die in der Beschwerde unter Punkt 3i (Beschwerde S. 16) angeführten Bedenken hinsichtlich der Übernahme der Fachexpertise durch den zuständigen Schulqualitätsmanager kann ebenfalls keine Befangenheit darlegen. Es wurde offengelegt, dass das Sachverständigengutachten auf Grundlage der Beurteilung der Fachexpertin Mag. XXXX erstellt wurde. Aus dem Zusammenwirken des Schulqualitätsmanagers mit einer Fachexpertin aus Deutsch lässt sich auch kein Nachteil für die BF erkennen. Die Fachexpertin unterrichtet nicht an derselben Schule wie die Erstprüferin Mag. XXXX .
Der Bescheid setzt sich mit den Ergebnissen des Gutachtens und den Einwendungen der BF ausreichend auseinander.
Insgesamt ist es der BF nicht gelungen wichtige Gründe darzulegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Fachexpertin in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat die Fachexpertin Mag. XXXX durchaus belegt, dass sie in der Lage ist, ihre Beurteilung an die Stelle einer Kollegin zu setzen, da sie den Kompetenzbereich 2, der ursprünglich mit "Nicht genügend" benotet wurde, mit "Genügend" beurteilte. Dass auch positive Aspekte der Arbeit der BF hervorgehoben wurden, spricht ebenfalls für eine Unvoreingenommenheit (siehe dazu bereits weiter oben).
Es mag zwar zutreffen, dass die Beurteilung der Klausurarbeit streng ausgefallen ist, doch ergibt sich aus dem Verfahren, dass die Leistungsbeurteilung anhand eines schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten entsprechend den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt wurde.
2.6. Das übrige Vorbringen der BF war für die verfahrensrelevanten Feststellungen nicht relevant. Insbesondere die in der Beschwerde ausgeführten Mängel im Verwaltungsverfahren konnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da die BF auch die Relevanz der Verfahrensfehler nicht aufgezeigt hatte. Zu den Stellungnahmefristen im erstinstanzlichen Verfahren, die gemäß der BF als zu kurz anzusehen waren, ist darauf hinzuweisen, dass die BF nicht dargetan hat, welche Inhalte sie aufgrund dieser kurzen Frist nicht vorzubringen in der Lage war. Zudem wäre ihr auch die Möglichkeit offen gestanden, eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zu beantragen. Die BF brachte sowohl inhaltlich umfangreiche Stellungnahmen (die Stellungnahme vom 27.11.2019 umfasst 10 Seiten; die Stellungnahme vom 6.12.2019 umfasst 11 Seiten) als auch eine umfangreiche Beschwerde von 30 Seiten ein, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die BF in ihren Parteienrechten (insbesondere im Recht auf Parteiengehör) verletzt worden sein sollte. Für die von ihr behauptete Verletzung des Rechts auf eine fristgerechte Entscheidung stünde überdies das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF (kurz: SchUG) können die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden. Die Externistenprüfungen sind gemäß Abs. 4 vor Prüfungskommissionen abzulegen.
Gemäß § 37 Abs. 3 SchUG ist die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
Gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 SchUG ist die abschließende Prüfung "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG kann Widerspruch an die zuständige Schulbehörde gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, erhoben werden. Gemäß § 71 Abs. 2a SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung außer Kraft. Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig. Die Bekämpfung einzelner Noten ist somit unzulässig.
§ 15 Abs. 1 bis 6 Externistenprüfungsverordnung (VO-Extern) lautet unter der Überschrift "Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen"
§ 15. (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 5 und 6 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde auf jede strittige Sach und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, VwGH vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, 1998, zu § 60 E 23 zitierte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe beispielsweise VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (Siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
3.2. Mit dem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beurteilung der Klausurprüfung aus Deutsch mit "Nicht genügend" falsch gewesen wäre. Das Sachverständigengutachten ist plausibel, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Der BF ist es nicht gelungen das Sachverständigengutachten zu entkräften.
3.3. Zur Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen.
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057). Im Verwaltungsverfahren kann einem SV-Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet werden; dies kann nicht nur in Form eines Gegengutachtens geschehen, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene (VwGH vom 24.10.2002, 2000/06/0087)
Die wesentlichen Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren herangezogenen Gutachten sind in der Bescheidbegründung wiederzugeben und es hat eine entsprechende Auseinandersetzung mit den nicht unbeachtlichen Einwänden des Beschwerdeführers zu erfolgen (VwGH, 2006/06/0281).
Es ist durchaus nicht schlichtweg unzulässig, wenn die in einem Verfahren zuständige Behörde auch ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs bestimmte Arten eigenständiger Erwägungen in die Bescheidbegründung aufnimmt. Diese Aussage gilt für behördliche Ausführungen zu einem eingeholten Amtssachverständigengutachten, als sie sich auf die Widerlegung des Einwandes der Partei, das Sachverständigengutachten sei unvollständig bzw. unschlüssig, oder aber auf Fragen der Beweiswürdigung zwischen einander widersprechenden Gutachten beschränken. Nur wenn an sich klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit den dem Gutachten zugrundeliegenden Tatsachenannahmen oder den vom Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlüssen aufgeworfen werden, ist eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens notwendig (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/12/0123). Die Behörde hat also nur im Fall der Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit eines Gutachtens eine Gutachtensergänzung aufzutragen.
Das ist hier nicht der Fall:
Das von der Bildungsdirektion eingeholte Sachverständigengutachten war schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Beweiswürdigung) und alle relevanten Umstände wurden ohne Ergänzungsbedürftigkeit ins Kalkül gezogen. Da die BF diesem Gutachten weder susbtantiiert noch auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten war, konnte von der Einholung weiterer Beweismittel, etwa die Einholung eines weiteren Gutachtens, abgesehen werden. Die BF hat eine Einholung eines weiteren Gutachtens vor allem mit dem unbegründeten Argument beantragt, dass ein Interessenskonflikt der Fachexpertin vorgelegen sei.
Die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen obliegt regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0019; VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0039; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, jeweils mwN).
Es stellt sich abschließend zudem die Frage, ob die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Nichtantretens zu einer kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund (VwGH vom 11.06.2001, 99/10/0237) möglicherweise auch auf das Nichtantreten zur Kompensationsprüfung ohne triftigen Grund herangezogen werden könnte.
So entschied der VwGH, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung eines Beschwerdeführers aufrecht zu bleiben hat, wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 11.06.2001, 99/10/0237; VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur).
3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt wurde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.
Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. E 22. November 2004, 2001/10/0071, VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Die bestehende Judikatur des EGMR indiziert nicht, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst wäre (vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2001/10/0071).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufgabenerfüllung Doppelbestrafung Externistenreifeprüfung Interessenskonflikt negative Beurteilung Privatgutachten Provisorialverfahren Sachverständigengutachten Voreingenommenheit - PrüferEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2229188.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020