TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W213 2230368-1

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34

Spruch

W213 2230368-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 19.02.2020, GZ. P1291853/4-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2019, GZ 457128/15/ZD/1019, mit Wirksamkeit vom 03.02.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit dem 01.12.2019 Hauptmieter der Wohnung XXXX , sei, wobei sich die monatlichen Wohnkosten auf ? 571,98 beliefen. Vermieterin sei die XXXX Diese Wohnung würde auch von Frau XXXX bewohnt. Ferner legte der Beschwerdeführer seine Bewerbung um die gegenständliche Wohnung, dementsprechend und die Sterbeurkunde seiner Großmutter vor.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 11.12.2019) für die Wohnung in XXXX wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid am 04.10.2019 genehmigt worden sei. Mit Schreiben vom 15.10.2019, hätten sich der Beschwerdeführer und XXXX bei der XXXX um die Wohnung der am 08.10.2019 verstorbenen Großmutter des Beschwerdeführers beworben. In weiterer Folge sei am 21.11.2019 seitens der XXXX ein Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und Frau XXXX hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX seien seit 03.12.2019 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Wohnung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung seien nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor der Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung habe der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt und daher über keine eigene Wohnung verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Großmutter bereits am 03.10.2019 verstorben sei. Es sei ihm unmöglich gewesen vor dem 04.10.2019 zu reagieren. Da er seit 2018 beim Wohnungsamt der Stadt Salzburg als Wohnungssuchender gemeldet sei, habe er die Gelegenheit beim Schopf ergriffen und sich um die Wohnung seiner verstorbenen Großmutter beworben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2019, GZ 457128/15/ZD/1019, mit Wirksamkeit vom 03.02.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seiner Mutter an der Adresse XXXX . Mit Schreiben vom 15.10.2010 bewarb er sich um die Wohnung seiner am 03.10.2019 verstorbenen Großmutter XXXX Am 21.11.2019 wurde seitens der gemeinnützigen XXXX ein Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und Frau XXXX hinsichtlich der Wohnung XXXX , mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet(auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen (VwGH, 09.10.2015, GZ. 2013/11/0096).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 04.10.2019 erfolgte. Die Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Wohnung erfolgte am 15.10.2019. Der Mietvertrag bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unterkunft wurde vom Beschwerdeführer erst am 21.11.2019 mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen. Seit 03.12.2019 hat der Beschwerdeführer dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Unterkunft gemäß 31 Abs.1 Z.1 HGG kein Wohnkostenzuschuss gebührt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

Schlagworte

eigene Wohnung Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe zeitliche Beschränkung Zeitnähe Zeitraumbezogenheit Zivildiener Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230368.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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