Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2228379-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 21.11.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 18.02.2019 die Zulassung zum individuellen Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen". Dem E-Mail angeschlossen fand sich ein Curriculum zum betreffenden individuellen Masterstudium.
2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz (belangte Behörde) vom 21.11.2019 wurde der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen" gemäß § 55 Abs. 1 und 3 UG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Curriculum des beantragten individuellen Masterstudiums in § 3 festlege, dass das Masterstudium zwei Semester dauernde und 60 ECTS-Punkte umfasse. Es beinhalte ausschließlich das Fach "Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" sowie die dieses Fach konstituierende Fächer aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" im Umfang von 41 ECTS-Punkten und eine Masterarbeit im Umfang von 19 ECTS-Punkten. Im Qualifikationsprofil werde sinngemäß ausgeführt, dass in einem Ausbildungszyklus von zwei Semestern die für Techniker/innen und Naturwissenschafter/innen praxisrelevanten Inhalte auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften vermittelt werden sollten. Das Studium sei im Sinne des Bologna-Systems aufgebaut, das für einen Masterabschluss in Summe 300 ECTS vorsehe und somit bei Vorliegen eines bereits absolvierten Diplomstudiums im Umfang von 240 ECTS nur noch 60 ECTS im Rahmen eines Masterstudiums zu absolvieren wären. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 UG das Wesen eines individuellen Studiums in der Verbindung von Fächern aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums liege. Nach den Materialien solle es möglich sein, "nicht vorgesehene Ausbildungskombinationen" zu beantragen. Das vorgelegte Curriculum weise keinerlei Verbindung von Fächern verschiedener Studienrichtungen auf, sodass es bereits an der Grundvoraussetzung eines individuellen Studiums mangle. Darüber hinaus werde mit dem Curriculum keinesfalls einem Ausbildungsbedarf entsprochen, der nicht durch bestehende Curricula abgedeckt werden könne, würde doch das im Curriculum enthaltene Fach bzw. die dieses Fach bildende Fächer dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" entstammen, für welches der Beschwerdeführer bereits einen positiven Zulassungsbescheid erhalten habe. Damit sei eine weitere Genehmigungsvoraussetzung für das beantragte individuelle Studium nicht erfüllt. Da dem Antrag bereits aus vorgängig angeführten Gründen nicht entsprochen werden könne, habe zum einen die Frage, ob ein individuelles Masterstudium mindestens 120 ECTS-Punkte umfassen müsste dahingestellt bleiben können und eine Verbesserung der dem Curriculum anhaftenden formellen Mängel habe sich erübrigt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte unter anderem aus, dass er sich im Jahre 2018 entschlossen habe, dass er "auf seinem Diplomstudium eine Doktoratsstudium ansetzen" wolle. Aus diesem Grund habe er m 31.07.2018 die "Anmeldung" samt Unterlagen damit eine Zulassung zum Wintersemester 2018 erfolgen könne übergeben. Es seien gleichzeitig zwei Anträge, einer zum Masterstudium "ReWiTech" und "Doktorat Technische Wissenschaften" abgegeben worden. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass die Zulassung nicht erfolgen werde und ihm dies mit Bescheid mitgeteilt werden würde, stellte der Beschwerdeführer am 18.02.2019 einen Antrag für "Wirtschaft für Techniker". Es könne nicht sein, dass gar keine Zulassung zu "irgendeinem" Master- oder Doktoratsstudium an der JKU mit dem Werdegang möglich sei. Ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund des heutzutage notwendigen Wissens in Wirtschaftswissenschaften für Techniker das gegenständliche individuelle Masterstudium mit 60 ECTS-Punkten erstellt habe. Er wolle nicht zu viel Zeit im Vorhinein investieren, wenn schlussendlich keine Zulassung erfolge. Aufgrund seines Zieles "eines Tages" Geschäftsführer zu sein, wo die wirtschaftliche Ausbildung einen enormen Vorteil mit sich bringen könne, sei das gegenständliche Studium "erstellt" worden. "Hauptstandpunkt" sei das Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker", welches einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS habe und "der Beschwerdeführer einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Punkten aufweise". Dem Beschwerdeführer würden somit noch 60 ECTS-Punkte für den "formalen Master" fehlen. Anhand "lebensnaher Ereignisse und Ratschläge", das gewisse Personen aus der Technik eher zur Wirtschaft oder Recht neigen, solle "durch das Bologna System" diesen Wünschen "gerechtfertigt" werden. Das beantragte individuelle Masterstudium sei deckungsgleich mit dem Masterstudium "Wirtschaft und Recht für Techniker", wobei der Beschwerdeführer auf "das Rechtliche" "eher verzichte" und nur das "wirtschaftliche Interesse" habe. "Viele Unternehmen" würden die Sichtweise des Beschwerdeführers bestätigen, dass Techniker immer mehr mit wirtschaftlichem Zusatzwissen "eindeutig" benötigt würden, damit die "Karriereleiter immer höher" gehe. Es sei von der belangten Behörde richtig erkannt worden, dass der Arbeitsaufwand für "gewöhnliche Studenten (Vollzeitstudenten)" im Bachelorstudium 180 ECTS-Punkte und im Masterstudium 120 ECTS-Punkte betrage. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 6 UG habe ein Masterstudium mindestens 60 ECTS-"Anrechnungspunkte" zu betragen, wenn gemäß § 64 Abs. 3 UG das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-"Anrechnungspunkte" betragen habe. Durch das "Privatgutachten" (Beilage 1) sei festgestellt worden, dass der § 64 Abs. 3 UG durch das absolvierte Diplomstudium mit 240 ECTS-"Anrechnungspunkten" erfüllt sei. Unterstrichen werde dies durch die Zulassungsvoraussetzung im Masterstudium "Recht und Techniker". Falsch sei von der belangten Behörde "erkannt" worden, dass das Curriculum des Beschwerdeführers nicht den formalen als auch quantitativen "Hinsichten" entspricht. "Alles" was durch den Beschwerdeführer erstellt werde, werde in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht "bemängelt". Es sei festgestellt worden, dass die belangte Behörde mit ihrem angebotenen Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker" den Ausbildungsbedarf in der Wirtschaft decke, aber durch das komplett gleich erstellte individuelle Masterstudium "bezüglich vom Zweig Wirtschaft für Techniker" nicht. In dieser Hinsicht widerspreche sich die belangte Behörde selbst. Beantragt wurde durch den Beschwerdeführer die Zulassung zum "Doktorat Technische Wissenschaft". Beigelegt wurde der Beschwerde unter anderem ein "Befund und Gutachten", erstellt durch den Beschwerdeführer selbst.
4. Mit Mail vom 02.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf dem Deckblatt der Beschwerde der richtige Bescheid betreffend das individuelle Studium "Wirtschaft für Techniker/innen" angeführt worden sei, aber in dieser ein Antrag auf die Zulassung zum "Doktorat der Technischen Wissenschaften" gestellt worden sei. Auf dem Deckblatt "Befund und Gutachten" sei im Gegensatz zum Deckblatt der Beschwerde als "Beklagte Partei" der nicht mehr im Amt befindliche Vizerektor und als Verfahrensgegenstand der abweisende Zulassungsbescheid zu einem individuellen Studium "Recht für Techniker/innen" genannt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag entspreche somit nicht dem Beschwerdegegenstand und das Dokument "Befund und Gutachten" habe nach Angaben auf dem Deckblatt wiederrum einen anderen Beschwerdegegenstand zum Inhalt. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, die angeführten Unstimmigkeiten zu korrigieren und die vollständige Beschwerde samt Beilagen betreffend die Zulassung zu einem individuellen Studium "Wirtschaft für Techniker/innen" innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen.
5. Per E-Mail brachte der Beschwerdeführer am 02.12.2019 die Beschwerde samt Unterlagen erneut ein und verwies darauf, dass die Beilagen des Gutachtens schon "ausreichend" beim Bundesverwaltungsgericht vorliegen müssten.
6. Mit Schreiben vom 03.02.2020 gab der Vorsitzende des Senates der JKU Linz bekannt, dass der Senat beschlossen habe, in diesem Fall kein Gutachten abzugeben.
7. Mit Schreiben vom 04.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2020, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung zu dem individuellen Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen".
Das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen" dauert laut Curriculum zwei Semester, umfasst 60 ECTS-Punkte und setzt sich ausschließlich aus dem Fach "Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" sowie aus die dieses Fach konstituierenden Fächern aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" in einem Umfang von 41 ECTS-Punkten und einer Masterarbeit um Umfang von 19 ECTS-Punkten zusammen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer beantragten individuellen Studium insbesondere auf dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Curriculum zum Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen" basieren. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120, idF. BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:
"Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad ?Bachelor', abgekürzt, ?BA', Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad ?Magistra' bzw. ?Magister', abgekürzt, jeweils ?Mag.' zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad ?Master', abgekürzt, ?MA' zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad ?Diplom-Ingenieurin' bzw. ?Diplom-Ingenieur', abgekürzt, jeweils ?Dipl.-Ing.' oder ?DI' zu verleihen."
Zu A)
2.1. Am 18.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum individuellen Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen" an der JKU Linz.
Die Zulassung zu individuellen Studien ist in § 55 UG geregelt. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof - bezugnehmend auf die Vorgängerbestimmung des § 17 des mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getretenen Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - im Erkenntnis vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0028, Folgendes ausgeführt:
"§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden nämlich (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem - beruflich oder wissenschaftlich motivierten - individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum." Entsprechendes gelte auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 55 UG (vgl. ebenso VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028).
2.2. Wie schon in dieser zitierten Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ist ein individuelles Studium ein durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen (Diplom- )Studien gestaltetes (Diplom-)Studium. Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Bewilligung eines individuellen Studiums gemäß § 55 UG voraussetzt, dass sich dieses aus Fächern verschiedener Studien, die in § 55 Abs. 1 UG genannt werden, auseinandersetzt (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, § 55, II., 307). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass bei individuellen Studien Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zwar verbunden werden dürften, jedoch nicht müssten, ist daher nicht zutreffend.
Das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium umfasst ausschließlich das Fach "Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" und die dieses Fach konstituierende Fächer aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen". Das beantragte individuelle Studium stellt somit keine Verbindung von Fächern aus verschiedenen Studien dar und erfüllt bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht.
2.3. Darüber hinaus setzt die Einrichtung des individuellen Studiums grundlegend voraus, dass dieses zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Die Bewilligung eines individuellen Studiums setzt somit auch voraus, dass mit dem beantragten individuellen Studium einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem mit einem anderen Studium nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Studium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 16.12.2002, 2002/10/0008).
Wie bereits dargestellt umfasst das beantragte individuelle Masterstudium ausschließlich Fächer, die auch im Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" vorkommen. Mit dem beantragten individuellen Studium hat der Beschwerdeführer lediglich einen Teil des Masterstudiums "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" (nämlich den wirtschaftswissenschaftlichen Teil) herausgelöst und diesen Teil als eigenes individuelles Masterstudium beantragt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Ausbildungsziel, das der Beschwerdeführer mit dem von ihm beantragten individuellen Studium anstrebt, auch mit dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" Genüge getan wird. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht "durch Tatsachen oder Statistiken" glaubhaft gemacht, dass das vorgelegte Curriculum keinem Ausbildungsbedarf entspreche, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Ansicht aufzuzeigen.
Da der Beschwerdeführer das angestrebte Ausbildungsziel bereits durch Absolvierung des Masterstudiums "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen", für welches er bereits zugelassen ist, erreichen kann, mangelt es auch an der zweiten grundlegenden Voraussetzung für die Bewilligung des beantragten individuellen Masterstudiums, nämlich dem individuellen Ausbildungsbedarf, welcher durch ein bereits bestehendes Studium nicht abgedeckt werden kann.
Die weitere Frage, ob individuelle Masterstudien mindestens 120 ECTS-Punkte umfassen müssten oder ob - aufbauend auf einem Diplomstudium im Umfang von 240 ECTS-Punkten - auch individuelle Masterstudien mit einem Umfang von nur 60 ECTS-Punkten möglich sind, konnte daher dahingestellt bleiben.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung zum beantragten individuellen Studium aus der Aktenlage (insbesondere dem zur Bewilligung eingebrachten Curriculum zum Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen") in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU Linz festgestellt wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid entsprechen den Angaben im beantragten Curriculum. Diesen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 55 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 16.12.2002, 2002/10/0008).
Schlagworte
Ausbildungsziel Curriculum individuelles Masterstudium VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2228379.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020