TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W213 2221445-1

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §2 Abs1
PVG §41
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2221445-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas STROBL und Ass. Prof. Mag. Dr. Bernhard Martin SCHERL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 13.06.2019, GZ. A 20-PVAB/18-10, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er bis zum Ablauf des 17.02.2019 als Abteilungsvorstand an der XXXX fungierte. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 wurde er durch die Bildungsdirektion Kärnten an die XXXX in XXXX versetzt. Der Beschwerdeführer ist daher mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der XXXX .

Mit Schriftsatz vom 13.05. 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Geschäftsführung des DA an der XXXX auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen sowie die Verletzung des PVG durch die Dienststellenleiter festzustellen. Dabei wurden nachstehend angeführte Beschwerdepunkte ins Treffen geführt:

1. Verweigerung der Vertretung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer: Am 12.07.2018 hat der DA der XXXX die einvernehmliche Zustimmung zur prov. LVFT 2018/19 erteilt. Gemäß PVG sei es nicht mehr möglich, Mitte Juli eine Zustimmung zur prov. LVFT vorzunehmen, zumal die prov. LFVT 2018/19 zum LSR für XXXX im März 2018 hochgeladen worden sei, ohne das Einvernehmen zur prov. LFVT 2018/19 des damaligen DA der XXXX einzuholen.

2. Verletzung des Rechtes auf Datenschutz durch den Vorsitzenden des DA der XXXX zum Nachteil des Beschwerdeführers: Wie dem Wortlaut des Schreibens des DA-Vorsitzenden vom 12.09.2018 zu entnehmen sei, habe dieser ohne Wissen und ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Einsicht in dessen Personalakten vorgenommen und sich zusätzlich bei der XXXX Informationen über seine Ausbildung und die vor 2013 von ihm dort unterrichteten Lehrfächer eingeholt.

3. Vorsätzliche und wissentliche Falschauslegung der Ausbildungsbiografie des Beschwerdeführers zu dessen beruflichem Nachteil; Nichtbefolgung des Sicherstellungserlasses durch den DA der XXXX und die Organwalterin XXXX , die das PVG auf Dienstgeberseite anzuwenden habe.

4. Verweigerung der Auskunftspflicht durch den DA der XXXX : Mehrfache Anfragen des Beschwerdeführers um Bearbeitung seines Fragenkataloges vom 30.09.2018 seien vom DA der XXXX im E-Mail vom 06.11.2018 als "Kasperltheater" abgetan worden. Bis heute seien seine schriftlichen Anfragen nicht beantwortet worden.

5. Verletzung der Wahrheitspflicht des Obmannes des DA der XXXX gegenüber dem Arbeitsgericht: Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer geführten Arbeitsgerichtsverfahrens vor dem Landgericht Klagenfurt mit der Zahl 34 Cga 42/18d sei ein vom Obmann des XXXX , unterfertigtes Beweismittel vorgelegt worden. Darin behaupte der Obmann wahrheitswidrig, dass in seiner Zeit als Obmann des XXXX nie die Rede von MOBBING, ausgehend von der Dienststellenleiterin gegen den Kläger, gewesen sei.

6. Verletzung der Wahrheitspflicht des Obmannes des DA der XXXX gegenüber dem Dienstgeber: Am 10.01.2019 habe eine Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX stattgefunden. Zu diesem Gerichtstermin sei die Dienststellenleiterin als Zeugin geladen gewesen und weitere dort anwesende Lehrer seien ordnungsgemäß vom Unterricht mittels Supplierzettel offiziell abgemeldet und suppliert gewesen, bis auf den ebenfalls bei der Gerichtsverhandlung anwesenden Obmann des DA der XXXX . Er habe keinen Supplierzettel abgegeben, sei nachweislich nicht im Unterricht gewesen und habe zusätzlich wider besseren Wissens sogar im elektronischen Klassenbuch Web-UNTIS seinen angeblich gehaltenen Unterricht mit präzisen Lehrstoffangaben eingetragen.

7. und 8. Wiederkehrende Nichtbeachtung des PVG durch die Organwalterin XXXX : Unter anderem sei die Lehrfächerverteilung für die Schuljahre 2014/15, 2015/16, 2016/17, 2017/18 und 2018/19 ohne korrekte Einbindung der Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfolgt. Wiederkehrende Nichtbeachtung des PVG durch die Organwalterin XXXX und den DA der XXXX : Der DA habe nicht nur die Interessen der Lehrer zu vertreten, die sich mit ihren Wünschen an ihn wenden, sondern er müsse die Interessen aller LEHRER gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Die Direktorin befinde sich in der Arbeitgeberrolle gegenüber dem DA der XXXX , die Schulleitung sei kraft ihres Amtes kein LEHRER wie der Abteilungsvorstand mit gesetzlicher Lehrverpflichtung. Der DA sei deshalb verpflichtet auch die Interessen des Abteilungsvorstandes gegenüber der Schulleitung zu vertreten. Dauermehrdienstleistungen in Form von dauernder Unterrichtserteilung stünden deshalb nur Bediensteten zu, wenn diese einer gesetzlichen Lehrverpflichtung unterlägen.

Die belangte Behörde forderte den DA der XXXX mit Schreiben vom 14.05.2019 zu einer Stellungnahme auf. Dieser brachte Schreiben vom 03.06.2019 vor, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 18.02.2019 als Abteilungsvorstand abberufen worden sei und wieder an seine ehemalige Dienststelle versetzt worden sei. Mit E-Mail vom 11.06.2019 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 18.02.2019 wieder Lehrer an der XXXX sei.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Der Antrag wird mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf § 41 PVG ausgeführt, dass jede/r Dienstnehmer/in in seinen/ihren Rechten verletzt sein könne, dessen berufliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung nach PVG zu wahren habe.

Im vorliegenden Fall richte sich der Antrag gegen den DA an der XXXX . Der Beschwerdeführer gehöre seit dem Ablauf des 17.02.2019 jedoch nicht mehr der XXXX als Bediensteter an, sondern sei mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 auf eine Lehrerplanstelle der XXXX versetzt worden. Die XXXX sei seit damals auch seine Stammschule und er sei mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der XXXX und nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des DA.

Ein Rechtsschutzinteresse sei einem Bediensteten nur dann zuzuerkennen, der sich auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht beschwert erachten könne. Das sei im Fall eines Bediensteten, der nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des DA, gegen den sich sein Antrag richtet, sondern an einer anderen Dienststelle als Stammdienststelle - und damit im Zuständigkeitsbereich eines anderen DA - tätig sei, jedoch nicht der Fall. Ausgeschiedenen Bediensteten komme keine Antragslegitimation betreffend die Geschäftsführung jenes DA zu, der nicht mehr für sie zuständig sei, sofern das Beschäftigungsverhältnis zu jener Dienststelle, für die dieser DA errichtet wurde, dauerhaft beendet ist. Das sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben, der seit 18.02.2019 dauerhaft nicht mehr der XXXX als Bediensteter angehöre.

Nach § 41 Abs. 4 PVG könnten sich Organe der Personalvertretung (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch Organe des Dienstgebers bei der PVAB beschweren. Gemäß § 41 Abs. 5 PVG sei eine solche Beschwerde im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) bei der PVAB einzubringen. Einzelnen Bediensteten komme nach PVG dagegen kein Beschwerderecht gegen Organe des Dienstgebers wegen behaupteter PVG-Verletzung zu.

Dem Antragsteller fehle es somit sowohl in Bezug auf die Geschäftsführung des DA bei der XXXX als auch betreffend behauptete PVG-Verletzungen durch die DL dieser Schule an der gesetzlichen Antragslegitimation.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor, dass er zwangsversetzt worden sei und er diese Versetzung beim Arbeitsgericht bekämpft habe. Ein entsprechendes Verfahren sei beim Arbeits-und Sozialgericht Wien unter GZ. 25 Cga 56/19 anhängig. Da noch nicht abschließend geklärt sei, ob die Zwangsversetzung rechtswirksam sei, bestehe weiterhin seine Beschwerdelegitimation.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen den DA bei der XXXX wegen rechtswidriger Geschäftsführung vollinhaltlich stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er bis zum Ablauf des 17.02.2019 als Abteilungsvorstand an der XXXX fungierte. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 wurde er durch die Bildungsdirektion Kärnten an die XXXX versetzt. Der Beschwerdeführer ist daher mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die oben festgestellten Tatsachen im Wesentlichen unstrittig sind. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Parteiengehörs selbst bestätigt, dass er mit Wirkung vom 18.02.2019 an die XXXX versetzt worden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 2 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

...

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

....

(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

..."

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß § 41 Abs. 4 PVG nur ein Organ der Personalvertretung legitimiert ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde wegen Verletzungen des PVG durch ein Organ des Dienstgebers anzurufen. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Antragslegitimation soweit er die Verletzung von Vorschriften des PVG durch die Dienststellenleiterin der XXXX festgestellt wissen will.

Darüberhinaus hat die belangte Behörde zu Recht eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers verneint, da er bereits bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags nicht mehr an der XXXX beschäftigt war. Der in Beschwerde gezogene DA bei der war daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das für den Beschwerdeführer zuständige Personalvertretungsorgan.

§ 41 Abs. 1 PVG gibt Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch ein PVO behaupten, ein Antragsrecht an die PVAB. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragsteller handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragsteller auch tatsächlich verletzt sein können. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK), von der abzugehen sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, ist einem Bediensteten nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich dieser auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht als beschwert erachten kann (z.B. PVAK, 16.12.1975, A 15-PVAK/75; PVAK, 13.03.1979, A 26-PVAK/78; vgl. auch PVAK, 09.11.2012, A 17-PVAK/12).

Soweit sich der BF auf Schragel, Handkommentar zum Bundes- Personalvertretungsgesetz (PVG), RZ 20 zu § 41 PVG, beruft, wird bemekt, dass die dortigen Aussagen nur für aus dem Bundesdienst ausgeschiedene Bedienstete gelten und im vorliegenden Fall - auch nicht analog - angewendet werden können.

Wenn auch der Beschwerdeführer einwendet, dass auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr an der XXXX beschäftigt war. Im vorliegenden Fall kann eine Feststellung nach § 41 Abs. 1 PVG das Verhalten des DA bei der XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr beeinflussen, weil dieser nicht mehr an der Dienststelle tätig ist. Der Antrag nach § 41 Abs. 1 PVG kann daher seine Funktion nicht mehr erfüllen; die Beschwer des Beschwerdeführers - die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gegeben sein muss, hier aber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde nicht mehr gegeben war - ist daher durch den Abgang des Beschwerdeführers von der Dienststelle weggefallen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 41 Abs. 1 und 4 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten.

Schlagworte

Dienststellenausschuss mangelnde Beschwer Parteistellung Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Personalvertretungsorgan Versetzung Vertragsbedienstete Vertragslehrer Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung Zuständigkeit Zuständigkeitsübergang Zuständigkeitsübergang Fachausschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2221445.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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