Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W203 2230155-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Karl-Heinz PLANKEL, RA in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen den Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.01.2020, Zl.: SR 1/2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 30.12.2015 die Verleihung des akademischen Grades "Magister" für sein an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre.
2. Mit Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 19.01.2016, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das endgültige Auslaufen der Diplomstudien an der Wirtschaftsuniversität Wien nach Einräumung einer Kulanz am 30.11.2012 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Beurteilung der Diplomarbeit vorgelegen. Die Beurteilung der Arbeit am 22.05.2013 sei außerhalb des Wirkungsbereiches einer Zulassung erfolgt und daher "absolut nichtig". Mangels einer positiv beurteilten Diplomarbeit habe der Beschwerdeführer sein Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre nicht abgeschlossen und erfülle somit nicht die Voraussetzungen für die Verleihung eines akademischen Grades.
3. Mit hg. Erkenntnis W203 2125512-1/2E vom 07.10.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet angewiesen. Begründet wurde das Erkenntnis auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Verfahrensgegenständlich werde die Voraussetzung "Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit" nicht erfüllt, da die Diplomarbeit des BF frühestens am 22.05.2013 positiv beurteilt worden sei. Studierende eines Diplomstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien seien aber nur bis Ende des Wintersemesters 2010/11 - unter Berücksichtigung einer von der Wirtschaftsuniversität Wien gewährten "Kulanzfrist" allenfalls bis längstens 30.11.2012 - berechtigt gewesen, das Studium in Form eines Diplomstudiums abzuschließen. Die am 22.05.2013 erfolgte positive Beurteilung der Diplomarbeit sei somit jedenfalls außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung zu dem Diplomstudium gelegen, sodass diese "absolut nichtig" sei. Der Umstand, dass der BF seine Arbeit bereits am 26.11.2012 - also vier Tage vor Ablauf der "Kulanzfrist" - zur Beurteilung eingereicht habe, könne daran nichts ändern.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes E 2981/2016-5 vom 12.12.2016 lehnte dieser die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2016 erhobenen Beschwerde ab.
5. Am 23.12.2019 beantragte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung neuerlich die Verleihung des akademischen Grades "Magister" und legte dem Antrag ein als "Diplomarbeitsbeurteilung" betiteltes Schreiben von XXXX vom 31.10.2019 bei, mit dem dieser bestätigt, dass "die inhaltliche Beurteilung der am 26.11.2012 abgegebenen Diplomarbeit [...] bereits vor dem 30.11.2012 selbstverständlich genau gleich erfolgt wäre, wie sie am 22.05.2013 erfolgte." Aufgrund einer zwölfmonatigen Suspendierung des Betreuers der Diplomarbeit habe die schriftliche Ausfertigung der Beurteilung jedoch erst nach diesem Zeitraum, am 22.05.2013, nachgereicht werden können.
6. Mit Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.01.2020, Zl. SR 1/2020 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des BF zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des BF vom 30.12.2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Einer nochmaligen Entscheidung in der Angelegenheit stehe demnach das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Bei der Bestätigung des Betreuers der Diplomarbeit vom 31.10.2019 handle es sich nicht um ein "neu hervorgekommenes Beweismittel", und diese Bestätigung hätte auch nichts am Spruch des Bescheides vom 19.01.2016 zu ändern vermocht, da auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beurteilung und nicht etwa auf eine fiktive Beurteilung zu einem früheren Datum abzustellen sei.
Der Bescheid wurde am 17.01.2020 zugestellt.
7. Am 14.02.2020 brachte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2020 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Diplomarbeit am 26.11.2012 "fristgerecht, nämlich innerhalb des zeitlichen Wirkungsbereichs des Diplomstudiums Betriebswirtschaftslehre in der Fassung 2003 eingereicht" worden sei. Lediglich aufgrund einer - im Nachhinein als rechtswidrig festgestellten - Suspendierung des Betreuers der Diplomarbeit sei es diesem nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine schriftliche Ausfertigung der Beurteilung einzureichen. Dies könne nicht zum Nachteil des Studierenden ausgelegt werden, der "zeitgerecht alle zur Absolvierung des Studiums notwendigen Schritte" gesetzt habe. Der BF habe deswegen - aufgrund der geänderten Sachlage - am 23.12.2019 die Verleihung des akademischen Grades "Magister" beantragt. Der BF habe glaubhaft eine relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht, weswegen die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Antrag nicht zurückzuweisen, sondern sich mit diesem inhaltlich auseinanderzusetzen.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verleihung des angestrebten akademischen Grades stattgegeben werde, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Am 23.03.2020 beschloss der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien, kein Gutachten zu der Beschwerde zu erstellen.
9. Einlangend am 03.04.2020 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war von Wintersemester 1994/95 bis zum 30.11.2012 an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre zugelassen, und zwar zunächst in der Fassung des Studienplanes 1986 und ab dem Wintersemester 2005/06 in der Fassung des Studienplans 2003.
Der BF reichte seine Diplomarbeit erstmals am 26.11.2012 zur Beurteilung ein.
Die positive Beurteilung der Diplomarbeit erfolgte am 22.05.2013.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2016 wurde der Antrag des BF auf Verleihung des akademischen Grades "Magister" für sein Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre von der belangten Behörde abgewiesen.
Mit Erkenntnis W203 2125512-1/2E des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss E 2981/2016-5 des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016 wurde die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2016 gerichteten Beschwerde abgelehnt.
Eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2016 erhob der BF nicht.
Am 31.10.2019 bestätigte der Betreuer der Diplomarbeit des BF, dass die am 26.11.2012 eingereichte Diplomarbeit auch bereits vor dem 30.11.2012 "selbstverständlich genau gleich" zu beurteilen gewesen wäre wie am 22.05.2013.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Gemäß § 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
Gemäß § 73 Abs. 3 UG 2002 sind Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht
Gemäß § 62 Abs. 3 UG 2002 erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Gamäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den (neuerlichen) Antrag des BF auf Zuerkennung des angestrebten akademischen Grades zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach eine inhaltliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen zur Verleihung des akademischen Grades gemäß § 87 Abs. 1 UG 2002 vorgelegen sind.
3.3.2. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte wegen Vorliegens des Prozesshindernisses der der entschiedenen Sache ("res iudicata"). Ob "entschiedene Sache" vorliegt ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 481 [S. 282] mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 24).
Identität der Sache ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; 27.06.2006, 2005/06/0358; 21.02.2007, 2006/06/0085). Auszugehen bei der Prüfung ist vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; 05.07.2005, 2005/21/0093; 12.09.2006, 2003/03/0279).
Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 15.05.2004, 2001/05/1152; 12.09.2006, 2003/03/0279; 21.06.2007, 2006/10/0093). Dabei ist nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst von Bedeutung, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 12.02.1988, 87/08/0289).
Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060), also in derselben Sache eine nochmalige Entscheidung fordert (VwGH 16.11.1993, 92/08/0191; 30.09.1994, 94/08/0183; 24.01.2006, 2003/08/0162).
3.3.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Dem in Rechtskraft erwachsenen Vorbescheid der belangten Behörde vom 19.01.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einreichung der im Rahmen des an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Diplomstudiums Betriebswirtschaftslehre anzufertigenden Diplomarbeit zur Beurteilung am 26.11.2012; endgültige "Schließung" des Diplomstudiums Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Ablauf des 30.11.2012; positive Beurteilung der Diplomarbeit am 22.05.2013.
Dieser Sachverhalt hat sich seither nicht maßbeglich geändert. Daran kann auch die nunmehr vorliegende Bestätigung des Betreuers der Diplomarbeit, aus der hervorgeht, dass die Diplomarbeit auch bereits vor dem 30.11.2012 positiv zu beurteilen gewesen wäre, nichts ändern, weil sich aus den hier einschlägigen Bestimmungen - insbesondere §§ 87 Abs. 1 und 73 Abs. 3 UG - zweifelsfrei ergibt, dass Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne des Begehrens des BF ist, dass eine positiv beurteilte Diplomarbeit vorliegt, und nicht etwa, dass die Diplomarbeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht wird oder wie eine bereits eingereichte, aber noch nicht beurteilte Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen gewesen wäre.
Seit Erlassung des Vorbescheides ist auch keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten. Zwar wurde § 87 Abs. 1 UG zwischenzeitig geringfügig modifiziert, allerdings ist der hier allein maßgebliche Passus "nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit" unverändert geblieben. Selbiges gilt für den nunmehrigen § 73 Abs. 3 UG, demzufolge "Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, absolut nichtig" sind. Dass diese Bestimmung des UG zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheids wörtlich gleichlautend in dessen § 74 Abs. 4 geregelt war, vermag keine maßgebliche Änderung der Rechtslage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung der Angelegenheit zu begründen.
Schließlich blieb auch das Parteienbegehren, das sich jeweils auf die Verleihung des akademischen Grades "Magister" richtet, unverändert.
3.3.4. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den (neuerlichen) Antrag des BF auf Verleihung des akademischen Grades "Magister" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.3.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.3.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Diplomarbeit Diplomstudium Diplomstudium - Abschlussfrist Diplomstudium - Zulassung - Erlöschen entschiedene Sache Identität der Sache Nichtigerklärung Nichtigkeit Rechtskraft der Entscheidung res iudicata StudienabschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2230155.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020