TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/14 W221 2225227-1

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DVG §13 Abs1
DVG §13 Abs2
GehG §22
GehG §22a

Spruch

W221 2225227-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Benda-Benda Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Graz der österreichischen Post AG vom 22.08.2019, Zl. 8000140/2019-PM, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 26.02.2019 stellte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, wonach ihm entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine betriebliche Pensionszulage erteilt worden sei, beim Personalamt Graz der österreichischen Post AG (belangte Behörde) Anträge auf Erlassung eines Leistungsbescheides auf Erteilung einer Pensionskassenzusage (Punkt 1.), auf Erlassung eines Leistungsbescheides auf Erteilung einer Pensionskassenzusage mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamte bestehe, das seien 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG (Punkt 2.), auf Nachzahlung der nicht entrichteten Pensionsbeträge seit dem 01.01.2008 (Punkt 3.), auf Feststellung, dass ihm eine Pensionskassenzusage mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamten, das seien 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG, zu erteilen sei (Punkt 4.), in eventu auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides, wonach der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG einen Pensionskassenkollektivvertrag über dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht, wie es im Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vorgesehen sei, mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten für die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, die nach dem 31.12.1953 geboren seien, abzuschließen habe (Punkt 5.).

Mit Bescheid des Leiters des Personalamtes Graz der österreichischen Post AG vom 22.08.2019, Zl. 8000140/2019-PM, zugestellt am 26.08.2019 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 26.02.2019 hinsichtlich den Punkten 1. und 2. wegen Unzulässigkeit und hinsichtlich den Punkten 3., 4. und 5. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zu den Anträgen zu Punkt 1. und 2. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer darin gestellten Anträge darauf gerichtet seien, dass die Leistung der Dienstbehörde darin bestehen solle, ihm eine Pensionskassenzusage zu erteilen, und zwar im zweiten Antrag mit näher spezifiziertem Inhalt, nämlich mit demselben Beitrags- und Leistungsrecht wie für die übrigen Bundesbeamten. Dies sei jedoch gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Zu Punkt 4. wurde ausgeführt, dass dieses Begehren bereits Gegenstand zweier Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden mit gleichem Inhalt vom 28.12.2015 gewesen sei, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.03.2017 entschieden habe, der Gegenstand eines mit Beschluss vom 01.08.2017 ausgesetzten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei (W217 216296-1). Das bescheidgegenständliche Verfahren sei zwar sprachlich geringfügig anders gefasst ("mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht"), seine Identität mit den Anträgen vom 28.12.2015 ergebe sich aber aus dem dort angeführten Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Pensionskassenzusage, nämlich § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956). Außerdem sei das Begehren zu Punkt 5. bereits Gegenstand eines Eventualantrags auf Erlassung von Feststellungsbescheiden mit gleichem Inhalt vom 20.03.2018 gewesen, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.06.2018 entschieden habe. Auch dieses Verfahren sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W122 2199902-1). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer in Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren würden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu Punkt 3. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das diesbezügliche Begehren als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides deute und dieses ebenfalls bereits Gegenstand eines Antrages mit identem Inhalt vom 28.12.2015 gewesen sei, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.03.2017 abgesprochen habe. Auch sei das Begehren zu Punkt 3. bereits wiederum Gegenstand eines Eventualantrags auf Erlassung von Feststellungsbescheiden mit gleichem Inhalt vom 20.03.2018 gewesen, über die die belangte Behörde wie zuvor angeführt mit Bescheid vom 06.06.2018 entschieden habe. Im Übrigen wurde darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Begehren weitgehend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 entspreche, da kein inhaltlicher Unterschied zwischen einem Zuspruch und einer Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen bestehe. Im Umfang der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrages bestehe jedenfalls Identität mit dem gegenständlichen Begehren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Rechtsansicht, wonach kein subjektives öffentliches Rechts auf Erteilung einer Pensionskassenzusage für den Beschwerdeführer gebe, nicht zu folgen sei. Der Wortlaut des § 22a GehG 1956 sehe vor, dass allen Beamten, die nach dem 31.12.1954 geboren worden seien, eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei. Allein dieser Umstand lasse auf ein subjektiv-öffentliches Rechts schließen. Die gegenteilige Ansicht würde gegen zahlreiche Grundrechte verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten, dass den gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten, entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, eine betriebliche Pensionskassenzusage noch nicht erteilt worden sei, weshalb es keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch auf Zahlung von Pensionskassenbeiträgen gäbe. Daraus sei nicht zu schließen, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Pensionskassenzusage gebe, zumal der Verwaltungsgerichtshof in zuvor genanntem Erkenntnis erkennen habe lassen, dass die Revision nur deshalb zurückgewiesen worden sei, da der Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen nicht beantragt worden sei und nicht ein auf § 22a GehG 1956 gestützter Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder der Abschluss eines Kollektivvertrages bzw. Pensionskassenvertrages auf Grundlage eines Kollektivvertrages erfolgt sei. Die gestellten Anträge dürften daher nicht in Ermangelung behaupteter subjektiv-öffentlicher Rechte zurückgewiesen werden, sodass daraus folge, dass diesen vollinhaltlich stattzugeben sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass das zuvor genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen sei, dass ein Zuspruch von Pensionskassenbeiträgen nicht zulässig sei, müsse jedenfalls über die vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge auf bescheidmäßige Feststellung stattgegeben werden, da ihm sonst keine Möglichkeit zur Verfügung stehe, seine Rechtsansprüche zu sichern. Überdies müsse für den Fall, dass der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG verpflichtet sei, einen Pensionskassenkollektivvertrag über dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht, wie es im Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vorgesehen sei, nicht zulässig sei, jedenfalls ein diesbezüglicher Rechtsgestaltungsbescheid erlassen werden. Sodann stellte der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seiner ursprünglichen Anträge, insgesamt elf Anträge.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangte Behörde vorgelegt und sind am 08.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde neu gestellten Anträge nicht zulässig seien, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht "Sache" des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Es werde daher beantragt die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.

Mit Stellungnahme vom 28.11.2019 führte der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, festgehalten habe, dass den gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten entgegen der gesetzlichen Verpflichtung eine betriebliche Pensionskassenzusage noch nicht erteilt worden sei, weshalb es momentan keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch auf Zahlung von Pensionskassenbeiträgen nach § 22a GehG 1956 gebe. Die ordentliche Revision sei deshalb zurückgewiesen worden, da kein Antrag auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder Abschluss eines Kollektivvertrages gestellt worden sei. Diese Anträge würden nunmehr gestellt. Es seien sowohl Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsbescheide beantragt worden, um der gesetzlich normierten Zusage zum Durchbruch zu verhelfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Antrag vom 28.12.2015 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellungen, dass ihm gemäß § 22a GehG eine Pensionskassenzusage zu erteilen sei, diese Pensionskassenzusage 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG betrage, ihm die Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 samt Zinsen und fiktivem Veranlagungserfolg nachzuzahlen seien, der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG nach § 22a Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 GehG verpflichtet sei, unverzüglich einen Pensionskassenkollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen und dieser vom Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG abzuschließende Kollektivvertrag dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht beinhalten müsse wie der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 zu W217 2162696-1 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt bzw. dem Akt zu W217 2162696-1, in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Zu den Punkten 1. und 2. des Antrages vom 26.02.2019:

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, wird durch Leistungsbescheide dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung - iwS, also einschließlich einer Duldung oder Unterlassung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen enthaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt, sie also einen Exekutionstitel iSd § 1 VVG bilden können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 67 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 3259/1957) werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art 137 B-VG gegeben ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/12/0199).

Die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - kommt diesfalls keinesfalls in Betracht, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers in den Punkten 1. und 2., die darauf gerichtet sind, die belangte Behörde möge einen Leistungsbescheid auf Erteilung einer Pensionskassenzusage mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamte bestehe, nämlich in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG 1956 erlassen, als unzulässig und wurden von der belangten Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.

Zu den Punkten 3. bis 5. des Antrages vom 26.02.2019:

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 13 Abs. 2 DVG umfasst mit seinen Verweisen auf § 13 Abs. 1 sowie auf § 68 Abs. 2 und § 68 Abs. 4 AVG nur die Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus dem gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des § 13 DVG vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

Identität der Sache liegt außerdem nur dann vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 36 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).

Verfahrensgegenständlich stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Nachzahlung der nicht entrichteten Pensionsbeträge seit dem 01.01.2008 (Punkt 3.), auf Feststellung, dass ihm eine Pensionskassenzusage mit demselben Beitragsrecht und Leistungsrecht, wie es für die übrigen Bundesbeamten, das seien 0,75 % der Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 GehG, zu erteilen sei (Punkt 4.), in eventu auf Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides, wonach der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG einen Pensionskassenkollektivvertrag über dasselbe Leistungs- und Beitragsrecht, wie es im Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete vorgesehen sei, mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten für die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, die nach dem 31.12.1953 geboren seien, abzuschließen habe (Punkt 5.).

Zu diesen Anträgen gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.12.2015, bis auf geringfügige sprachliche Abweichungen inhaltlich idente Feststellungsanträge stellte, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 zu W217 2162696-1 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der zu den Punkten 3. bis 5. gestellten Anträgen entschiedene Sache vorliegt.

Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen:

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weitere, über seine ursprünglichen Anträge hinausgehende Anträge stellt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides waren. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über diese abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache Identität der Sache Leistungsbegehren Pensionskasse Postbeamter res iudicata Sache des Verfahrens unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2225227.1.00

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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