TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/15 W162 1303568-2

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch

W162 1303568-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 12.10.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenige Tage später verließ er Österreich wieder und reiste in das Vereinigte Königreich weiter, weshalb das Asylverfahren am 09.11.2001 eingestellt wurde. Nach Rücküberstellung durch das Vereinigte Königreich stellte der BF am 13.12.2005 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 22.12.2005 und 24.03.2006 wurde er vom Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) niederschriftlich vernommen.

2. Mit Bescheid vom 26.06.2006 wies das BAA den Asylantrag ab. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei und dem BF eine bis 30.06.2007 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Wesentlichen ausgeführt, dass die schwer kranke Stieftochter des BF der ständigen Pflege unter anderem durch ihn bedürfe. Seine Abschiebung könne für sie lebensbedrohende Folgen haben. Die Abschiebung würde daher für den BF, der eine enge Bindung zu dem Kind aufgebaut habe, nicht nur einen Eingriff in Art. 8 EMRK, sondern aufgrund seelischer Qualen auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen. Die Abschiebung selbst würde sich somit als unmenschliche Behandlung darstellen.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd AsylG 2005 als zuerkannt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages mit Schriftsatz vom 13.07.2006 fristgerecht Berufung. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Urteil des XXXX vom 07.11.2011, AZ XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die ihm zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien am 10.06.2009 Suchtgift gewerbsmäßig einem anderen zu überlassen versuchte, am 09.08.2011 als Mittäter gewerbsmäßig einem anderen überlassen und einem anderen zu überlassen versucht hat, dass er eine nicht feststellbare Menge an Cannabiskraut von 2006 bis zumindest Anfang November 2011 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Zudem wurde er für schuldig befunden, drei verschiedene PKW in einem ? 3.000 nicht übersteigenden Gesamtwert beschädigt zu haben, indem er gegen die Außenspiegel getreten hatte.

5. Mit Urteil des XXXX vom 04.12.2014, AZ XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, der BF habe zusammen mit weiteren Mittätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 10.06.2013 hinsichtlich von zwei Fremden, indem sie die Beherbergung bzw. Verpflegung organisierten bzw. diese beherbergten und verpflegten, und am 26.07.2013 hinsichtlich von drei Fremden, indem sie diese nach ihrer Einreise aus Ungarn verpflegten und betreuten, sowie ein Mittäter die Weiterfahrt in ein weiteres EU-Land organisierte.

Einer dagegen unter anderem vom BF erhobenen Berufung wurde mit Urteil des XXXX vom 21.06.2017, AZ XXXX , nicht Folge gegeben.

6. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mit Bescheiden des BAA und später des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 05.07.2016 für den Zeitraum bis 30.06.2018.

7. Am 30.06.2018 beantragte der BF abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am 17.08.2018 wurde er dazu vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht, es herrsche Krieg. Seine Eltern würden nach wie vor in Kabul leben, diese seien aber alt und kränklich. Zu seiner Ehefrau habe er bereits seit 2010 keinen Kontakt mehr, er sei seit Mai 2017 mit seiner neuen Lebensgefährtin, einer zyprischen Staatsangehörigen, nach islamischen Recht verheiratet und habe mit dieser auch einen Sohn.

8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.09.2018 wurde dem BF der mit 26.06.2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 30.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (VI.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VII.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorlägen, da sich die subjektive Lage des BF geändert habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm lediglich zuerkannt worden, weil er sich damals um das erkrankte Kind seiner Frau gekümmert habe. Der BF würde nunmehr mit dieser Frau nicht mehr zusammenleben, hätte seit 2010 keinen Kontakt mehr zu ihr und würde sich demnach auch nicht mehr um deren Kind kümmern. Er habe Arbeitserfahrung gesammelt und sei gesund, und könne nun nach Afghanistan zurückkehren und seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten, wo sich auch seine Eltern und zwei Brüder aufhalten würden. Von diesen könne er im Fall der Rückkehr (zumindest) finanzielle Unterstützung erwarten.

Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, diese sei zulässig, da das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in Anbetracht der zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF dessen private und familiäre Interessen überwiege. Zwar habe er in Österreich einen Sohn, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er diesen zu einem Zeitpunkt gezeugt habe, in dem er nicht zum dauernden, sondern nur zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Der BF verfüge über geringe Deutschkenntnisse und gehe seit kurzem einer Arbeit nach. Zuvor habe er jeweils nach kurzer Zeit den Arbeitgeber gewechselt. Das Einreiseverbot begründete die Behörde damit, dass der BF aufgrund seiner Verurteilungen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle, zumal er wegen Drogendelikten und Schlepperei verurteilt worden sei. Delikte dieser Art seien schwerwiegend und es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF bessern würde.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.10.2018, in der der BF durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen moniert, dass sich seine subjektive Lage jedenfalls seit dem Zeitpunkt des zuletzt ergangenen Verlängerungsbescheides 2016 nicht wesentlich verändert habe. Der BF sei im Juni 2016 bereits mehrere Jahre berufstätig gewesen und seine Eltern hätten zum damaligen Zeitpunkt (wie heute) in Kabul gelebt. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul habe sich zudem zwischen 2016 und 2018 massiv verschlechtert.

Überdies sei auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (dauerhaft) unzulässig. Die belangte Behörde gewichte die familiären Bindungen des BF falsch. Ein sich auf eine subsidiäre Schutzberechtigung stützendes Aufenthaltsrecht sein keinesfalls als nicht dauerhaft zu bewerten, weshalb das Gewicht der während des Aufenthaltes des BF geknüpften und intensivierten privaten und familiären Bindungen keine Minderung erfahre. Der BF halte sich seit 13.12.2005 im Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt sei seit 26.06.2006 durchgehend rechtmäßig. Er sei Vater eines am 03.01.2018 geborenen Sohnes mit zyprischer Staatsangehörigkeit. Auch mit der Mutter seines Sohnes befinde sich der BF seit November 2017 in aufrechter Lebensgemeinschaft. Gänzlich außer Acht lasse die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung zudem das Kindeswohl. Letztlich vermögten die öffentlichen Interessen die Interessen des BF daher nicht zu überwiegen.

Mit der Beschwerde legte der BF auch zwei persönliche Schreiben, verfasst von seiner Lebensgefährtin XXXX und deren Mutter XXXX , vor, in denen diese zusammengefasst das Zusammenleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn beschreiben und seine positiven Charaktereigenschaften hervorheben.

10. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie einer Dolmetscherin persönlich einvernommen wurde. Als Zeugin wurde XXXX , die Lebensgefährtin des BF, einvernommen. Zusammen mit der Ladung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Afghanistan" vom 30.11.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und die EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2019 übermittelt. Es nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigte der BF sein bisheriges Vorbringen und die Zeugin bestätigte seine Angaben zum Privat- und Familienleben. Zudem legte der BF eine Kopie des zyprischen Reisepasses seines Sohnes, eine Bestätigung der Republik Zypern über die Geburt des Sohnes im Ausland sowie Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und spricht Dari als Muttersprache. Er stammt aus der Stadt Kabul, wo er sechs Jahre lang eine Schule besuchte. Im Alter von ungefähr 15 Jahren zog er in den Iran, wo er ca. zwei Jahre lang lebte und als Hilfsarbeiter tätig war. 2001 verließ er den Iran endgültig in Richtung Europa. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er erstmals am 12.10.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenige Tage später verließ er Österreich wieder und reiste in das Vereinigte Königreich weiter, weshalb das Asylverfahren am 09.11.2001 eingestellt wurde.

Nach Rücküberstellung in das Bundesgebiet stellte der BF am 13.12.2005 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Am 21.04.2006 heiratete der BF die britische Staatsangehörige XXXX (nach Eheschließung XXXX ), mit der er eine Zeit lang in Österreich zusammenlebte und von der er bereits seit 2010 getrennt ist. Den letzten Kontakt zu seiner Ehefrau hatte er (über Facebook) vor zwei Jahren. Auch zur Tochter seiner Frau, XXXX , hat der BF keinen Kontakt mehr und ist nicht mehr in deren Pflege involviert. Seit 2015 führt der BF eine Beziehung und seit November 2017 eine außereheliche, aber eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der zyprischen Staatsangehörigen XXXX . Seit Mai 2017 sind die beiden nach islamischem Ritus verheiratet. Gemeinsam haben der BF und seine Lebensgefährtin einen am 03.01.2018 geborenen Sohn, XXXX , der ebenfalls die zyprische Staatsangehörigkeit besitzt. Derzeit ist seine Lebensgefährtin wieder vom BF schwanger. Der BF hat auch ein sehr gutes Verhältnis zur Mutter seiner Lebensgefährtin, die ihn als "Teil der Familie" sieht.

Der BF legte lediglich eine Deutschprüfung auf A1-Niveau ab. Eine einfache Konversation mit ihm auf Deutsch ist dennoch möglich. In Österreich ist der BF bereits zahlreichen Beschäftigungen nachgegangen, vorwiegend als Küchenhilfe im Gastronomiebereich. Konkret arbeitete der BF von 12.08.2010 bis 13.10.2018 für die XXXX GmbH in Liquidation, von 19.12.2010 bis 30.03.2011 für die XXXX GmbH, von 03.01.2012 bis 30.06.2012 für die XXXX GmbH, von 22.05.2013 bis 08.06.2013 für die XXXX GmbH, von 11.10.2014 bis 19.12.2014 für XXXX , von 12.10.2015 bis 15.08.2016 für die XXXX GmbH, von 10.06.2017 bis 21.12.2017 sowie von 26.02.2018 bis 28.02.2019 für die XXXX GmbH, von 02.03.2019 bis 18.06.2019 für die XXXX GmbH & Co KG, von 06.08.2019 bis 27.09.2019 für die XXXX GmbH. Vor und zwischen diesen Beschäftigungen lebte der BF von Sozial- und Versicherungsleistungen.

Seit 01.10.2019 arbeitet der BF für XXXX als Küchenhilfe in einem Restaurant. Er verdient dabei auf Vollzeitbasis rund 1.250 Euro netto monatlich, mit den regelmäßig anfallenden Überstunden zwischen 1.500 und 2.000 Euro netto. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und nicht auf staatliche Leistungen angewiesen. Er wohnt privat mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn und unterhält diese auch finanziell, da erstere derzeit nicht erwerbstätig ist und lediglich vom AMS rund 480 Euro monatlich erhält.

In Österreich weist der BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Mit Urteil des XXXX vom 07.11.2011, AZ XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die ihm zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien am 10.06.2009 Suchtgift gewerbsmäßig einem anderen zu überlassen versuchte, am 09.08.2011 als Mittäter gewerbsmäßig einem anderen überlassen und einem anderen zu überlassen versucht hat, dass er eine nicht feststellbare Menge an Cannabiskraut von 2006 bis zumindest Anfang November 2011 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Zudem wurde er für schuldig befunden, drei verschiedene PKW in einem ? 3.000 nicht übersteigenden Gesamtwert beschädigt zu haben, indem er gegen die Außenspiegel getreten hatte.

Mit Urteil des XXXX vom 04.12.2014, AZ XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, der BF habe zusammen mit weiteren Mittätern die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 10.06.2013 hinsichtlich von zwei Fremden, indem sie die Beherbergung bzw. Verpflegung organisierten bzw. diese beherbergten und verpflegten, und am 26.07.2013 hinsichtlich von drei Fremden, indem sie die diese nach ihrer Einreise aus Ungarn verpflegten und betreuten sowie ein Mittäter die Weiterfahrt in ein weiteres EU-Land organisierte.

Die Eltern und ein Bruder des BF leben nach wie vor in Kabul. Zu diesen hält er regelmäßigen telefonischen Kontakt, hat sie jedoch seit 2001 nicht mehr gesehen. Drei Schwestern des BF leben in Deutschland, zwei Brüder im Vereinigten Königreich und zwei weitere Brüder im Iran. Weitere ihm bekannte Angehörige in Afghanistan hat der BF nicht.

Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kabul nicht zumutbar, ihm steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den BF als gesunden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könnte, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende - in Afghanistan derzeit aber noch ohne Meldung großer Fallzahlen aufgetretene - Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist völlig gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 03.09.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.04.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.06.2019; vgl. AJ 12.04.2019; NYT 12.04.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.04.2019; vgl. NYT 12.04.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.06.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel, die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.01.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss, als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 08.09.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (US-DOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.04.2019; vgl. NYT 19.07.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungs-feindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UN-GASC 03.09.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 07.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.08. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.04.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte, die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren, und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran, ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 03.09.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich es keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UN-GASC 03.09.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 07.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 07.12.2018; vgl. ARN 23.06.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan (UNGASC 03.09.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.02.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.05. - 08.08.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevante Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahres-zeitraum. 63% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeit-raum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 03.09.2019). Für den Berichtszeitraum 08.02 - 09.05.2019 registrierte die UN insgesamt 5249 sicherheits-relevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.06.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.05 - 08.08.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahres-wert. Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UN-GASC 03.09.2019).

Im Gegensatz dazu registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.01.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.01.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.04.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.04.2019; vgl. NYT 19.07.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 01.01. - 30.09.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.04.2019) berichtet, bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.02.2019; vgl. SIGAR 30.04.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.02.2019).

High-Profile-Angriffe (HPAs):

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. US-DOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (US-DOD 12.2018), zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (US-DOD 6.2019).

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.02.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten:

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.02.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018:

Die afghanische Regierung bemühte sich, Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. US-DOS 13.03.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.04.2018) bis Ende des Jahres 2018 wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.02.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019).

Taliban:

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.08.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.07.2019). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. FA 03.01.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.05.2016) - Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.01.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welcher zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.06.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.08.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.01.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.08.2017; vgl. AAN 03.01.2017; AAN 17.03.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).

Haqqani-Netzwerk:

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 01.07.2010; vgl. USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015 als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP):

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LW 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.09.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 03.06.2019; vgl. VOA 21.05.2019).

Berichten zufolge besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.02.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.02.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.09.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.09.2017; AAN 19.02.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.02.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.06.2019; vgl. CSR 12.02.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte, die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.07.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.02.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.01.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.06.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.02.2019; vgl. UNAMA 24.02.2019; AAN 24.02.2019; CTC 12.2018; UNGASC 07.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.02.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UN-AMA 24.02.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.07.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CSR 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen:

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.01.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.06.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.06.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.01.2019).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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