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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 7. November 1996, Zl. GA 10 - 691/3/96, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1997, 97/13/0010-6, wurde dem Beschwerdeführer sein selbst verfaßter Beschwerdeschriftsatz samt den angeschlossen gewesenen Beilagen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung bestimmt bezeichneter Mängel binnen gesetzter Frist zurückgestellt. Gegenstand des Mängelbehebungsauftrages war neben der fehlenden Anwaltsunterschrift u.a. auch der Auftrag zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglich selbst verfaßten Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Die Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes wurde in dreifacher Ausfertigung aufgetragen, wobei die zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht würde. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1997 ausdrücklich hingewiesen.
Mit Beschluß vom 8. August 1997, 97/13/0010-8, wurde dem Beschwerdeführer die mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1997 gesetzte Frist auf einen Zeitraum von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses verlängert.
Der fristgerecht vom nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Post gegebene Beschwerdeschriftsatz wurde nur in zweifacher Ausfertigung überreicht; weder die ursprüngliche, vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerdeschrift noch die dieser angeschlossen gewesenen Beilagen, wie insbesondere die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, sind dem nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz angeschlossen.
Solcherart hat der für den Beschwerdeführer nunmehr einschreitende Rechtsanwalt den dem Beschwerdeführer erteilten Mängelbehebungsauftrag aber in mehrfacher Hinsicht unzureichend erfüllt, weil der neue Beschwerdeschriftsatz nicht in dreifacher Ausfertigung überreicht wurde und ihm auch der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz und insbesondere die diesem als Beilage angeschlossene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht wieder beigelegt worden war.
Gegen den durch die unvollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages bewirkten Eintritt der Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG läßt sich auch aus der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1997 mit Wirksamkeit vom 1. September 1997 neu gestalteten Rechtslage zugunsten des Beschwerdeführers nichts gewinnen:
Daß gemäß § 34 Abs. 4 VwGG Gleichschriften nunmehr keiner Unterschrift mehr bedürfen, hilft dem Beschwerdeführer nichts, wenn sein Rechtsanwalt entgegen dem auf §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG gestützten Inhalt des Mängelbehebungsauftrages den ergänzenden Schriftsatz nur in zweifacher Ausfertigung erstattet und die erforderliche Gleichschrift für den Bundesminister für Finanzen überhaupt nicht vorgelegt hat. Daß der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Falle verhalten wäre, die entgegen dem ausdrücklich erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vorgelegte weitere Beschwerdegleichschrift selbst herzustellen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daß es einem Beschwerdeführer in Befolgung eines ihm erteilten Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 nunmehr frei steht, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen, wendet den Eintritt der Zurückziehungsfiktion im Beschwerdefall ebenso nicht ab, weil der neu eingebrachte Schriftsatz weder dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung trug noch die unverbesserte Beschwerdeschrift wieder vorgelegt hatte.
Es war das Verfahren deshalb gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130010.X00Im RIS seit
20.11.2000