Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2230556-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in 5500 Bischofshofen, Südtiroler Straße 48/2, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 02.04.2020, GZ.: P1127513/22-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2020 (1) betreffend Aufschub des Grundwehrdienstes zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bisheriges Verfahren
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 01.04.2014 ein Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab XXXX zugestellt. Dieser Einberufungsbefehl wurde mehrmals abgeändert, zuletzt mit Bescheid vom 13.09.2019 auf den Einberufungstermin 02.06.2020. Dabei wurde nach Erlassung des letzten Abänderungsbescheides festgestellt, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neuerlich geändert habe.
Mit Antrag vom 23.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst zum Zwecke der Beendigung seines Masterstudiums Recht und Wirtschaft in Salzburg. Dem Antrag waren eine Bestätigung über die fehlenden ECTS-Anrechnungspunkte vom 12.09.2019 und ein Studienerfolgsnachweis vom 23.03.2020, beigelegt.
2. Bescheid
Mit Bescheid vom 02.04.2020 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 abgewiesen.
Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass bei Unterbrechung der ins Treffen geführten Ausbildung kein besonderer Nachteil erkennbar sei und daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 nicht erfüllt würden.
Überdies erfülle der Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001, da er seine weiterführende Ausbildung zwar vor Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen habe, die Unterbrechung dieser Ausbildung jedoch keine besondere Härte darstelle, da nicht einmal ein bedeutender Nachteil erkennbar sei.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.04.2020 Beschwerde, bat abermals um Aufschub bis Oktober. Er begründete dies dahingehend, dass sein Fortschritt bei der Masterarbeit bereits so weit sei, dass er spätestens mit September 2020 das Studium abschießen werde. Ebenso würde die Unterbrechung des Studiums durch den Präsenzdienst zu zusätzlichen Kosten von ca. € 400,- führen, weil er ein weiteres Semester Studiengebühr zu zahlen habe. Durch die gegenwärtige Situation könne dem Beschwerdeführer zwar über Onlinezugänge der Zugang zur Literatur gewährleistet werden (siehe beigefügtes Schreiben der Universität Salzburg vom 13.04.2020), jedoch würde er es nicht schaffen, die Masterarbeit bis zum Einberufungstermin beenden zu können. Weiters würde mit Einberufung zum 02.06.2020 dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit genommen werden, dass er eine Befragung der Mitarbeiter im Betrieb, wo er als Dauerpraktikant angestellt sei, die für die Monate Juli und August geplant gewesen wäre, durchführen könne. Die Befragung sei ein Teil, der das Hauptgewicht der Benotung seiner Arbeit darstellen würde. Dies sei einem der Beschwerde beigelegten Schreiben seines Arbeitgebers zu entnehmen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 27.04.2020 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Einberufungsbefehl vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführer ab XXXX zum Grundwehrdienst einberufen.
Die zunächst rechtskräftig verfügte Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes wurde durch mehrere Bescheide (zuletzt am 13.09.2019) gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 WG 2001 von der belangten Behörde im Ergebnis auf das Antrittsdatum 02.06.2020 abgeändert.
Der Beschwerdeführer hat am 31.07.2017 das Masterstudium Recht und Wirtschaft begonnen.
Bei Einhaltung der Mindeststudiendauer hätte der Beschwerdeführer bereits nach 4 Semestern, also bereits mit Abschluss des SoSe 2019, sein Studium beenden können.
Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten ab 02.06.2020 kann der Beschwerdeführer sein Masterstudium Wirtschaft und Recht für ein Semester unterbrechen. Der Beschwerdeführer wird durch die Ableistung des Grundwehrdienstes jedenfalls nicht mehr als die Dauer des Grundwehrdienstes und ein Semester verlieren.
Der Beschwerdeführer kann sich für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von seinem Studium beurlauben lassen. Danach wird der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß ohne weitere zeitliche Einbußen fortsetzen und beenden können.
Der Abschluss des Studiums kann unwesentlich später erfolgen, als er bei Leistung des Präsenzdienstes vor Beginn des Studiums erfolgt wäre.
Dem Beschwerdeführer erwachsen durch die Ableistung des Präsenzdienstes keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile.
Es konnten auch keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine länger als ein Semester andauernde Unterbrechung des Studiums stattfinden würde. Die Möglichkeit einer Beurlaubung wegen Ableistung des Präsenzdienstes ergibt sich aus § 67 UG.
Im Falle einer Ableistung des Präsenzdienstes von 02.06.2020 und der Unterbrechung des Studiums für ein Semester ist das starre Festhalten des für drei Jahre abgeschlossenen und somit am 01.12.2020 auslaufenden Praktikantenvertrages nicht nachvollziehbar. Da das Praktikum in Verbindung mit dem Studium steht, ist einhergehend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses für die Dauer der Ableistung des Präsenzdienstes ebenfalls unterbrechen kann, sodass es ihm so auch möglich wäre, auch nach Ableistung seines Präsenzdienstes die nötige Mitarbeiterbefragung durchführen zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und es konnte daher von einer Verhandlung Abstand genommen und eine Sachentscheidung getroffen werden.
3.2.
Zu A)
§ 26 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. 146/2001 idgF, lautet auszugsweise:
„Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) …
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen (gemeint wohl: „begonnenen“) Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.
§ 67 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, lautet:
„Beurlaubung
§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
3. Schwangerschaft oder
4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.“
3.3. Für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 – wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen war und er die Hochschulausbildung bereits begonnen hat.
Der Beschwerdeführer wurde jüngst am 13.09.2019 rechtswirksam für den 02.06.2020 einberufen.
Gemessen an § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 wäre der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn der Beschwerdeführer nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurde und er durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Ursprünglich war der Beschwerdeführer zu einem Termin innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen, welcher jedoch auf einen späteren Termin abgeändert wurde. Da im Ergebnis der Beschwerdeführer nunmehr nicht zu einem innerhalb eines Jahres gelegenen Termin zum Präsenzdienst einberufen wurde, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Antritt zum Grundwehrdienst am 02.06.2020 und die damit verbundene Unterbrechung seines Studiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.
Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Wehrpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile führte die Behörde zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Grundwehrdienstes versichert ist und einen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung sowie weitere Geld- und Sachleistungen habe, weshalb für ihn in diesem Zeitraum keine Unterhaltskosten anfallen würden.
Wie bereits festgestellt, muss der Beschwerdeführer bei Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten sein Studium an der Universität lediglich für ein Semester unterbrechen. Im Hinblick auf die Möglichkeit sich für diesen Zeitraum gemäß § 67 UG 2002 beurlauben zu lassen sind dadurch – abgesehen von dem vertretbaren Zeitverlust eines Semesters – keine nachteiligen Folgen an die Unterbrechung des Studiums geknüpft, welche einen bedeutenden Nachteil iSd § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 darstellen würden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation des Auslaufens seines Praktikumsvertrages während seiner möglichen Präsenzdienstzeit, konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Es wäre widersinnig, wenn ein mit dem Studium verknüpftes Praktikum im Zuge einer Studienunterbrechung weiterlaufen würde und der Beschwerdeführer daher seine zur Durchführung der Masterarbeit notwendige Befragung der Mitarbeiter an dieser Arbeitsstelle nicht durchführen könne. Eine Unterbrechung des Praktikums und eine einhergehende Verschiebung der Befragung ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Daraus hätte der Beschwerdeführer jedenfalls keine wesentlichen Nachteile.
Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, worin ein "bedeutender Nachteil" im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 sonst gelegen sein soll. Die durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein begründet keinen derartigen Nachteil (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0183; 24.08.1999, 99/11/0082; 11.04.2000, Zl. 2000/11/0072).
3.4. Ein Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 2 WG wäre nur zulässig, wenn in einer Unterbrechung der vor der rechtswirksam verfügten Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung eine "außerordentliche Härte" erblickt werden könnte.
Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall weder die Unterbrechung des Studiums noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile aufgrund obiger Ausführungen nicht einmal einen bedeutenden Nachteil mit sich bringen, konnte in dieser Unterbrechung der bereits vor der Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung auch nicht das Vorliegen einer außerordentlichen Härte erblickt werden.
3.5. Da im vorliegenden Fall keine Gründe, für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte erblickt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte für einen gerechtfertigten Aufschub des Grundwehrdienstes in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 3 WG 2001 eindeutig gelöst ist.
Schlagworte
besondere Härte Beurlaubung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Masterstudium Praktikum Studienabschluss Studium Unterbrechung des Studiums wesentlicher wirtschaftlicher NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2230556.1.00Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020