TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 I415 2230297-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §126 Abs1 Z7
StGB §133
StGB §83 Abs1
StGB §88
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2230297-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch: RA Dr. Franz Essl, Erzabt-Klotz-Straße 12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, ist seit Juli 1992 in Österreich niedergelassen.

2.       Zwischen 2003 und 2016 trat er im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Außerdem wurde er mit Urteil des Gemeindegerichtes Pula vom 12.12.2016 wegen des Delikts der schweren Körperverletzung gemäß Art. 118 Abs. 1 des Strafgesetzes der Republik Kroatien zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Gerichtes Malmö vom 19.01.2018 wurde er wegen der Straftat des Drogenhandels gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Gesetz (2000:1225) über Strafen für Schmuggel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Nach Verbüßung der Haftstrafe in Schweden kehrte er nach Österreich zurück.

3.       Mit Schreiben vom 28.01.2020 (zugestellt durch Hinterlegung am 31.01.2020) wurde der Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) geladen, leistete dieser Aufforderung jedoch nicht Folge.

4.       Mit Bescheid vom 18.03.2020, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.04.2020. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass er im Bundesgebiet hochgradig integriert sei, in seinem Heimatstaat Bosnien hingegen über keinerlei Anknüpfungspunkte verfüge und die von ihm begangenen Straftaten nicht derart schwer wiegen würden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geboten wäre. Er stelle keineswegs eine Gefahr für die Gesellschaft dar und sei darüber hinaus mit einer EU-Bürgerin verheiratet, sodass schon aus diesem Grund die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig sei. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen und das Verfahren einstellen, in eventu in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

6.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 14.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht samt schriftlicher Stellungnahme des BFA vorgelegt.

7.       Mit Teilerkenntnis vom 20.04.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest.

Er reiste im Juli 1992 im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Österreich ein und ist seither durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Von spätestens 31.05.2017 bis 26.09.2018 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen, weil der Beschwerdeführer in Schweden eine Haftstrafe verbüßte.

Seine erste Aufenthaltsbewilligung wurde ihm am 17.09.1992 von der BH XXXX erteilt und immer wieder verlängert. Am 21.11.1999 wurde ihm ein unbefristetes Niederlassungsrecht erteilt, das mit Bescheid der BH XXXX vom 29.06.2007, Zl. XXXX , aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG auf eine jährlich zu verlängernde befristete Niederlassungsbewilligung rückgestuft wurde.

Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 1999 eine Lebensgemeinschaft mit der in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen XXXX . Er hat sie am 04.08.2013 in Budva, Montenegro, kirchlich geheiratet, eine (in Montenegro gemäß 31 des montenegrinischen Familiengesetztes obligatorische) Zivilehe wurde nicht geschlossen. Aufgrund dieser langjährigen Lebensgemeinschaft ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger. Am 26.09.2019 wurde ihm zur Dokumentation seines Aufenthaltsrechtes eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG ausgestellt.

Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden gemeinsamen Kindern XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Österreich die Hauptschule, sowie einen einjährigen polytechnischen Lehrgang besucht. Anschließend arbeitete er zunächst als Hilfskoch, betrieb vorübergehend eine Bar, die unter seiner Geschäftsführung insolvent wurde und arbeitete dann neuerlich als Hilfskoch, sowie als Lastwagenfahrer und Produktionsmitarbeiter. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und weist im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer nur geringe Zeiträume von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen auf. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit sind unterbrochen durch längerfristige Bezüge von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und erhebliche Zeiten ohne Versicherung. Insgesamt kann der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 01.01.2000 bis 17.04.2020 nur rund zehn Jahre an sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufweisen (wobei davon auf die letzten fünf Jahre lediglich 54 Tage entfallen und er zuletzt von 12.10.2018 bis 05.11.2018 einer Erwerbstätigkeit nachging). Er war für in diesem Zeitraum für rund zwei Jahre geringfügig beschäftigt, bezog für ein Jahr und acht Monate Arbeitslosengeld und für rund ein Jahr und drei Monate Notstandshilfe. Seit dem 06.11.2018 trägt er nicht mehr aus einer der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung zum Lebensunterhalt seiner Familie bei und bezieht immer wieder (neuerlich seit dem 07.04.2020) Notstandshilfe.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kam innerhalb der letzten fünf Jahre für 23 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog in der restlichen Zeit (sowie auch aktuell) Arbeitslosengeld.

Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Österreich, es befindet sich hier sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld und er spricht neben der Sprache seines Herkunftslandes Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Maßgebliche soziale Bindungen zu seiner Heimat Bosnien, die der Beschwerdeführer im Alter von elf Jahren verlassen hat, konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.02.2003, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der Nichtabführung der Dienstgeberbeiträge nach § 114 Abs. 1 U 2 ASVG zu einer bedingt nachgesehenen zehnwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15.11.2004, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (140,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.04.2006, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe, sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 3,00 EUR (900,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Das Landesgericht Salzburg verurteilte den Beschwerdeführer am 01.12.2006 zu XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, vierter und fünfter Fall SMG, der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2, vierter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, sechster Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zwölf Monate bedingt nachgesehen wurden.

Bei der Strafbemessung mildernd wirkte sich die teilweise geständige Verantwortung aus, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.08.2010, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 03.04.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Das BG Zell am See verurteilte den Beschwerdeführer am 25.08.2016, Zl. XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, wobei unter Bedachtnahme auf die rechtskräftige Verurteilung des LG Salzburg zur Zl. XXXX keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Gemeindegerichtes Pula (Kroatien) vom 12.12.2016, Zl. XXXX , wegen des Delikts der schweren Körperverletzung gemäß Art. 118 Abs. 1 des Strafgesetzes der Republik Kroatien zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

Mit Urteil des Gerichtes Malmö vom 19.01.2018, Zl XXXX , wurde er wegen der Straftat des Drogenhandels gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Gesetz (2000:1225) über Strafen für Schmuggel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2017 als Drogenkurier nach Malmö gereist war und im Zuge einer Suchtmittelübergabe von 5,4 kg Cannabis mit weiteren Mittätern festgenommen wurde.

Zudem wurden über den Beschwerdeführer zwischen 2011 und 2019 insgesamt 16 Verwaltungsstrafen nach dem Sicherheitspolizeigesetz, dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung in Höhe von EUR 50,00 bis EUR 810,00 (insgesamt EUR 2825,00) verhängt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Person des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft XXXX enthaltenen Kopie seines aktuellen Reisepasses Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum 14.09.2028 fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie zu den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, sowie dem Akt der Aufenthaltsbehörde. Ebenso ist der über einjährige Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden zur Verbüßung einer 22-monatigen Haftstrafe aktenkundig und unbestritten. Aus dem zentralen Melderegister (zmr) geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dieser zeitlichen Unterbrechung seines Aufenthaltes durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war.

Die Feststellungen zu der im Bundesgebiet lebenden Familie des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und einem Abgleich der eingeholten zmr-Auskünfte aller Familienmitglieder.

Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Heiratsurkunde über eine in Montenegro erfolgte kirchliche Trauung vorgelegt und auch in der Beschwerde nicht behauptet, standesamtlich geheiratet zu haben. Entgegen den Beschwerdeausführungen gehört Montenegro nicht zu jenen Staaten, in denen eine ausschließlich kirchlich geschlossene Ehe eine zivilrechtliche Wirkung entfaltet: Aus Art. 31 des montenegrinischen Familiengesetzes, Official Gazette of Montenegro No 7/89, ergibt sich, dass die Eheschließung in Montenegro obligatorisch zivil vor einem Standesbeamten stattzufinden hat. Daher war unter Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs. 2 IPRG die Feststellung zu treffen, dass es sich bei XXXX um die Lebensgefährtin und nicht um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird und auch vom BFA entsprechend berücksichtigt wurde, ändert dies jedoch nichts an der Eigenschaft des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch dem Beschwerdeschriftsatz sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist. Die detaillierten Zeiten seiner Erwerbstätigkeit gehen aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger hervor, ebenso wie die Zeiten der Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Lebensunterhalt seiner Familie nicht beiträgt, ergibt sich zum einen aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug, wonach er zuletzt im November 2018 einer Beschäftigung nachging.

Die Feststellung zum hohen Grad der Integration des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit seinem zwölften Lebensjahr in Österreich befindet.

Aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.04.2020 ergeben sich die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Ausland ergeben sich aus dem vorliegenden Urteil des Gerichtes Malmö vom 19.01.2018, Zl. XXXX , sowie einer Bescheinigung der Polizeiverwaltung Prijedor vom 25.06.2019, Zl. XXXX .

Aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt der NAG-Behörde ergibt sich die Feststellung zu den zahlreichen gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsstrafen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Der Beschwerdeführer ist Lebenspartner einer EWR-Bürgerin, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zukommt. Das Bestehen einer dauerhaften Beziehung ist zu bejahen, zumal schon im Jahr 1999 ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde und der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt wohnt. Damit erfüllt er die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 4 NAG für das Aufenthaltsrecht als Angehöriger der EWR-Bürgerin und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dies wurde auch von der nach dem NAG zuständigen Behörde dokumentiert und in der Entscheidung der belangten Behörde berücksichtigt.

3.1.2   In § 67 Abs. 1 FPG ist vorgesehen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

3.1.3   Bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab in einem Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot ist das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Es ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN; VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Zu klären ist demnach, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers trotz der Haftzeiten in Österreich und der in Schweden in Haft verbrachten Zeit rechtlich als Aufenthalt seit zehn Jahren in diesem Sinne anzusehen ist oder nicht.

Betreffend die Haftzeiten ist zu beachten, dass die Frage der Unterbrechung der Aufenthaltszeit nur nach der Feststellung beurteilt werden kann, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, und es dabei unter anderem auch darauf ankommt, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097 mwN).

Der EuGH führt dazu in seiner Entscheidung vom 17.04.2018, C-/316/16 u C-424/16, aus:

„70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).

71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.

72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben, dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist -, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.“

Fallbezogen befand sich der Beschwerdeführer in Österreich zwei Mal in Strafhaft, und zwar von 25.09.2004 bis 24.01.2005 in der JA Salzburg und von 17.11.2009 bis 04.12.2009 in der JA Graz Jakomini, insgesamt also für 140 Tage. Beide Male blieb der Beschwerdeführer während der Verbüßung der Haft an der Wohnadresse seiner Familie gemeldet und kehrte anschließend auch wieder dorthin zurück. Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass die Integrationsverbindungen des Beschwerdeführers in dieser Zeit abgerissen wären, zumal die beiden in Österreich verbüßten Haftstrafen mittlerweile über zehn Jahre zurückliegen.

Zu berücksichtigen ist aber auch der festgestellte Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers von spätestens 31.05.2017 bis mindestens 26.09.2018 aufgrund seiner Verurteilung zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe in Schweden.

Vor dem Hintergrund des oben zitierten Urteils des EuGH vom 17.04.2018, C-/316/16 u C-424/16 ist diesbezüglich auszuführen, dass selbst der mit seiner Kriminalität in Schweden verbundene rund eineinhalbjährige Aufenthalt im Ausland nicht zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt hat, zumal der Beschwerdeführer vor Antritt seiner Haftstrafe in Schweden bereits rund 25 Jahre lang in Österreich gelebt hat, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat und wo auch seine Familie lebt, zu der er nach Verbüßung seiner Haft zurückkehrte. Es kann somit nicht von einem Abreißen der Integrationsbande gesprochen werden.

3.1.4   Damit ist der Rechtsansicht des BFA zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer eine mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer zugutekommt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wider ihn ist daher nur zulässig, wenn aufgrund seines Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (§ 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG).

Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 unter Abs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

3.1.5   Der VwGH hat zur Auslegung dieses "verschärften Gefährdungsmaßstabes" ausgeführt, dass damit - der EuGH-Rechtsprechung gemäß - nur "außergewöhnliche Umstände" gemeint sind, die voraussetzen, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was laut EuGH "etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne". (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248)

In dieser eben zitierten Entscheidung war der Fremde achtmal strafgerichtlich verurteilt worden, darunter zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen nach dem SMG, zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 14 Monaten. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er nach 12 Monaten bedingt entlassen und war damals seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet. Festgestellt war auch worden, dass er "mehrfach Probezeiten bestanden" habe und mit dem letzten Strafurteil erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden sei, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorgelegen habe. Außerdem sei der Fremde erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, habe bedingt entlassen werden können und vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen.

Der VwGH hat dazu (a. a. O.) entschieden, dass vor diesem Hintergrund nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der Straftaten gesprochen werden kann. Somit komme die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Basis des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht in Betracht (welches das BVwG 13 Tage nach der bedingten Entlassung des Fremden aus der Strafhaft von fünf auf drei Jahre reduziert hatte).

3.1.6   Demgegenüber hat der VwGH im Fall eines wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffG zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe Verurteilten, der während etwa dreier Monate insgesamt 1.019 g Kokain von den Niederlanden nach Österreich eingeführt, in zwei Fällen rund 380 g Kokain anderen Personen überlassen sowie, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Selbstladepistole besessen hatte, und noch die Strafhaft verbüßte, entschieden, dass selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG der dort normierte verschärfte Gefährdungsmaßstab als erfüllt anzusehen sei. (03.07.2018, Ra 2018/21/0066)

Dies begründete er mit dem "dargestellte[n] massive[n] Verbrechen des Suchtgifthandels, das zur rezenten Verhängung einer dreijährigen (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unbestritten noch in Vollzug befindlichen) Freiheitsstrafe geführt hatte". Der Fremde habe, "unbeschadet weiterer sozialer und beruflicher Kontakte des Revisionswerbers im Bundesgebiet, auch die Trennung von der ungarischen Freundin oder Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen".

Dieser lasse nämlich außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung "der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen". (a. a. O.)

3.1.7   Die Gefährdungsannahme des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG bestätigte der VwGH als "jedenfalls vertretbar" im Fall eines wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und im Jahr darauf wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten Verurteilten, angesichts einer "sich über viele Jahre erstreckenden, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten und kontinuierlich gesteigerten Delinquenz" "gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen". (25.02.2016, Ra 2016/21/0051)

3.1.8   Der VwGH hatte auch keine Bedenken gegen diese Annahme bei einem Fremden, der zunächst wegen versuchten Raubes, Körperverletzung sowie schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war, dann immer wieder immer wieder Körperverletzungsdelikte beging, sich aber auch strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, wie etwa schweren Betruges und versuchten Diebstahls, und anderer Delikte (Urkundenfälschung, Verleumdung) schuldig machte, sowie des Weiteren - insbesondere aus jüngerer Zeit - mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG aufwies, wobei er zuletzt wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels mit einer das 25-fache der Grenzmenge (iSd SMG) übersteigenden Menge von Suchtmitteln - zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen, insbesondere auch seiner Ehefrau - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. (09.11.2011, 2011/22/0264)

3.1.9   In der vorliegenden Beschwerdesache kann der Sachverhalt nicht mit jener in der oben unter 3.1.5 angesprochenen Entscheidung (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248), verglichen werden, weil der Beschwerdeführer (wenn auch im Ausland) bereits zum zweiten Mal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt wurde und aufgrund der genauen Tatumstände beide Male das Vorliegen eines professionell strukturierten Suchtgifthandels zu bejahen war.

So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 01.12.2006 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, vierter und fünfter Fall SMG, der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 2, vierter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, sechster Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zwölf Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2003 bis Mitte September 2004 Kokain in unbekannter Menge erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hatte, im April 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 25 Gramm Kokain von Deutschland nach Österreich ein- und ausgeführt hatte und gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (über 200 Gramm) durch Verkauf und unentgeltliche Weitergabe in Verkehr gesetzt hat. Bei der Strafbemessung mildernd wirkte sich die teilweise geständige Verantwortung aus, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus.

Der strafgerichtlichen Verurteilung durch ein schwedisches Gericht vom 19.01.2018 zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, neuerlich in Zusammenarbeit mit weiteren Mittätern, als Drogenkurier mit seinem PKW nach Malmö reiste und dort im Zuge einer Suchtmittelübergabe mit 5,4 kg Cannabis festgenommen wurde. Das Schmuggeln von Cannabis in einer derart großen Menge verdeutlicht, dass er Zugang zu Suchtgift in größeren Mengen hat und von ihm eine hohe kriminelle Energie ausgeht.

Aus diesen Gründen ist der Sachverhalt am ehesten mit jenem der unter Punkt 3.1.6 dargestellten Entscheidung (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066) zu vergleichen. Zwar war verfahrensgegenständlich die zuletzt durch ein schwedisches Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten etwa um 1/3 niedriger als im Vergleichsfall, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer jedoch zum wiederholten Male straffällig. Die Delinquenz des Beschwerdeführers erstreckte sich über viele Jahre und hat sich kontinuierlich gesteigert. Dies wirkt sich bei der zu treffenden Gefährdungsprognose erschwerend aus.

Zu berücksichtigen sind die sechs weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 2003 und 2016 in Österreich (zwei davon einschlägig nach dem SMG, die übrigen wegen des Vergehens der Veruntreuung, des Vergehens der Nichtabführung der Dienstgeberbeiträge, der Vergehen der (schweren) Körperverletzung, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, des Verbrechens der Erpressung, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung), eine Verurteilung durch ein kroatisches Gericht im Jahr 2016 wegen des Delikts der schweren Körperverletzung, sowie sechzehn Verwaltungsstrafen zwischen 2011 und 2019.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist "nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 mwN).

Das dargestellte verpönte Verhalten des Beschwerdeführers läuft zweifelslos den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Durch sein Fehlverhalten brachte er seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Die von ihm gesetzten Straftaten beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen.

Der VwGH hält hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz kontinuierlich fest, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 15.11.2018, Ra 2018/19/0541 mwN).

Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).

Zudem sind die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten teilweise einem der in Art 83 Abs 1 unter Abs 2 AEUV angeführten besonders schweren Kriminalitätsbereichen, und zwar jenem des illegalen Drogenhandels zuzuordnen. Gerade auch die hohe Strafdrohung zeigt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Delikte dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen sind, zumal es sich dabei um eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz handelt.

3.1.10  In der Gesamtbetrachtung erscheint aus den angeführten Gründen die Annahme der oben angeführten "außergewöhnlichen Umstände" und einer vom Betroffenen ausgehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit mit einem "besonders hohen Schweregrad" hinreichend fundiert, und die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich ist durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit kann noch nicht gesprochen werden, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der seit seiner Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeitraum ist noch zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

Hinzu kommt, dass von einer Reue oder Schuldeinsicht des Beschwerdeführers keineswegs die Rede sein kann. Im Beschwerdeschriftsatz finden sich seitenweise Verharmlosungen und Rechtfertigungsversuche, etwa, dass die Taten des Beschwerdeführers von vergleichsweise niedrigem kriminellen Gehalt seien, sich die verübten Körperverletzungen in sehr jungen Jahren zugetragen haben und auf Provokationen und auf gruppendynamische Prozesse zurückzuführen seien, der Beschwerdeführer aufgrund des negativen Einflusses seiner Mittäter in die Straftaten hineingerutscht sei, er aufgrund der Stigmatisierung wegen seiner Vorstrafen in Österreich nur erschwert eine adäquate, ansprechende und geldbringende Arbeitsstelle habe finden können, oder, dass ihm in Schweden Kontakte und Bekanntschaften mit seinen Landesleuten zum Verhängnis geworden seien. Eine adäquate Deliktaufarbeitung oder Tateinsicht ist aus dem im Beschwerdeschriftsatz Gesagten nicht ersichtlich.

Vielmehr ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers konkret zu befürchten, dass er sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie in Österreich besteht nach wie vor eine signifikante Gefahr längerer Phasen der Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Zukunft wieder zu (Suchtgift-) Delikten hinreißen lassen wird, zumal der Beschwerdeführer zuletzt im November 2018 einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, derzeit Notstandshilfe bezieht und keine Anhaltspunkte für eine Stabilisierung seiner Einkommenssituation vorliegen. Selbst das durchaus als stabil zu bezeichnende, seit 1999 bestehende familiäre Umfeld des Beschwerdeführers war bisher nicht geeignet, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen zunehmend schwerwiegenderer Delikte verurteilt, weshalb von ihm eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

In seinem Beschluss vom 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN, hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass es notwendig sei, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar sei, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall sei. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergebe, könnten die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führe.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland, wo er einen Teil der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, seine Ausbildung und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, seine Deutschkenntnisse, seine Kontakte zu in Österreich lebenden nahen Angehörigen sowie insbesondere das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden großen familiären und privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber.

Der Beschwerdeführer hat in Bosnien zwar keine Bezugspersonen, es bestehen aber trotzdem ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist und dort einen Teil seiner Kindheit und seiner Schulzeit verbrachte. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.

Die vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und von seinen beiden in Österreich lebenden Kindern ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs in Schweden stark eingeschränkt war und der Beschwerdeführer sein Familienleben bewusst aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen hat, um strafbare Handlungen zu begehen. Dennoch konnten ihn weder das von ihm ins Treffen geführte bestehende intensive Familienleben, noch die Geburten seiner beiden Kinder in den Jahren 2000 und 2005, noch die bereits erfolgten früheren Verurteilungen, die ihm wiederholt gewährte bedinge Strafnachsicht oder das Verspüren des Haftübels von der wiederkehrenden Straffälligkeit abhalten. Ihm musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 im Zuge der Rückstufung seiner unbefristeten Niederlassungsberechtigung von der zuständigen NAG-Behörde dahingehend belehrt worden war, dass das von ihm gesetzte delinquente Verhalten in Österreich nicht toleriert werde und im Wiederholungsfalle unweigerlich zur Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen führen werde. Damals ersuchte er die Aufenthaltsbehörde, ihm aufgrund seiner Familiensituation noch einmal eine Chance zu geben, die ihm auch gewährt wurde. Dass der Beschwerdeführer im August 2018 gegenüber der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Zuge der Beantragung einer Verlängerung seines im April 2017 abgelaufenen Aufenthaltstitels behauptete, sich aufgrund eines schweren Unfalles über ein Jahr in Bosnien aufgehalten zu haben und seine Verurteilung in Schweden wegen Drogenhandels verschwieg, verdeutlicht, dass sich der Beschwerdeführer der möglichen Folgen seines Verhaltens vollends bewusst war.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria, zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass vor allem die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war.

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 zweiter Satz BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Ein Kontakt bzw. eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich wird auch nicht dauerhaft verunmöglicht bzw. bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit, das Familienleben außerhalb Österreichs fortzusetzen.

Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Dies ist dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, zumal der Kontakt auch während der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Schweden nicht intensiver gewesen sein konnte. Eine allfällige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. die Leistung von Unterhaltszahlungen an die Kinder des Beschwerdeführers kann auch vom bzw. ins Ausland erfolgen. Eine Trennung von seinen Kindern hat der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen.

Auch unter Berücksichtigung der starken privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Inland ist die Dauer des verhängten dreijährigen Aufenthaltsverbotes durchaus angemessen und notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das verhängte Aufenthaltsverbot im Interesse an der Verhinderung von Drogenkriminalität im Lichte des Art. 8 Abs. 2 MRK als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer, die sich im unteren Drittel des möglichen Höchstausmaßes bewegt, als angemessen zu qualifizieren.

In Bezug auf die Darlegungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien aus Gründen der Corona-Pandemie gefährdet sein könnte, weil dort die medizinische Versorgung nicht sichergestellt sei, ist festzustellen, dass diese Themenbereiche im gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren nicht berücksichtigt werden können, da dieses nicht zielstaatbezogen geführt wird. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen knapp 40jährigen Mann, der allein vom Alter nicht unter die typische Risikogruppe fällt.

Auch gehen die Beschwerdeausführungen, denen zufolge der Beschwerdeführer aufgrund der Corona-Pandemie von seiner Familie nicht in Bosnien besucht werden könne, ins Leere, da sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es dem Beschwerdeführer freisteht, sich in angrenzenden EU-Staaten wie etwa Deutschland oder Slowenien niederzulassen, wo auch Besuche durch seine Familie möglich erscheinen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat das BFA gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist (u. a.) begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).

Demgemäß ist zu fragen, ob die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus weiteren Gründen geboten erscheint. Solche Sachverhaltselemente liegen vor.

Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht nur wegen der massiven strafgerichtlichen Verurteilungen, sondern auch aus anderen Gründen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. So versuchte der Beschwerdeführer, seine Haftstrafe im Ausland zu verheimlichen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erschleichen. Hinzu kommt, dass vom Beschwerdeführer nicht nur gerichtliche Straftaten zu erwarten sind, sondern auch Verwaltungsübertretungen wie zuletzt z. B. des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung. Auch kann aufgrund der tristen finanziellen Lage des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden.

Daher ist die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unbegründet.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Entscheidung dieses Gerichts vom 20.04.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es war daher nicht weiter auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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