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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 1. August 1995, Zl. 56.052/26-I/7/95, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien Vergleichende Literaturwissenschaft und Französisch.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom "30. März 1995" (richtig:
vom 16. März 1995, bei der Studienbeihilfenbehörde
- Stipendienstelle Wien am 30. März 1995 eingelangt) um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage (§ 6 Z. 3, § 16 Z. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG) aus, gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. "435/1978" (gemeint wohl: Nr. 435/1991), und der Studienordnung für die Studienrichtung Französisch, BGBl. Nr. 172/1976, betrage die Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt jeweils vier Semester, Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe daher für jeweils fünf Semester. Die Beschwerdeführerin befinde sich im Sommersemester 1995 in der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft im
6. Semester, in der Studienrichtung Französisch im 5. Semester des 2. Abschnittes, habe also die Anspruchsdauer in der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft um ein Semester überschritten. Sie habe die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester beantragt und begründe die Verzögerung mit einem Auslandsstudium im Wintersemester 1994/1995 in der Schweiz, ihrer umfangreichen und zeitaufwendigen Diplomarbeit (Übernahme im Juni 1994) und dem Betreiben von Leistungssport. Sie beabsichtige, das Studium im November "1996" (richtig wohl: 1995) abzuschließen.
Anhand des Studienverlaufes der Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft sei ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1993 und im Sommersemester 1994 jeweils zwei Lehrveranstaltungen (je vier Semesterwochenstunden) absolviert und in den Wintersemestern 1992/93 und 1993/94 keine Prüfungen abgelegt habe. Während des Auslandsaufenthaltes habe sie nach eigenen Angaben Lehrveranstaltungen absolviert, die im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden angerechnet werden könnten. Studienverzögerungen aufgrund der Ausübung von Leistungssport könnten keine Berücksichtigung finden, weil es sich um keinen der im Gesetz taxativ angeführten wichtigen Gründe zur Verlängerung der Anspruchsdauer handle.
Die Erstellung einer umfangreichen und zeitaufwendigen Diplomarbeit und ein Auslandsstudium seien wichtige Gründe zur Verlängerung der Anspruchsdauer und stünden auch im Zusammenhang mit der Studienzeitüberschreitung. Sie könnten aber, in Gegenüberstellung zum Studienverlauf, nicht das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung rechtfertigen, weil in der vorgesehenen Studienzeit von vier Semestern nur vier Lehrveranstaltungen absolviert worden seien, die Diplomarbeit Ende des vierten Semesters übernommen und das Auslandsstudium im fünften Semester absolviert worden sei.
Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG sei, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer, demnach bis Ende Sommersemester 1995, abschließen werde. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst werde der Studienabschluß voraussichtlich im November 1995 erfolgen.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Wien habe das Ansuchen nicht befürwortet.
Somit lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer nicht vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994 anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 16. März 1995 die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG begehrt.
Gemäß dieser Gesetzesstelle hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten und ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und aufgrund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
Gemäß § 14 Abs. 1 StudFG besteht bei einer gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt - aufs Wesentlichste zusammengefaßt - vor, sie betreibe ein Studium in kombinationspflichtigen Studienrichtungen. Die belangte Behörde hätte den Studienverlauf insgesamt aus einer Gesamtschau beurteilen und richtigerweise zum Ergebnis kommen müssen, daß die Verzögerung auf außergewöhnliche Studienbelastungen im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG zurückzuführen sei, wobei vorliegendenfalls der von ihr betriebene Leistungssport als "ähnliche außergewöhnliche Studienbelastung" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten sei.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt hat, ist eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (das heißt vorliegendenfalls mit Ende des Sommersemesters 1995) abschließen werde, was aber nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.
Diese Beurteilung ist zutreffend: Schon aus dem Antrag der Beschwerdeführerin ergibt sich, daß sie ihrer eigenen Beurteilung nach das Studium nicht innerhalb des "weiteren Semesters" (Sommersemester 1995) abschließen werde, gab sie doch an, die Diplomprüfung voraussichtlich bis zum 1. November 1995 abzulegen (was sie in der Beschwerde auch gar nicht bestreitet). Schon deshalb hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend abgewiesen; eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher entbehrlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es kann unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe angesichts der aufgezeigten, klaren Rechtslage nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß eine mündliche Verhandlung geeignet wäre, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120002.X00Im RIS seit
20.11.2000