Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W166 2201892-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des zu Grunde liegenden behördlichen Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 20.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 16.08.2016 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid vom 04.08.2017 wurde die Aufenthaltsberechtigung auf Antrag des BF um zwei weitere Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.03.2018 wurde der BF zu Geschäftszahl XXXX wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom 22.06.2018 wurde dem BF vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und es wurde die Feststellung getroffen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Der BF erhob gegen den Aberkennungsbescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 27.09.2019 als unbegründet ab. Der BF erhob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher eine Behandlung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnte und den Akt auf Antrag des BF an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 30.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens, welches mit Bescheid vom 16.08.2016 beendet wurde. Das Verfahren sei wiederaufzunehmen, da gegen den BF ein Drohbrief der Taliban schon im Jahr 2015 vorgelegen sei, der ihm erst im Mai 2019 zu Kenntnis gelangt sei, und die belangte Behörde in Kenntnis dieses Drohbriefs ihm Asyl gewährt hätte. Der Antrag sei rechtzeitig, da die Übersetzung des Drohbriefs am 08.10.2019 und das Gutachten am 16.10.2019 beim BF einlangte und der Antrag am 30.10.2019 gestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weiter, da der Antrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, obwohl das BFA zuständig ist.
In der Einvernahme zum Wiederaufnahmeantrag am 07.01.2020 gab der BF an, dass er von einer Kontaktperson in Afghanistan von dem Drohbrief der Taliban gegen ihn erfahren habe. Den Brief selbst habe er im Mai 2019 erhalten.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 10.01.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens zurück, da der BF beide vorgesehenen Fristen des § 69 Abs. 2 AVG nicht eingehalten habe und der Antrag daher verspätet sei.
Der BF erhob gegen den gegenständlichen Bescheid mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 05.02.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass zwar der Bescheid vom 16.08.2016 am 22.09.2016 in Rechtskraft erwachsen sei, die Aberkennung des subsidiären Schutzes jedoch erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.09.2019. Der Antrag beziehe sich auch auf dieses Verfahren, weshalb die dreijährige Frist noch nicht abgelaufen sei. Die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG sei eingehalten worden, da der BF die Echtheit des Drohbriefs bezweifelt und deshalb ein Gutachten eingeholt habe, welches er am 16.10.2019 erhalten habe. Erst mit diesem Tag habe die Frist zu laufen begonnen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF gelangte unrechtmäßig und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.08.2016 (Zahl: XXXX ) wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Zuerkennungsbescheid (Zahl: XXXX ) wurde mit 24.08.2016 durch Hinterlegung wirksam zugestellt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4. StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2019 als unbegründet abgewiesen.
Am 30.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme in das behördliche Verfahren, welches mit Bescheid vom 16.08.2016 (Zahl: XXXX ) beendet wurde.
Der BF ist seit 16.05.2019 im Besitz des Drohbriefs, den er mit Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens vorgelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF, zu seinem Aufenthaltsstatus sowie zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags beruhen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes.
Die Vorstrafe des BF kann dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug entnommen werden.
Dass der Bescheid des BFA vom 16.08.2016 (Zahl: XXXX ) durch Hinterlegung mit 24.08.2016 wirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein (RSa), auf dem der Zustellversuch mit 23.08.2016 und der Beginn der Abholfrist mit 24.08.2016 notiert sind. Zusätzlich stellte der BF in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Wiederaufnahmeantrags außer Streit, dass der Bescheid vom 16.08.2016 mit 22.09.2016 in Rechtskraft erwuchs, woraus abzuleiten ist, dass der BF von einer wirksamen Zustellung am 24.08.2016 ausgeht. Schon die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid vom 10.01.2020 ebenso den 24.08.2016 als Tag der Zustellung fest.
Die Feststellung, dass der BF seit 16.05.2019 im Besitz des Drohbriefs ist, gründet auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2020 sowie den Ausführungen in der Beschwerde vom 05.02.2020. Auch die belangte Behörde stellte dies bereits fest.
Dass der BF mit Schriftsatz vom 30.10.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme in das behördliche und nicht wie vom BF in der Beschwerde behauptet in das mit Erkenntnis vom 27.09.2019 abgeschlossene bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren gestellt hat, ergibt sich daraus, dass der BF im Antrag auf Wiederaufnahme den Bescheid vom 16.08.2016 eindeutig mittels Nennung der Zahl XXXX bezeichnet und die Wiederaufnahme in dieses behördliche Verfahren beantragt hat. Ein Antrag auf Wiederaufnahme in das verwaltungsgerichtliche Aberkennungsverfahren kann dem Antrag nicht entnommen werden, da der Satz "Aufgrund dieser Verurteilung leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 07.05.2019 von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes ein" die einzige Bezugnahme auf das Aberkennungsverfahren im gesamten Antrag ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).
Diese bisherige - zum Administrativverfahren bestandene - Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch eingehend für das neue, ab 1. Jänner 2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So führt er in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, aus: Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 sowie Abs. 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist somit alleine die Frage, ob die erfolgte Zurückweisung des Antrages wegen Fristablaufs zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der zugrundeliegende Antrag.
Zu Spruchteil A)
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG ist zwischen absoluten Wiederaufnahmegründen nach Z 1 (Fälschung eine Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung) und relativen Wiederaufnahmegründen nach Z 2 (neue Tatsachen oder Beweismittel) zu unterscheiden.
Der BF legte mit dem Antrag auf Wiederaufnahme einen Drohbrief vor, der neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne der Z 2 leg.cit. darstellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist einem solchen Antrag stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist), wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren (objektive Frist) nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Sowohl die subjektive als auch objektive Frist sind verfahrensrechtlicher Natur und als solche nach § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar und ist in diese nach § 33 Abs. 3 AVG der Postlauf nicht einzurechnen.
Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde (vgl VwGH 11. 8. 2015, Ra 2015/10/0069). Die objektive Frist beginnt mit der mündlichen Verkündung, der Zustellung bzw. der Ausfolgung zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §70 Rz 65, Stand 01.01.2020). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl VwGH 11. 8. 2015, Ra 2015/10/0069).
Wie bereits festgestellt, wurde dem BF der Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zahl XXXX , am 24.08.2016 wirksam zugestellt. Dies ist vom BF auch unbestritten. Die objektive Frist begann mit dem Tag der Zustellung zu laufen und endete somit Ende August 2019, weshalb der Wiederaufnahmeantrag des BF vom 30.10.2019 verspätet gestellt wurde und der Antrag schon deswegen zurückzuweisen war.
Die zweiwöchige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Tag der Kenntnis des Sachverhalts, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen. Für den Fristenlauf ist es nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §70 Rz 59, Stand 01.01.2020; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050). Wird ein Wiederaufnahmeantrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellt, ist dieser verspätet zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; 15.07.2003, 2003/05/0080).
Der BF erhielt den vermeintlichen Drohbrief bereits am 16.05.2019. Das Vorbringen des BF, dass er an der Echtheit des Drohbriefs Zweifel gehabt habe und deshalb vor dem Stellen des Antrags einen Privatgutachter beauftragt habe, ändert nichts daran, dass er bereits im Mai 2019 Kenntnis vom maßgebenden Sachverhalt, nämlich dem Vorliegen des Drohbriefs, erlangt hat. Es ist Aufgabe der Behörde und nicht des Wiederaufnahmewerbers, die Relevanz und Authentizität der Wiederaufnahmegründe zu prüfen. Die zweiwöchige subjektive Frist begann daher schon mit Erhalten des Drohbriefs am 16.05.2019 zu laufen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag vom 30.10.2019 auch aus diesem Grund verspätet und daher zurückzuweisen war.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg.cit. verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden welche im gegenständlichen nicht vorliegen, und kommt daher eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Frage.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war für die Beurteilung das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen maßgebend, geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe Wiederaufnahme WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2201892.3.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020