TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W174 2126099-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W174 2126099-1/9E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016, Zl. 1031726904/14992852, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt

zu Recht erkannt:

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9 und 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sunnitischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, aus der Provinz Laghman zu stammen und zuletzt in Kabul gelebt zu haben. Er habe 12 Jahre die Schule sowie ein Semester die Universität (Wirtschaft und Handel) besucht und sei zuletzt Student und Einkäufer für ein Bauunternehmen gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, seit geraumer Zeit gebe es Feindschaften mit einem Stamm, den Grund dafür kenne nur sein Bruder, er selbst wisse lediglich, dass sein Vater getötet und sein Onkel väterlicherseits attackiert und verletzt worden sei. Sein Leben sei in Gefahr, man wolle auch ihn töten.

3. Am 2.10.2014 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers sowie ein Zeugnis einer Sekundärschule ein.

4. Am 3.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, zu einem großen Stamm der Paschtunen zu gehören und sunnitischer Moslem sowie gesund sein. Er stamme aus dem Distrikt Alishing in der Provinz Laghman, habe dort sieben Jahre die Schule besucht und sei, nachdem sein Vater getötet worden wäre, zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul gezogen. Nach der Tötung des Onkels väterlicherseits im Jahr 2008 sei die restliche Familie nach Kabul gefolgt.

Nach dem Schulabschluss habe er 2011 für ein Jahr bei einer Baufirma gearbeitet, Essen und Ausrüstung besorgt, die Löhne verteilt und sei eine Art Vorarbeiter gewesen.

In Kabul wohnten noch die Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und der Onkel mütterlicherseits. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Wien und habe subsidiären Schutz erhalten.

Drei Monate vor der Ausreise, im Juli 2014, habe der Beschwerdeführer geheiratet. Seine Frau hätte ca. eine halbe Autostunde von seinem Heimatdorf entfernt gelebt, zurzeit wohne sie in Kabul. Wegen der Finanzen und Gefahren habe er sie nicht mitgenommen.

Ausgereist sei der Beschwerdeführer auf Grund einer Feindschaft seiner mit einer anderen Familie, bei der es um Grundstücke gegangen sei und sein Vater sowie eine Person aus der gegnerischen Familie ums Leben gekommen und beim Ramadanfest zwei Onkel des Beschwerdeführers getötet worden wären. Warum die andere Familie ihr Grundstück hätte haben wollen, wisse der Beschwerdeführer nicht.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer einmal wöchentlich den Deutschunterricht. Dazu legte er eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs sowie eine Bestätigung der Gemeinde über seine Tätigkeit im Rahmen der Außenanlagenpflege, Straßenreinigung etc. vor.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgeschichte weder logisch noch lebensnah noch glaubhaft und ihr daher insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

6. Dagegen wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben und zum familiären Status des Beschwerdeführers erläutert, der Schwiegervater hätte seine Tochter nicht mehr länger bei sich wohnen lassen, weil er sich wegen der Blutfehde des Beschwerdeführers nicht mehr sicher gefühlt habe und seiner Tochter erlaubt, bei letzterem einzuziehen, weil die Hochzeit sowieso bevorstehe. Das bedeute, die Eheschließung sei erfolgt aber nicht die Hochzeit. Laut Gewohnheitsrecht in Afghanistan würden Menschen verlobt und während der Verlobung auch die Ehe geschlossen, aber offiziell werde das Ehepaar trotzdem nicht als verheiratetes Ehepaar gesehen, weil die Anerkennung des Ehepaares in der Gesellschaft erst durch die traditionelle Hochzeitsfeier erfolge.

7. Am 17.10.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein: ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 sowie ein am 15.9.2019 geschlossener Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers mit einem Restaurant als Speisenzusteller (40 Wochenstunden, Lohn laut Kollektivvertrag) mit Gültigkeit sofort ab Erteilung des Aufenthaltstitels.

8. Am 3.2.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe sich scheiden lassen und keine Kinder, sei afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und sunnitischer Moslem. Geboren sei er in der Provinz Laghman, im Distrikt Alishengh, habe dort im Heimatdorf gelebt und sei dann, nachdem sein Vater getötet worden und die Feindschaft entstanden sei, zunächst im Oktober 2006 für ein paar Tage in ein anderes Dorf zu seinem Onkel mütterlicherseits und danach mit diesem nach Kabul gezogen. Auf Vorhalt erklärte er, 1385 sei sein Vater getötet worden und 1387 seien sie (mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern, den beiden Schwestern und mit dem Onkel mütterlicherseits) nach dem Angriff, bei dem zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet worden wären, nach Kabul übersiedelt. Nach dem Tod des Vaters seien sie in das Dorf des Onkels gegangen und dann wieder zurück in das Heimatdorf.

Die vorgelegten Dokumente, die Tazkira, das Zeugnis von der 10. bis zur 12. Klasse der Secondary High School und das Maturazeugnis, ausgestellt am 3.4.2013 über den Abschluss der 12. Klasse im Jahr 2009, habe ihm im Jahr 2014 die Mutter über einen Freund zukommen lassen.

Seine (Ex-) Frau habe er nur islamisch geheiratet, ungefähr im 7. Monat des Jahres 2014, ca. drei Monate vor seiner Flucht, und dann mit ihr zusammengelebt. Er sei verlobt gewesen und habe nur einen „Nika“ gemacht (Nika bedeute laut Dolmetscher islamisches „Ja-Wort“ oder islamische Eheschließung). Eine Hochzeit hätte der Beschwerdeführer nicht gefeiert. Sie hätten keine Heiratsurkunde im Sinne des Staates, sondern nur beim Mullah geheiratet. Laut Dolmetscher sei es grundsätzlich so, wenn die „Nika“ nicht abgeschlossen sei, dann dürfe man nach afghanischen Recht nicht zusammenwohnen. Die Hochzeitsfeier selbst diene in Afghanistan dazu, den Verwandten, Bekannten und Freunde mitzuteilen, dass die beiden Personen geheiratet hätten.

Als im fünften Monat des Jahres 1395 der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei und seine Familie beschlossen habe, nach Pakistan zu flüchten, sei sein ehemaliger Schwiegervater damit nicht einverstanden gewesen, dass seine Tochter mitgehe und überallhin flüchte, weiters sei er gegen so ein Leben, bei dem der Mann woanders sei als die Frau, gewesen. Die Dorfältesten hätten sich zusammengesetzt, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel mütterlicherseits als Vertreter ausgewählt und dieser für ihn die Scheidung vollzogen.

Dazu legte der Beschwerdeführer die Scheidungsurkunde vor.

Bis zur siebten Schulstufe habe der Beschwerdeführer die Schule in Laghman besucht und danach die Mittelschule in Kabul, die er auch abgeschlossen habe. Nach der Matura habe er ungefähr ein Jahr in einer Firma gearbeitet, seine Aufgabe sei es gewesen, täglich die Arbeiter zu bezahlen und für sie Essen zu machen. Es habe sich um eine Art Bau-und Konstruktionsfirma gehandelt. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat der Firma vor. Zuvor habe er ein Semester die Uni besucht.

In Österreich befinde sich ein Bruder des Beschwerdeführers.

Er selbst habe hier den Führerschein gemacht, hätte aber keine Erlaubnis zu arbeiten. Zudem habe er Deutschkurse absolviert, sei auch schon mehrmals beim AMS gewesen und habe von zwei Restaurants ein Arbeitsvorvertrag.

Vorgelegt wurden: ein Arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines Restaurants vom 30.1.2020 in dem sich dieses als Arbeitsgeber unwiderruflich verpflichtet, den Beschwerdeführer in seinem Betrieb Vollzeit zu beschäftigen, sobald er über einen Aufenthaltstitel in Österreich und über einen Arbeitstitel verfügt. Gehalt Brutto € 1.856,-, beschäftigt als Angestellter für die Lieferung nach dem Kollektivvertrag; Bestätigung einer Pizzeria vom 1.2.2020 mit einer Arbeitsplatzzusage für den Beschwerdeführer als Speisenbote in Vollzeit, sobald er einen Aufenthaltstitel bzw. eine Arbeitserlaubnis habe; Bestätigung eines Bildungsinstitutes in Wien vom 27.1.2020 über einen B2 Deutsch Intensivkurs von Jänner bis Mai 2020 (laut Beschwerdeführervertreter seien die Kosten in der Höhe von € 990 bereits bezahlt); zwei Zeugnisse über abgelegte Integrationsprüfungen vom 27.9. und 15.11.2019. Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft bei einem afghanischen Kultur- und Sportverein Österreich vom 28.11.2019; Schreiben vom 16.1.2020 darüber, dass der Beschwerdeführer eine Bekannte regelmäßig bei amtlichen Wegen und Arztterminen begleite, sie bei der Kommunikation durch Übersetzungen unterstütze, vor allem im Rahmen von Therapie Terminen; Sieben weitere Empfehlungsschreiben, alle vom Jänner 2020 sowie der österreichische Führerschein für B und AM, ausgestellt am 7.5.2019.

Der Beschwerdeführer arbeite mit dem afghanischen Kulturverein und sei auch in der Gemeinde vier Monate lang tätig gewesen. Er habe hier eine Deutschlehrerin, eine österreichische „Mutter“, österreichische Freunde und eine österreichische Verlobte. Der erste potentielle Arbeitgeber sei ein Freund von ihm und der Beschwerdeführer habe auch beim Ausmalen des Restaurants geholfen.

Seine Verlobte kenne er seit 2016, seit 2017 seien sie zusammen. Meistens besuche er sie, weil er mit der weißen Karte nicht zu ihr ziehen bzw. das Bundesland nicht verlassen dürfe. In der Regel würden sie mit seinem Bruder zusammensitzen und gemeinsam essen oder spazieren gehen. Seine Verlobte treffe er täglich bzw. mehrmals wöchentlich, komme immer zu ihrer Arbeit und bringe sie nach Hause. Er verbringe mit ihr mehrere Stunden und meistens übernachte er bei ihr. Verlobt hätten sie sich am 14.2.2017. Sie habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Jänner 2020 seien sie wegen eines Hochzeitstermins beim Standesamt gewesen.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer häufig auf Deutsch antwortete.

Im Rahmen der Verhandlung wurde die Verlobte des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Sie wies sich mit einem österreichischen Reisepass aus und gab im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer damals im Jahr 2016 kennengelernt zu haben, als er zu seiner damaligen Rechtsvertretung gekommen sei, bei der sie gearbeitet habe. Am Valentinstag 2017 hätten sie sich verlobt. Sie habe regelmäßigen Kontakt zu ihm, sie träfen sich sehr oft und meistens übernachtet er bei ihr. Öfters hole er sie auch von der Arbeit ab. Sie gingen essen, spazieren und danach spät abends kämen sie bei ihr zu Hause an. Des Öfteren träfen sie auch gemeinsamen Freunde wie z.B. einmal im Monat die heute anwesende Freundin, meistens auch die Uni-Freunde der Zeugin. Öfters würden sie von den Eltern oder Geschwistern der Zeugin zum Abendessen eingeladen. Auch machten sie viele Ausflüge. Die Zeugin kenne auch beide Arbeitgeber, die die Bestätigungen darüber ausgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitsbewilligung erhalte, bei ihnen arbeiten könne.

Der Beschwerdeführervertreter erstattete folgende Stellungnahme:

„Der BF lebt nun mehr seit über fünf Jahren in Österreich und hat sich hier ein `neues Leben` aufgebaut. Er war von Anfang an bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und hat die B1-Prüfung bereits erfolgreich absolviert und besucht derzeit einen B2-Deutschkurs. Der BF hat freiwillig in einer Gemeinde gearbeitet und kümmert sich im Moment um eine ältere Dame und begleitet sie zu den Ärzten und hilft ihr ebenso beim Dolmetschen. Mittlerweile verfügt der BF über ein dichtes Netz von österreichischen Freunden. Er hat seine Verlobt bereits im Jahr 2016 kennengelernt und sie sind seit Februar 2017 verlobt. Die Zeugin konnte heute glaubhaft darlegen, dass sie einen sehr intensiven Kontakt zum BF pflegt und das sie demnächst Heiraten wollen und dass sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen könne. Der BF verfügt über zwei Arbeitsvorverträge, die Arbeitgeber würden ihn im Falle einer Arbeitserlaubnis sofort einstellen und wäre der BF sohin auf jeden Fall Selbsterhaltungsfähig und würde nicht dem Staat zur Last fallen. Der BF hat auch schon einen österreichischen Führerschein und könnte als Lieferant für beide Stellen arbeiten. Ein Bruder des BF lebt auch in Österreich, auch zu diesem hat er täglichen Kontakt und unterstützt der Bruder auch den BF finanziell. Der BF ist in jeglicher Sicht unbescholten. Sohin ist der BF sprachlich, beruflich und sozial nachhaltig in Österreich integriert. Man kann von einer außergewöhnlichen Integration ausgehen, zumal er schon seit über fünf Jahren in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat.“

In diesem Zusammenhang zog der Beschwerdeführervertreter nach Beratung mit dem Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. (des bekämpften Bescheides) zurück und ersuchte, beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gelungenen Integration in Österreich die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung „Plus“ zu erteilen.

Die Parteien verzichteten auf eine weitere Stellungnahme und beantragten keine Frist zur Erstattung einer solchen.

In weiterer Folge wurde der Auskunftsperson auf deren Ersuchen Gelegenheit gegeben, sich zu äußern: Diese habe den Beschwerdeführer über ihre Freundin, seine Deutschlehrerin, und dann auch seine Verlobte kennengelernt und in den letzten Jahren seien sie gut befreundet. Sie habe ihm geholfen, sich auf die Deutschprüfungen vorzubereiten. Die Prüfungen habe er bestanden und sie verbrächten auch Freizeit zusammen. Der Beschwerdeführer sei auch sehr hilfsbereit und helfe ihr hin und wieder in der Wohnung bei Renovierungsarbeiten.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari. Er war in der Heimat traditionell verheiratet, ist nunmehr geschieden und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman, im Distrikt Alishengh geboren, wo er zunächst im Heimatdorf mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern) aufwuchs und sieben Jahre die Schule besuchte, bevor die Familie nach Kabul zog, wo der Beschwerdeführer maturierte, ein Semester die Universität besuchte und ein Jahr bei einer Baufirma tätig war.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 3.2.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 21.9.2014 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit Februar 2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und in ihrer Familie integriert.

Im Bundesgebiet lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit dem er in engem Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und legte die ÖIF-Integrationsprüfung A2 und B1 ab. In der Verhandlung antwortete er häufig auf Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat zwei Arbeitsvorverträge (Vollzeit) und ist selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer arbeitete bei der Gemeinde und hilft ehrenamtlich einer Privatperson. Er ist Mitglied in einem Kulturverein.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und mehrere Unterstützungsschreiben vorlegen.

Der Beschwerdeführer erwarb den österreichischen Führerschein für B und AM.

2.       Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, und insbesondere durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Verlobten als Zeugin in der mündlichen Verhandlung und durch die Äußerungen der Vertrauensperson.

2.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben und den vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Die Feststellungen zur Zurückziehung der Beschwerde ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 3.2.2020, wonach der Beschwerdeführervertreter nach Beratung mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich und eindeutig die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. (des bekämpften Bescheides) zurückzog und ersuchte, bei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gelungenen Integration in Österreich die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung „Plus“ zu erteilen.

2.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin sowie auf die von ihm vorgelegten - unter Punkt I.4., I.7. und vor allem I.8. - detailliert aufgezählten Unterlagen sowie die Zeugenaussage der Verlobten des Beschwerdeführers, die dessen Angaben über ihre Beziehung bestätigte, und die Angaben der Auskunftsperson.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I., Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes vom 2.4.2016 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2020 ist das diesbezügliche Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.

3.2.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Frist für freiwillige Ausreise:

3.2.2.1 §§ 54, 55, 57 und 58 AsylG, § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel

Arten und Form der Aufenthaltstitel (AsylG)

§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.       ‚Aufenthaltsberechtigung plus’ die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) berechtigt,

2.       ‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

3.       ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (AsylG)

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

3.2.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.2.2.3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.2.2.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2014, somit seit über fünf Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Gleichzeitig durfte sich der Beschwerdeführer in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

3.2.2.5. Er ist im Bundesgebiet seit Februar 2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und in ihrer Familie integriert.

Im Bundesgebiet lebt zudem ein Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er in engem Kontakt steht.

3.2.2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 und legte die ÖIF-Integrationsprüfung A2 und B1 ab. In der Verhandlung antwortete er häufig auf Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat zwei Arbeitsvorverträge (Vollzeit) und ist selbsterhaltungsfähig.

Auch arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Gemeinde und hilft ehrenamtlich einer Privatperson. Er ist Mitglied in einem Kulturverein.

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften knüpfen und mehrere Unterstützungsschreiben vorlegen.

Er erwarb den österreichischen Führerschein für B und AM.

3.2.2.7. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

3.2.2.8. Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls noch familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland hat, hat sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und in ihrer Familie integriert. Zu seinem im Bundesgebiet befindlichen Bruder steht er in engem Kontakt. Er absolvierte erfolgreich die Integrationsprüfungen bis zum Niveau B1 und erwarb den Führerschein B und AM. Zudem hat er zwei fixe Arbeitsplatzzusagen (Vollzeit) und ist somit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen mehr als fünfjährigen Aufenthalt dazu genutzt sich privat in der Familie seiner Verlobten sowie sprachlich und sozial, vor allem durch private Freundschaften, als ehrenamtlich Tätiger und im Verein, zu integrieren. Im Ergebnis erscheint der Beschwerdeführer als Teil des örtlichen Lebens und der österreichischen Gesellschaft.

3.2.2.9. Vor diesem Hintergrund kommt daher die erkennende Richterin in einer Gesamtabwägung aller Umstände zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005) überwiegen. Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die drohenden Verletzungen des Privatlebens beruhen im Fall des Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.2.2.10. Wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

3.2.2.11. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf gutem Niveau und er konnte ÖIF Zertifikate über die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und B1 vorlegen. Somit liegen die Voraussetzungen der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vor und dem Beschwerdeführer ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

3.2.2.12. Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor; die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2126099.1.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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