TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W192 2216207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

W192 2216207-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zahl: 1197932601-180651766, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Über den Beschwerdeführer, einen zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereisten volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 06.07.2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt.

Mit Schreiben vom 17.07.2018, zugestellt am 19.07.2018, wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.

Laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid gab der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ab: Dieser sei schon seit einiger Zeit immer für ein paar Monate, zwecks familiärer Besuche, nach Österreich gereist. Wenn er sich in Österreich befinde, wohne er bei seiner Lebensgefährtin und deren beiden gemeinsamen Kindern. Er wolle bald heiraten und einen Aufenthaltstitel beantragen, damit er zusammen mit seiner zukünftigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern leben könne.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafen nie gemeldet gewesen sei. Im Bundesgebiet würden die beiden Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter leben. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen, sei eigenen Angaben zufolge immer wieder für ein paar Monate im Bundesgebiet aufhältig gewesen und sei nunmehr erst seit einem kurzen Zeitraum hier aufhältig. Eine soziale oder berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisepasses zur Einreise zu Tourismuszwecken nach Österreich berechtigt gewesen, sei jedoch sodann durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden wäre. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise Verbrechen im Bereich des Suchtgifthandels begangen und dadurch gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dessen Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes unabdingbar.

Der Beschwerdeführer habe sich an einer aus mehr als zehn Personen zusammengesetzten, hierarchisch organisierten, Tätergruppe beteiligt, die sich auf längere Zeit mit dem Ziel der Erzeugung und des Verkaufs von großen Mengen Marihuana in Österreich zusammenschlossen hätte. Ihm sei es gerade darauf angekommen, sich an dieser kriminellen Vereinigung zu beteiligen und für die Gruppierung Tathandlungen zu setzen, nämlich Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen. Der Beschwerdeführer sei sich der Illegalität seines Handelns bewusst gewesen und sein Wille hätte sowohl bei der Erzeugung als auch beim späteren Überlassen des Suchtgiftes von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst. Der Beschwerdeführer habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet in Kauf genommen. Mit Verweis auf das erhöhte Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) lasse der einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des Beschwerdeführers, jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass laut seinen Angaben zwei Kinder von ihm in Österreich lebten, wobei sein eigener Lebensmittelpunkt sich bereits bisher in Serbien befunden hätte. Der Beschwerdeführer habe sich der Konsequenzen seiner strafbaren Handlungen bewusst sein müssen. Da Suchtgiftdelikten eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit innewohne, sei das Einreiseverbot auf unbefristete Dauer auszusprechen gewesen.

Gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.

3. Gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt am 14.03.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in Familiengemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt und sei bis zu seiner Verhaftung strafrechtlich unbescholten, jedoch illegal in Österreich aufhältig gewesen. Infolge eines Streits mit seiner Lebensgefährtin habe er die Wohnung verlassen müssen und mangels Aufenthaltstitels keine Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit und Anmietung einer Wohnung besessen. Da er jedoch in Österreich habe verbleiben wollen, um den Kontakt zu seinen beiden Kindern aufrecht zu erhalten, sei er bedauerlicherweise auf das Angebot eingestiegen, im Haus einer kriminellen Vereinigung zu leben und als Gärtner eine Cannabisplantage zu betreuen. Bereits nach kurzer Zeit habe er diese Tätigkeit wieder beenden wollen; da es sich jedoch um eine streng hierarchisch organisierte kriminelle Vereinigung gehandelt hätte, habe er nicht einfach aussteigen können. Kurz nachdem ihm dies gelungen sei und er bereits als Waschmaschinenzusteller beschäftigt gewesen wäre, sei die kriminelle Vereinigung durch die Polizei zerschlagen und die aktiven Mitglieder allesamt in Haft genommen worden. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers stellten selbstverständlich eine massive Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Einziger dieser kriminellen Vereinigung aus Eigenem seine strafbaren Handlungen eingestellt hätte. Die belangte Behörde begründe nicht hinreichend, aufgrund welcher Erwägungen sie zum Schluss komme, dass ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer erforderlich sei. Bedenke man, dass bis zur Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes im Jahr 2018 die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erst im Falle der Verurteilung zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zulässig gewesen wäre, der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Beteiligung an strafbaren Handlungen aus einer Notlage heraus resultiert sei und der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen selbst eingestellt hätte, erscheine die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes überschießend. Selbstverständlich sei über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen, jedoch sei dieses - auch im Hinblick auf die beiden in Österreich lebenden Kinder - zu befristen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das unbefristete Einreiseverbot zu beheben respektive zu befristen.

4. Mit Schreiben vom 15.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, die Behörde habe sich ausreichend mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass von diesem eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge. Die Beschwerde enthielte keine substantiierten Behauptungen, welche die behördliche Entscheidung in Zweifel ziehen würden.

5. Laut Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister hat der Beschwerdeführer am 10.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 06.07.2018 die Untersuchungshaft verhängt.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanziell angespannte Situation im Dezember 2017 den Entschluss gefasst hatte, sich einer kriminellen, professionell agierenden und unternehmensähnlich hierarchisch organisierten, Gruppierung angeschossen hatte, welche die Verübung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bezweckte. Der kriminellen Ausrichtung dieser Verbindung folgend wurden von Mitgliedern der Vereinigung mit gefälschten Ausweisen Wohnhäuser im Bundesgebiet angemietet und in diesen zumindest zwölf Häusern Cannabisplantagen errichtet. Um einen besonders hohen Gewinn zu lukrieren, wurden in diesen Häusern teils massive Umbauarbeiten durchgeführt. Das hierdurch erzeugte Suchtgift wurde in der Folge durch Mitglieder der Verbindung in Verkehr gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde als verantwortlicher Gärtner für eine dieser Cannabisplantagen "angestellt", wofür ihm ein monatlicher Nettolohn von EUR 3.000,- versprochen worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, die Plantage künftig zu betreuen, half in der Folge bei der ersten Ernte mit und erzeugte hierdurch vorschriftswidrig ca. zehn Kilogramm sowie bei der zweiten Ernte 27 Kilogramm Marihuana. Der überwiegende Teil des geernteten Suchtgiftes wurde in der Folge von Dezember 2017 bis März 2018 von weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung im Bundesgebiet gewinnbringend veräußert. Im Februar und April 2018 half der Beschwerdeführer bei Ernten auf anderen der von der Vereinigung betriebenen Cannabisplantagen mit, zudem wirkte er im Dezember 2017 und im März 2018 an der Errichtung zweier Cannabisplantagen mit.

Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, sich an der kriminellen Vereinigung zu beteiligen und Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des § 28a Abs. 3 SMG sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend und führte weiter aus, dass unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert hätte, wobei eine hoch professionelle Vorgehensweise gewählt worden sei. Dies deute auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers hin, der aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung erforderlich mache. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickle sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs würden hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten.

1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.3. Im Bundesgebiet leben den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers, welche im Haushalt der Kindesmutter betreut werden. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte serbische Staatsangehörige, welche die Möglichkeit besitzen, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug und der Rückkehr nach Serbien über Besuche des Beschwerdeführers im gemeinsamem Herkunftsstaat sowie über Telefon und Internet weiterzuführen.

Weitere Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer war im Vorfeld seiner Festnahme illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig, verschaffte sich hier durch die oben beschriebenen Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine illegale Einnahmequelle, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verbüßt gegenwärtig eine viereinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Bundesgebiet.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 57 AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 19.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Am 20.03.2020 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht, welcher gegenwärtig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer legte keinen Nachweis hinsichtlich der behaupteten familiären Bindungen im Bundegebiet, insbesondere seiner Vaterschaft bezüglich zwei hier aufenthaltsberechtigter minderjähriger Kinder, vor, doch wir dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Die zuletzt erfolgte Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus einer personenbezogenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister.

Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, welche er gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßt. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2017 einer kriminellen Vereinigung angeschlossen hat, welche auf die Verübung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichtet war und für ein monatliches Fixgehalt als Gärtner auf einer der von der Vereinigung im Bundesgebiet etablierten Cannabisplantagen fungierte. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Auch die Beschwerde stellt eine aus dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Abrede und räumt selbst ein, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach als notwendig erweise.

Soweit die Beschwerde auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hinweist, welche eine unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig erschienen ließen, so hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf verwiesen, dass die Vaterschaft zu zwei minderjährigen in Österreich aufhältigen Kindern den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, sich einer auf Suchtgifthandel ausgerichteten kriminellen Vereinigung anzuschließen und die beschriebenen Straftaten zu begehen. Dem Beschwerdeführer war die Illegalität seines Handelns und das durch sein Verhalten bewirkte Risiko der Verhängung einer Freiheitsstrafe und dadurch bewirkten mehrjährigen Trennung von seinen minderjährigen Kindern jedenfalls bewusst, er hat dies jedoch bewusst in Kauf genommen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die im Bundesgebiet bestehenden Bindungen zu seinen minderjährigen Kindern den Beschwerdeführer künftig von vergleichbaren strafbaren Handlungen abhalten können werden.

Es wurde nicht aufgezeigt, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angewiesen sind, zumal der Beschwerdeführe bereits im Vorfeld seiner Inhaftierung keinen Aufenthaltstitel für Österreich und keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen hat und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, mit deren Einkommen er zum Unterhalt der in den Jahren 2015 und 2016 geborenen Kindern beitrug. Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer, wie angesprochen, eine viereinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe, sodass die persönliche Bindung zu seinen Kindern bereits bisher nur in sehr eingeschränktem Ausmaß bestehen konnte. Da es sich bei den beiden Kindern des Beschwerdeführers und deren Mutter ebenfalls um serbische Staatsangehörige handelt, welche jederzeit zu Einreise und Aufenthalt im gemeinsamen Herkunftsstaat berechtigt sind, besteht die Möglichkeit, die persönliche Beziehung nach Entlassung aus der Strafhaft und Rückkehr nach Serbien durch Besuche des Beschwerdeführers in diesem Staat aufrecht zu erhalten.

2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 12.03.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für unbefristete Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Festgehalten wird, dass die zuletzt erfolgte Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz angesichts der bereits in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, an welche das gegenständliche Einreiseverbot anknüpft, für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keine potentiellen Auswirkungen entfaltet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

..."

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 Abs. 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanziell angespannte Situation im Dezember 2017 den Entschluss gefasst hatte, sich einer kriminellen, professionell agierenden und unternehmensähnlich hierarchisch organisierten, Gruppierung anzuschließen, welche die Verübung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bezweckte. Der kriminellen Ausrichtung dieser Verbindung folgend wurden von Mitgliedern der Vereinigung mit gefälschten Ausweisen Wohnhäuser im Bundesgebiet angemietet und in diesen zumindest zwölf Häusern Cannabisplantagen errichtet. Das hierdurch erzeugte Suchtgift wurde in der Folge durch Mitglieder der Verbindung in Verkehr gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde als verantwortlicher Gärtner für eine dieser Cannabisplantagen "angestellt", wofür ihm ein monatlicher Nettolohn von EUR 3.000,- versprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, die Plantage künftig zu betreuen, half in der Folge bei der ersten Ernte mit und erzeugte hierdurch vorschriftswidrig ca. zehn Kilogramm sowie bei der zweiten Ernte 27 Kilogramm Marihuana. Der überwiegende Teil des geernteten Suchtgiftes wurde in der Folge von weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung im Bundesgebiet gewinnbringend veräußert. Im Februar und April 2018 half der Beschwerdeführer bei Ernten auf anderen der von der Vereinigung betriebenen Cannabisplantagen mit, zudem wirkte er im Dezember 2017 und im März 2018 an der Errichtung zweier Cannabisplantagen mit. Dem Beschwerdeführer kam es dabei gerade darauf an, sich an der kriminellen Vereinigung zu beteiligen und Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen.

Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).

Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird dabei zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, dass er die Bereitschaft zeigte, sich in einer auf die Verübung von Verbrechen im Bereich des Suchtgifthandels professionell agierenden unternehmensähnlich organisierten kriminellen Vereinigung zu beteiligen, um sich hierdurch eine regelmäßige illegale Einkommensquelle zu verschaffen.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des § 28a Abs. 3 SMG sowie das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend und führte weiter aus, dass unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert hätte, wobei eine hoch professionelle Vorgehensweise gewählt worden sei. Dies deute auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers hin, der aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung erforderlich mache. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickle sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs würden hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat als Mitglied einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung, sowie der Vielzahl an Tathandlungen und der hohen Menge des erzeugten und gehandelten Suchtgiftes, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt beruflich verankert gewesen ist, auch durch die im Bundesgebiet vorhandenen familiären Bindungen nicht von den beschriebenen Straftaten abgehalten werden konnte und er offensichtlich keine Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes und Aufnahme einer legalen Beschäftigung unternommen hat, sondern sich stattdessen eine fortlaufende Einnahmequelle durch die Erzeugung und Handel von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Verneinung zu schaffen versuchte.

3.2.3. Wie an anderer Stelle dargelegt, handelt es sich bei den beiden in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ebenfalls um Staatsangehörige Serbiens, sodass es diesen, ebenso wie der Kindesmutter, möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat, etwa in den Schulferien, aufrechtzuerhalten, sodass ein gänzlicher Abbruch des persönlichen Kontaktes nicht im Raum steht. Im Übrigen wird es den beiden Kindern möglich sein, weiterhin im Haushalt der Kindesmutter im Bundesgebiet betreut zu werden, welche für ihren Lebensunterhalt, wie bereits bisher, aufkommen kann, und den Kontakt zum Beschwerdeführer über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hat auch bislang keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet besessen, mit seinen Familienangehörigen nie (offiziell) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, um zu deren Lebensunterhalt beizutragen, sodass das Einreiseverbot keine Trennung eines im Bundesgebiet bisher geführten Familienlebens zur Folge hat, sondern lediglich besuchsweise Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich verunmöglicht, was jedoch durch die dargestellte Möglichkeit von Besuchen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat kompensiert wird. Dem Beschwerdeführer steht es offen, in Serbien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in der Folge finanzielle Beiträge zum Unterhalt der beiden Kinder zu leisten. Eine Verletzung des Kindeswohles respektive ein unverhältnismäßiger Eingriff ein schützenswertes Familienleben geht mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot demnach nicht einher.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.4. Ein auf unbefristete Dauer ausgesprochenes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines illegalen Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, der nicht vorliegenden beruflichen Verankerung, sowie der Tatsache, dass die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ihn nicht von der Begehung der beschriebenen Straftaten im Rahmen einer kriminellen Verneinung abzuhalten vermochten, im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Soweit die Beschwerde darauf verwies, dass § 53 Abs. 3 Z 5 FPG die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes bis zur mit dem FrÄG 2018 erfolgten Novellierung erst bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren ermöglicht hätte, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber durch die mit 1.9.2018 in Kraft getretene Novellierung gerade darauf abzielte, künftig bereits für Fälle der Verhängung einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe die Verhängung eines Einreiseverbotes in unbefristeter Dauer zu ermöglichen. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unverändert in Strafhaft befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels in der ersten Jahreshälfte 2018 unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen.

Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt nicht prognostiziert werden kann und demnach ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer zur Verhinderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung erforderlich ist. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid für Fälle der § 53 Abs. 3 Z 5 FPG normierten Maximaldauer ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach auch bei Berücksichtigung der familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht in Betracht. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

3.2.6. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das der Verurteilung vom 19.11.2018 zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, die Illegalität seines Aufenthaltes sowie das Fehlen einer beruflichen Eingliederung im Bundesgebiet blieben unbestritten. Es wurde lediglich die rechtliche Beurteilung der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes moniert, wodurch jedoch keine strittigen Tatsachen aufgezeigt wurden.

Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens als Mitglied einer im Beriech des Suchtgifthandels professionell agierenden kriminellen Vereinigung in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthaltes und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegengetreten werden kann. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Familienleben Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2216207.1.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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