Entscheidungsdatum
04.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W192 2213942-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019, Zahl: 1192468005-180619552, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 17.05.2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt.
Mit - unbeantwortet gebliebenem - Schreiben vom 19.07.2018 (zugestellt am 23.07.2018) wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB, des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafen nie gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte seinen Lebensmittelpunkt Serbien. Dieser verfüge weder über familiäre, noch über private Bindungen im Bundesgebiet und sei hier nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliegen würden, erweise sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts als zulässig. Anhand der vorliegenden Länderinformationen hätten sich keine Gründe ergeben, welche gegen eine Rückkehr des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprächen.
Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisepasses zur Einreise zu Tourismuszwecken nach Österreich berechtigt gewesen, sei jedoch sodann durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden wäre. Dieser sei ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet gekommen und habe nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt.
Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise Suchtgifthandel begangen und dadurch gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dessen Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar. Da Suchtgiftdelikten eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit innewohne, sei ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen zu erachten. Gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.
3. Gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 09.01.2019 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 31.01.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des in Spruchpunkt IV. festgelegten Einreiseverbotes zu beheben, in eventu dessen Befristung herabzusetzen und dieses auf Österreich zu beschränken, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im März 2018 legal nach Österreich eingereist, da er hier arbeiten habe wollen und habe einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. In Serbien habe der Beschwerdeführer verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt, sei als Offizier in der serbischen Armee und zuletzt in einer Antiterror-Spezialeinheit beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte den Wunsch gehabt, in Österreich im Sicherheitsbereich zu arbeiten und in der Folge bei der Fremdenlegion in Frankreich anzufangen. Der Beschwerdeführer habe in Serbien eine Familie, bei der er infolge einer Rückkehr wieder unterkommen könnte.
Die Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Durch die Nichtdurchführung einer Einvernahme sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die schriftliche Verständigung könne eine solche nicht ersetzen, zumal der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche und aufgrund der Haft zum Aufsuchen einer Rechtsberatungsstelle nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und werde einen solchen Fehler nicht wiederholen. In der Justizanstalt habe er regelmäßig einen Seelsorger und einen Psychologen besucht. Aufgrund der dargestellten individuellen Umstände und des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers bestehe keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der Beschwerdeführer wolle nach Verbüßen der Haftstrafe jedenfalls aus Österreich ausreisen. Die Behörde habe dem gegenständlichen Einreiseverbot keine nachvollziehbare einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer sei bis zu der nunmehrigen Straftat unbescholten gewesen, sodass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Behörde zur Feststellung gelange, dieser sei nicht gewillt, sich an österreichische Gesetze zu halten. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche nach Österreich gekommen und es seien dessen ordentlicher Lebenswandel und dessen Geständnis im Rahmen der Strafbemessung als mildernd gewertet worden. Die Behörde beziehe sich alleine darauf, dass der Suchtgifthandel gewerbsmäßig und gewinnorientierend erfolgt sei, was zum bei weitem nicht ausgeschöpften Strafrahmen im Widerspruch stünde. Die Behörde habe die Erlassung eines Einreiseverbotes auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Landesgericht gestützt und meine, die Begehung dieser Straftaten rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Erfahrung im militärischen Bereich und seinem Ziel, sich in diesem Tätigkeitsfeld weiterzuentwickeln, möchte der Beschwerdeführer sich für die Fremdenlegion in Frankreich melden, was ihm durch die Verhängung des Einreiseverbotes verunmöglicht würde. Da sämtliche genannte Umstände dafür sprechen würden, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers auch nach Entlassung aus der Strafhaft positiv verlaufen werde und dieser keine weiteren Straftaten begehen werde, sei die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes unverhältnismäßig.
4. Mit Schreiben vom 01.02.2019 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör sei nicht erfolgt und die Behörde habe sich ausreichend mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal die Ausführungen im Strafurteil insofern keinen Interpretationsspielraum offen ließen.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht nicht fest. Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 17.05.2018 die Untersuchungshaft verhängt.
1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.A. und I.B.) des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB, (I.C.) des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und (II.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen Mitte März 2018 und Mitte Mai 2018 (I.A.) in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift (Heroin) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer verkaufte; (I.B.) er am 14.05.2018 98,2 Gramm netto Heroin anderen zu überlassen versuchte, indem er es zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt, (I.C.) seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 14.05.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, 26,4 Gramm netto Heroin besessen hat. Weiters (II.) wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr verwendet zu haben, indem er sich in einem Fitnessstudio mit einem verfälschten kroatischen Personalausweis auswies.
In der Urteilsbegründung wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer im März 2018 nach Österreich reiste, sich aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation zum gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift entschloss und er den im Urteil bezeichneten Mittäter, ebenfalls einen serbischen Staatsangehörigen, nach dessen Ankunft in Österreich in den Drogenhandel "eingeschult" hat. Der Beschwerdeführer habe durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltensweisen insgesamt 609,7 Gramm Heroin sowie ein Gramm Kokain an andere Personen überlassen bzw. diesbezügliche Versuche unternommen, wobei die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache überschritten worden sei.
Bei der Strafzumessung wurden das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.
1.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 17.05.2018 in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt, aus der er voraussichtlich im Mai 2021 entlassen wird. Darüber hinaus verfügte er über keine behördliche Wohnsitzmeldung in Bundesgebiet.
1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 57 AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 06.02.2019 in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes. Da die behauptete Identität nicht durch Originaldokumente belegt worden ist, steht sie nicht fest.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf den dahingehend unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage.
Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, welche er gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen Mitte März 2018 bis zu seiner Festnahme Mitte Mai 2018 in Gewinnerzielungsabsicht Heroin in einer die Grenzmenge um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet verkaufte bzw. diesbezügliche Versuche und Vorbereitungshandlungen unternahm, wobei er in organisierender Rolle tätig wurde und auch einen nach ihm ins Bundesgebiet eingereisten serbischen Staatsbürger im Drogenhandel in Österreich "einschulte", indem er ihn mit Abnehmern bekannt machte und ihm das für den Verkauf bestimmte Suchtgift überließ, wobei der Mittäter 10% des Verkaufserlöses einbehalten konnte. Aus den Urteilsgründen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner im März 2018 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet seine Delinquenz im Bereich des Handels mit Heroin aufgenommen hat, um seine prekäre finanzielle Lage aufzubessern. Da der Beschwerdeführer ansonsten keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan hat, steht fest, dass die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausschließlich den Zweck der Verschaffung einer illegalen Einkommensquelle durch die Begehung von Suchtgifthandel verfolgten. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Die in der Beschwerde in den Raum gestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei tatsächlich zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich gereist und habe geplant, später für die Fremdenlegion Frankreichs tätig zu werden, steht zum von ihm unmittelbar nach seiner Einreise in organisierter Weise verübten Suchtgifthandel im auffallenden Widerspruch und vermag das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbestritten gesetzte strafrechtswidrige Verhalten keinesfalls zu relativieren, sodass sich auch unter Zugrundelegung jenes Vorbringens keine andere Einschätzung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers treffen ließe. Durch die bewusste Begehung von schwerwiegenden Delikten im Bereich des Suchtgifthandels hat der Beschwerdeführer im Übrigen die Verunmöglichung einer künftigen Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten bereits in Anbetracht der für solche Straftaten drohenden mehrjährigen Haftstrafen bewusst in Kauf genommen.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 31.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von zehn Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
..."
3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sodass er (auch) den mit 1.9.2018 novellierten Tatbestand der § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, welcher nunmehr vorsieht, dass im Falle einer mehr als dreijährigen (anstatt wie zuvor einer fünfjährigen) unbedingten Freiheitsstrafe die Erlassung auch eines Einreiseverbotes in unbefristeter Dauer möglich ist. Die Rechtsgrundlage war daher im Spruch entsprechend anzupassen.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB, sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet bis zu seiner Festnahme Heroin in einer die Grenzmenge das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge in Gewinnerzielungsabsicht an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet verkaufte.
Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).
Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird dabei durch den Umstand, dass er offensichtlich ausschließlich zwecks Handels mit Suchtgiften in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, durch die hohe Menge des tatverfangenen Suchtgifts sowie durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer organisierenden Rolle tätig wurde und einen Mittäter nach dessen Einreise ins Bundesgebiet in den Drogenhandel "einschulte" unterstrichen.
Im Zuge der Strafbemessung wurden durch das Landesgericht als mildernd das teilweise reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, wobei festzuhalten ist, dass diese Umstände im Wesentlichen auf die Festnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und Betretung bei frischer Tat zurückzuführen sind und keinen Gesinnungswandel seiner Person bezeugen; auch der weiters als mildernd gewertete bisher ordentliche Lebenswandel kann in der vorzunehmenden Gefährdungsprognose keine Relativierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr erkennen lassen, zumal dessen Einreise in das Bundesgebiet, wie dargelegt, erst im März 2018 und ausschließlich zum Zweck der Schaffung einer illegalen Einnahmequelle durch den Verkauf von Suchtgiften im Bundesgebiet erfolgt war. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (so wurde der Beschwerdeführer auch wegen des Gebrauchs eines verfälschten kroatischen Personalausweises im österreichischen Rechtsverkehr für schuldig befunden), wobei gegen den Beschwerdeführer eine nicht unbeträchtliche unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von dreieinhalb Jahren verhängt worden ist. Der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der in § 28a Abs. 4 SMG vorgesehene Strafrahmen vom zuständigen Landesgericht nicht zur Gänze ausgeschöpft worden ist, steht der Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat in organisierender Rolle, sowie der Vielzahl an Tathandlungen und der hohen Menge des gehandelten Suchtgiftes, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist und seine Einreise ausschließlich zum Zweck der Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle durch den Handel mit Suchtgift erfolgt ist.
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Bindungen im Bereich der Mitgliedstaaten ins Treffen geführt, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen. Der Beschwerdeführer ist, wie an anderer Stelle dargelegt, ausschließlich zwecks Begehung von Suchtgiftdelikten in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und hat keine hier bestehenden sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen dargetan. Soweit er in der Beschwerde vorbrachte, ursprünglich den Wunsch gehabt zu haben, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen und in der Folge für die Fremdenlegion Frankreichs tätig zu werden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen, zumal die tatsächlich infolge seiner Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten gesetzten strafbaren Handlugen unbestritten sind; auch hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.2.4. Ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG genannten unbefristeten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, welcher lediglich zum Zweck der Begehung von Suchtgifthandel erfolgte, sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest zehn Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
3.2.5. Die in der Beschwerde beantragte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes kam bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht in Betracht; der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (s. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer mit dem vorgebrachten Wunsch, künftig für die Fremdenlegion Frankreichs tätig werden zu wollen, keinesfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehende Bindungen vorgebracht, welche die durch seine schwerwiegende Delinquenz im Bereich des Suchtgifthandels bestehenden hohen öffentlichen Interessen an einer Verhinderung einer neuerlichen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten potentiell überwiegen würden.
3.2.6. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht entgegengetreten. Ebensowenig wurde das Bestehen von familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten behauptet. Insofern wurde auch nicht aufgezeigt, dass die monierte Unterlassung einer Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen potentiell relevanten Verfahrensmangel bildete, zumal keine Sachverhalte aufgezeigt wurden, die zu einem für den Beschwerdeführer allenfalls günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das der Verurteilung vom 13.11.2018 zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers sowie das gänzliche Fehlen von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten im Gebiet der Mitgliedstaaten, blieben unbestritten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da gegenständlich lediglich der Ausspruch über das Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde, die Rückkehrentscheidung hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen ist, konnte ein gesonderter Abspruch über die in der Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose strafrechtliche Verurteilung SuchtgifthandelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2213942.1.00Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020