TE Bvwg Beschluss 2020/6/9 W213 2230186-2

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §21
ZDG §8a Abs6

Spruch

W213 2230186-2/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, GZ. W213 2230186-1/3E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020, GZ. W213 2230186-1/3E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienstes wird gemäß § 69 Abs. 1 Z.2 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Nach Feststellung der Tauglichkeit, Abgabe einer Zivildiensterklärung und Feststellung des Eintrittes der Zivildienstpflicht wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.03.2019 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 zugewiesen.

I.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 21.03.2020, Zl. 483089/18/ZD/0320wurde der Beschwerdeführer zu einem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG iVm § 21 Abs. 1 ZDG zugewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der Covid-19 Pandemie der Einsatz des Beschwerdeführers erforderlich sei. Der Bescheid wurde am 24.03.2020 zugestellt

I.3. Mit Schriftsatz vom 30.03.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim XXXX , begonnen habe.

Durch den mit dem bekämpften Bescheid angeordneten außerordentlichen Zivildienst würde sein im Wintersemester 2019/20 begonnenes Studium der Informatik an der TU Graz beeinträchtigt bzw. unterbrochen werden. Das gelte auch für seine mit Wirkung vom 01.03.2020 eingegangenes Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU Graz. Darüber hinaus könne er seine seit 01.08.2017 ausgeübte als IT-Support Angestellter im Ausmaß von sechs Wochenstunden bei der XXXX , nicht mehr ausüben.

Zusätzlich sei noch hinzuzufügen, dass er an Hämatophobie leide, was soweit gehe, dass es bereits mehrmals zu Ohnmachtsanfällen in diesbezüglichen Situationen gekommen sei. Ein konkretes Beispiel wäre der Erste-Hilfe-Kurs, welchen er im Rahmen des Führerscheinkurses, beim Roten Kreuz absolviert habe und bei welchem er das Bewusstsein verloren habe. Der Einsatz seiner Person im Gesundheitswesen sei daher unzumutbar.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, da die Durchsetzung des bekämpften Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn ergeben würde und seine Beschäftigung als Studienassistent genauso im öffentlichen Interesse stehe wie die Verlängerung der Leistung des Zivildienstes. Darüber hinaus würde der Schaden bereits entstehen, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Es werde daher beantragt,

1.       der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 2a Abs. 4 ZDG zuzuerkennen;

2.       den angefochtenen Zuweisung Bescheid ersatzlos zu beheben;

3.       in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des zu leistenden außerordentlichen Zivildienstes herabgesetzt wird;

4.       eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.04.2020, GZ. W213 2230186-1/3E, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 8a Abs. 6 ZDG der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen sei, sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1 ZDG) hinaus erforderlich werde. Dies gelte als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG.

Die Zivildienstserviceagentur habe Zivildienstpflichtige gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen seien anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet seien, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gelte § 8a ZDG sinngemäß.

Gemäß § 12 ZDG seien nur jene Zivildienstpflichtigen von einer Zuweisung ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befänden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten würden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, sowie Zivildienstpflichtige, die geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig seien und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.

Ein solches Zuweisungshindernis liege im vorliegenden Fall nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Soweit der Beschwerdeführer behaupte an Hämatophobie zu leiden und er deswegen im Gesundheitswesen nicht eingesetzt werden könne, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Tauglichkeit für den Zivildienst aufweise und auch bereits seinen ordentlichen Zivildienst tatsächlich geleistet hat. Einer Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen der Altenpflege stehe daher nichts im Wege, zumal es sich bei Insassen von Altersheimen um eine unter dem Gesichtspunkt der Covid-19 Pandemie besonders vulnerable Gruppe handle.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf persönliche Gründe verweise, die der Verlängerung des Zivildienstes entgegenstehen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Gründe in einem Befreiungsantrag nach § 13 ZDG geltend zu machen seien.

I.6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Stand 24.04.2020 mehrere Quellen, unter anderem die den Bescheid ausstellende Behörde selbst auf ihrer Website unter https://www.zivildienst.gv.at/Corona Virus/verlaengerung.aspx berichtet hätte, dass genügend freiwillige außerordentliche Zivildiener gefunden worden seien und damit der Bedarf der Einrichtungen vollständig gedeckt sei. Wörtlich heiße es:

„Da sich sehr viele Freiwillige für den außerordentlichen Zivildienst ab Mai 2020 gemeldet haben, ist es möglich, den derzeitigen Bedarf der Einrichtungen ohne zusätzliche Verlängerung von Zivildienern zu decken. Deshalb werden Zivildiener, deren Dienst im April 2020 endet, nicht verlängert. "

Diese Ankündigung stelle eine wesentliche neue Tatsache dar, die gem. S 69 Abs. 1 Z. 2 ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht habe werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, da der Bescheid im Wesentlichen damit begründet wurde, dass in zahlreiche Einrichtungen des Zivildienstes viele Beschäftigte, die in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe und in der Altenbetreuung eingesetzt waren, aufgrund einer Erkrankung oder behördlichen Anordnung nicht mehr ihren Dienst versehen könnten. Diese Begründung sei jedoch nunmehr hinfällig, wie durch oben zitierte Bekanntmachung der Behörde hervorgehe, da der anscheinend bestehende Bedarf gedeckt werden könne und weiters durch ständig sinkende Zahlen an COVID-Infizierten das Ausmaß eines außerordentlichen Notstandes, wie er im Bescheid beschrieben wurde, nicht mehr gegeben sei und daher deutlich weniger Beschäftigte besagter Einrichtungen aufgrund von Erkrankungen oder behördlichen Anordnungen ihren Dienst nicht versehen könnten.

Es werde daher beantragt, das Verfahren gemäß § 69 AVG wiederaufzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde zum Wehrdienst für tauglich befunden, ist zivildienstpflichtig und wurde über die Zeit des ordentlichen Zivildienstes hinaus mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2020 der Einrichtung XXXX , für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 zur Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er hat sein 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde nicht von der Leistung des Zivildienstes befreit. Der Beschwerdeführer war im Zuweisungszeitpunkt weder in Haft noch dienstunfähig aufgrund von Krankheit mit unabsehbarer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2019 den ordentlichen Zivildienst beim XXXX , angetreten. Während des laufenden Zivildienstes begann er im Wintersemester 2019/20 mit dem Studium der Informatik an der TU Graz. Mit Wirkung vom 01.03.2020 ging er ein Dienstverhältnis als Studienassistent (Beschäftigungsausmaß sechs Wochenstunden) an der TU Graz ein.

Seit 01.08.2017 ist der Beschwerdeführer im Ausmaß von sechs Wochenstunden als IT-Support Angestellter bei XXXX , beschäftigt.

Aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie steht das gesamte österreichische Gesundheitssystem vor substantiellen Einschränkungen bzw. Anforderungen. Diese betreffen auch die oben genannte Einrichtung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten Einrichtung dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung.

Da sich sehr viele Freiwillige für den außerordentlichen Zivildienst ab Mai 2020 gemeldet haben, ist es möglich, den derzeitigen Bedarf der Einrichtungen ohne zusätzliche Verlängerung von Zivildienern zu decken. Deshalb wurden Zivildiener, deren Dienst im April 2020 endet, nicht verlängert. Zivildiener, deren Dienst im Mai 2020 endet, werden ebenfalls nicht verlängert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zuweisung erforderlich ist und keine Zuweisungshindernisse vorliegen, zu zweifeln. Dabei ist hervorzuheben, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm begonnenen Studiums und der von ihm eingegangenen Dienstverhältnisse vollinhaltlich Glauben geschenkt wurde.

Die Feststellungen über die mangelnde Notwendigkeit der Einberufung zusätzlicher Zivildiener bzw. der Verlängerung des Zivildienstes für Zivildiener deren Dienst im April bzw. Mai 2020 ändert, ergeben sich aus der entsprechenden Internetverlautbarung der Zivildienstserviceagentur (https://www.zivildienst.gv.at/Corona_Virus/verlaengerung.aspx#keine_verlaengerung, abgefragt am 08.06.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine einfache Rechtsfrage vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 69 AVG lautet wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme zulässig (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2020/18/0069, mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht geeignet eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu begründen. Die von ihm ins Treffen geführte Verlautbarung der Zivildienstserviceagentur besagt lediglich, dass mit Stand 24.04.2020 die Verlängerung des Zivildienstes von Zivildienern, deren Dienst im April 2020 endet, nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass sich diese Aussage lediglich auf die zukünftige Entwicklung bezieht, während die Verlängerung seines Zivildienstes bereits am 21.03.2020 erfolgt ist. Keinesfalls stellt die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Internetverlautbarung der Zivildienstserviceagentur eine neu hervorgekommene Tatsache bzw. ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine nach der Entscheidung eingetretene Änderung des Sachverhalts.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m. § 17 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände nova producta nova reperta Wiederaufnahmeantrag Zeitraumbezogenheit Zivildiener Zivildienst Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230186.2.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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