TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/24 W137 2171746-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Entscheidungsdatum

24.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W137 2171746-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020 Zl. 1121915802/191241881 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

(Erstes) Asylverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, die iranischen Behörden hätten ihn zur Kriegsteilnahme in Syrien zwingen wollen. In Afghanistan würde er von der Familie seiner Frau getötet, die mit der Beziehung nicht einverstanden sei. Deshalb sei er vor 13 Jahren mit seiner Frau in den Iran gegangen. Zudem herrsche in seiner Heimat Krieg. Er habe nach Finnland wollen, weil sein Sohn an einer körperlichen Behinderung leide. Zu seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern habe er in der Türkei den Kontakt verloren.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017 hinsichtlich des Stauts des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgestellt.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2019, W257 2171746-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0398-8, zurückgewiesen.

Asylfolgeverfahren

3. Am 04.12.2019 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte er, dass der Grund für den gegenständlichen Antrag nur seine Kinder seien. Diese würden mit seiner Frau und seiner Schwägerin in Finnland leben. Die Kopien entsprechender Dokumente wurden vorgelegt. Auf dem Antragsformular findet sich der Vermerk „Religionszugehörigkeit: Islam“. Eine Anfrage der österreichischen Behörden in Finnland zum Zwecke des Selbsteintritts in das Prüfungsverfahren blieb erfolglos; Finnland lehnte dies mit Schreiben vom 13.12.2019 aus formalen Gründen endgültig ab.

4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2020 gab der Beschwerdeführer eingangs an, schiitischer Hazara zu sein, den Glauben allerdings nicht zu praktizieren. Seine Frau und seine Kinder würden als Asylberechtigte in Finnland leben. Seine Antragsgründe aus dem ersten Asylverfahren halte er aufrecht – neu sei lediglich, dass seine Kinder in Finnland Asyl bekommen hätten. Er wolle nicht nach Afghanistan abgeschoben werden – er wolle „hierbleiben und Asyl bekommen“. Bei seiner Frau in Finnland würden auch die Schwiegermutter sowie seine Schwager und seiner Schwägerinnen leben. In Österreich habe er nur intensiveren Kontakt zu seiner „Gastfamilie“. Er sei im Iran „aufgewachsen“ und würde deshalb in Afghanistan als Spion umgebracht.

5. Am 21.01.2020 gab der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser sich dem christlichen Glauben zugewandt habe. Sein bester Freund in der Unterkunft sei bereits vor Jahren konvertiert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2020 legte der Beschwerdeführer Beweismittel bezüglich des vorgebrachten Glaubenswechsels vor. Seine Gastfamilie – überzeugte Christen – habe ihn „bei der Kirche angemeldet“; der Taufkurs beginne bald. Er wolle werden wie seine Gastfamilie. Dazu müsse er auch die gleiche Religion haben. Welcher christlichen Konfession diese angehöre könne er nicht sagen – er habe das auch nicht konkret gefragt.

6. Die zwischenzeitliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.02.2020, W191 2171746-2/3E, als nicht rechtmäßig eingestuft und aufgehoben. Am selben Tag teilte der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer sich aktuell um einen afghanischen Reisepass bemühe, um zu seiner Familie nach Finnland reisen zu können. Dies könne er mit einem entsprechenden Visum auch direkt nach einer Abschiebung nach Afghanistan tun.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2020, Zl. 112191582/191241881, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebrachte habe und keine glaubhaften Neuerungen zum Sachverhalt vorliegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei. Insbesondere wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal sagen konnte, für welche christliche Konfession er sich überhaupt interessiere. Zudem seien alle einschlägigen Schritte initiativ von seiner Gastfamilie gesetzt worden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mittels seiner Vertrauensperson (dem Unterkunftgeber) auch an die Rückkehrberatung Steiermark der Caritas gewandt und schriftlich ausgeführt, dass er zu einer freiwilligen Rückkehr bereits sei, sollten die laufenden Verfahren in Österreich nicht zum Erfolg führen. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme seien nicht feststellbar, zumal der Beschwerdeführer entgegen einer behördlichen Aufforderung entsprechende Beweismittel nicht vorgelegt habe.

8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines bevollmächtigten Vertreters). Darin werden zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang wiederholt. Durch das vorgelegte Schreiben einer Pfarrerin sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung konvertieren wolle; von einer Scheinkonversion könne nicht ausgegangen werden. Jedenfalls würde dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Apostasie vorgeworfen werden. Mit dieser Problematik habe sich das Bundesamt nicht hinreichend befasst. Vorgelegt wurden ein Schreiben der Eltern des Unterkunftgebers vom 15.01.2020, ein Schreiben einer evangelischen Pfarrerin vom 23.02.2020 sowie die am 20.02.2020 ausgestellte Bescheinigung einer Bezirkshauptmannschaft über den „Austritt aus der islamischen Kirche“.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 03.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis nicht zuzuerkennen.

9. Am 09.06.2020 übermittelte der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers eine auf ihn lautende (zusätzlich) Vollmacht sowie rezente medizinische Unterlagen (Mai/Juni 2020) betreffend den Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer in afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Bauwesen. Seine Kinder und seine Ehefrau leben in Finnland als Asylberechtigte. In Finnland leben überdies weitere enge Familienangehörige seiner Ehefrau.

Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde als unbegründet abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat verbunden. Den gegenständlichen Asylfolgeantrag hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden zunächst nur eingebracht, um eine Familienzusammenführung mit seiner in Finnland lebenden Familie zu erreichen. Finnland hat einen Selbsteintritt in das Asylfolgeverfahren trotz Insistierens der österreichischen Behörden ausdrücklich abgelehnt. Parallel zu diesem Verfahren ließ der Beschwerdeführer durch seine Vertrauensperson die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erörtern.

Der Beschwerdeführer leidet an nicht lebensbedrohlichen psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand weicht nicht signifikant von jenem zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Asylverfahren ab.

1.2. Der Beschwerdeführer lebte bei einer österreichischen Familie, mit welcher er einen guten Kontakt aufgebaut hat. In Österreich hat er keine Verwandte und er verfügt über keine intensiven privaten oder familiären Beziehungen, die über die Kontakte zu seiner „Gastfamilie“ hinausgehen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde über einen längeren Zeitraum von seiner österreichischen „Gastfamilie“ unterstützt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner „Gastmutter“ Deutsch gelernt, darüber hinaus jedoch keine weiteren sprachlichen Integrationsschritte gesetzt. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer hat konnte eine Zuwendung zum christlichen Glauben oder gar eine Konversion zum Christentum gegenüber dem Bundesamt nicht glaubhaft machen. Eine solche wurde erstmalig am 21.01.2020 durch ein Schreiben seiner Vertrauensperson im Verfahren geltend gemacht. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer diesbezüglich am 29.01.2020 ausführlich befragt und seine Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.

1.4. Die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Schreiben vom 20.02.2020 (amtliche Bescheinigung über den Austritt aus der „islamischen Kirche“) und 23.02.2020 (Stellungnahme einer Pfarrerin betreffend den Taufunterricht des Beschwerdeführers) sind erst nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Asylfolgeverfahren entstanden. Die von der „Gastfamilie“ des Beschwerdeführers zum Zweck einer Konversion beigezogene Pfarrerin XXXX trifft in dieser Stellungnahme Einschätzungen betreffend den Beschwerdeführer, die massiv von den authentischen Angaben des Beschwerdeführers (am 29.01.2020) abweichen. Zudem kündigt sie eine Taufe unter substanzieller Missachtung der Empfehlungen des Theologischen Ausschuss der Generalsynode zum zeitlichen Rahmen des Taufunterrichts an.

1.5. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2019 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W257 2171746-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Der Schriftverkehr zwischen Österreich und Finnland ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Gleiches gilt für die Erörterung einer freiwilligen Ausreise nach Afghanistan.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und den Sicherheitsorganen.

Dass der Beschwerdeführer nicht an schweren gesundheitlichen Problemen leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren entgegen eines ausdrücklichen behördlichen Auftrags auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Die nachgereichten Unterlagen vom Mai/Juni 2020 belegen lediglich Juckreiz bei Hitze und Gastritis sowie eine entsprechende medikamentöse Behandlung.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Integration. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführlich befragt; er gab dabei an, mit den Mitgliedern seiner Gastfamilie und den Nachbarn befreundet zu sein. Er ist demnach aber unstrittig nicht berufstätig, nicht in Vereinen oder Organisationen engagiert und verfügt kaum über Kontakte außerhalb des engeren Wohnumfeldes. Diese Ausführungen wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Das Bundesamt hat der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinwendung/Konversion zum christlichen Glauben die Glaubhaftigkeit vorrangig aufgrund massiver Wissenslücken und weitgehend fehlender eigener Initiative bei der Hinwendung zum Christentum abgesprochen. So konnte der Beschwerdeführer am 29.01.2020 nicht einmal sagen, welcher christlichen Konfession er sich zuwenden wolle („Die gleiche wie meine Gastfamilie … vergessen, welche Richtung genau“). Auch seien alle relevanten Schritte nicht von ihm selbst, sondern von seiner „Gastfamilie“ gesetzt worden („Meine Familie hat mich bei der Kirche angemeldet … Der Taufkurs beginnt bald“) – was seine Vertrauensperson mit der Feststellung „Ich übernehme das, weil sich Mohammed nicht auskennt“ quittierte. Zudem habe der Beschwerdeführer sich noch am 13.01.2020 als schiitischer Moslem bezeichnet, während er am 29.01.2020 behauptete bereits seit drei Jahren an das Christentum zu denken. Schließlich habe der Beschwerdeführer parallel die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erörtert, was sich mit dem behaupteten Glaubenswechsel nicht stimmig vereinbaren lasse. Das Bundesamt hat diese Unstimmigkeiten und Widersprüche auf mehr als drei Seiten ausführlich und detailliert gewürdigt.

Dem treten der Beschwerdeführer und sein Vertreter in der gegenständlichen Beschwerde nicht nachvollziehbar und hinreichend begründet entgegen. Insbesondere wird gegen eine am 14.02.2020 verfasste Beweiswürdigung auf Basis von am 29.01.2020 getätigten Aussagen mit einem erst am 23.02.2020 verfassten Schreiben argumentiert. Dieses Schreiben konnte aber vom Bundesamt schon naturgemäß nicht berücksichtigt werden, weshalb dieses Schreiben auch nicht geeignet ist, Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Der Feststellung, dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesveraltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.02.2020 eingetreten ist, wird somit vom Beschwerdeführer nicht begründet entgegengetreten. Bezüglich seiner Ausführungen in der Erstbefragung zum Folgeantrag, wonach er niemanden in Afghanistan habe, ist auszuführen, dass er dies bereits im Vorverfahren vorgebracht hat. Eine Änderung hat sich hier nicht ergeben, weshalb auch kein neuer Sachverhalt erkannt werden kann. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, dass seine Frau und seine Kinder in Finnland seien. Dies hat der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019 vorgebracht. Die Sachlage hat sich seither nicht geändert, da die Kernfamilie weiterhin in Finnland aufhältig ist.

Die Fluchtgründe des Erstverfahrens hielt der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren aufrecht. Da diese bereits im Vorverfahren vorgebracht wurden und sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat, konnte – wie das Bundesamt zu recht ausführte - auch in diesem Zusammenhang kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der zweiten Einvernahme zu seinem Folgeantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er kein Moslem mehr sei und Christ werden wolle, ist – ebenfalls vom Bundesamt bereits entsprechend gewürdigt - beachtlich, dass er laut seinen Angaben bereits drei Jahre an das Christentum denke und dies im Erstverfahren (und auch im Asylfolgeverfahren auch erst nach Erhalt der Zurückweisung seiner Revision im inhaltlichen Asylverfahren) nicht bekannt gegeben hat.

2.4. Der Entstehungszeitpunkt der amtlichen Bescheinigung bezüglich des formellen Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie des Schreibens der Pfarrerin ergibt sich aus dem auf dem jeweiligen Schreiben verzeichneten Datum. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 16.02.2020 ist durch die entsprechende Übernahmebestätigung belegt. Die enorme Diskrepanz der Einschätzung der Pfarrerin und der authentischen Angaben des Beschwerdeführers zum angeblich angestrebten Religionswechsel ist aus der Aktenlage klar ersichtlich. So spricht sieht diese den Wunsch, evangelischer Christ zu werden als „äußerst glaubhaft und ernsthaft“ an – wobei der Beschwerdeführer nur drei Wochen zuvor selbst keine Ahnung hatte, welcher christlichen Konfession er beitreten wolle/solle. Zudem hatte der Beschwerdeführer am 29.01.2020 angegeben, erst in einigen Tagen mit dem von seiner Gastfamilie für ihn organisierten Taufunterricht zu beginnen.

Die – öffentlich zugänglichen - Empfehlungen des Theologischen Ausschuss der Generalsynode (somit betreffend die hier relevante Evangelische Kirche A.B.) zum zeitlichen Rahmen des Taufunterrichts von Februar 2019 sprechen von einer Richtzeit von rund einem Jahr bis zur Taufe. Wenn die Pfarrerin nun bereits nach etwas mehr als zwei Wochen Kontakt mit dem Beschwerdeführer eine Taufe „voraussichtlich nach dem Sommer“ – also nach nur rund 7 Monaten - ankündigt, stellt dies eine offenkundige Missachtung dieser (theologisch begründeten) Empfehlung dar.

2.5. Die Situation in Afghanistan wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des dort verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens maßgeblich geänderten Sachverhalt. Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat und somit verfahrensgegenständlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde.

Der Beschwerdeführer trat daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass nach der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zu den Länderinformationen auch noch eine längere mündliche Einvernahme stattfand, in der seitens des Beschwerdeführers aber weder eine mündliche Erörterung dieser Berichte beantragt, noch eine Unvollständigkeit oder fehlende Aktualität gerügt worden sind. Überdies war der nunmehr bevollmächtigte Vertreter in dieser Einvernahme bereits als Rechtsberater anwesend. Er brachte in diesem Zusammenhang nichts vor.

Schließlich hat der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund auch keine ihn persönlich betreffenden Veränderungen behauptet, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit eine Änderung zur rechtskräftigen Entscheidung im (inhaltlichen) Asylverfahren bewirken würde. Auch diesen bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

3.2.1. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Der Beschwerdeführer stellte – nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

3.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und es ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

3.2.3. Das Bundesamt hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Abwendung vom Islam und seiner nachhaltigen Hinwendung zum Christentum, wie in der Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, das Bestehen eines glaubhaften Kernes abgesprochen. Der Beschwerdeführer zeige nicht einmal ein reales und aufrichtiges Interesse am Christentum. Vielmehr würden die gesamten Annäherungsschritte an den christlichen Glauben von seiner Gastfamilie gesetzt. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers wie auch seines Unterkunftgebers (und Vertrauensperson) am 29.01.2020 nachhaltig und eindrucksvoll bestätigt – was das Bundesamt auch entsprechend schlüssig dargestellt hat (Seiten 10f bzw. 126f im angefochtenen Bescheid).

3.2.4. "Sache" des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Asylfolgeantrags. Das Rechtsmittelgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit nur die Frage relevant, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2019, W257 2171746-1, ist in formeller Rechtskraft erwachsen.

Das BFA ging völlig zu Recht davon aus, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

3.2.5. Vor dem Hintergrund obiger Judikatur steht insbesondere auch fest, dass der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht mit Beweismitteln oder Handlungen entgegengetreten werden kann, die erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstanden sind oder gesetzt wurden. Ebenso wenig sind sie geeignet, eine Begründung für den Vorwurf von Ermittlungsmängeln darzustellen.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Stellungnahmen seitens (missionierender) Religionsgemeinschaften – insbesondere auch ihrer offiziellen Vertreter – zu Glaubensüberzeugungen von Parteien im Gerichtsverfahren lediglich Indizwirkung haben und der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegen. Dies insbesondere, wenn die Verfasser solcher Stellungnahmen zuvor nur kurzen Kontakt mit dem Betroffenen gehabt haben. Ebenfalls zu berücksichtigen ist ein allfälliges Abgehen einzelner Vertreter von offiziellen Vorschriften/Empfehlungen der Kirchenleitung.

3.2.6. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine wesentliche Änderung der Lage in Afghanistan ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Afghanistan wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Dies insbesondere, weil sich die Beschwerdeausführungen weitgehend auf Informationen stützen, die bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erfasst sind (darunter die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, die Situation von Rückkehrern aus Europa und grundsätzliche Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan).

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan getroffen. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Die im Juni 2020 nachgereichten (und kurz zuvor entstandenen) medizinischen Unterlagen konnten dem Bundesamt naturgemäß nicht bekannt sein. Sie belegen allerdings auch nur kleinere medizinische Beeinträchtigungen.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.

Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf die gegenwärtige CoVid-19-Pandemie nicht eingehen konnte. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde. Eine entsprechende Beschwerdeergänzung ist allerdings auch nicht erfolgt. Überdies enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid keine Rückkehrentscheidung. Da es allerdings weder Hinweise auf eine substanzielle und nachhaltige Verschlechterung der lokalen Versorgungslage (wiewohl solche für eine graduelle Verschärfung/Anspannung) gibt, kann eine entscheidungsrelevante Änderung in diesem Zusammenhang auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zudem fällt der junge und gesunde Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise in eine jener Risikogruppen, für die ein „real risk“ eines schweren und potenziell lebensbedrohenden Verlaufs einer CoVid-Infektion besteht.

3.2.7. Soweit in der Beschwerde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Folgen der (behaupteten) Konversion des Beschwerdeführers thematisiert wird, ist festzuhalten, dass dies die logische Konsequenz der – nachvollziehbaren – Beurteilung dieser Konversion als nicht glaubhaft ist. Dementsprechend weisen die rund 16 Seiten einschlägiger Länderinformationen und Judikaturauszüge auch keine Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt substantiiert vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.01.2020 hinsichtlich sämtlich relevanter Fragen persönlich einvernommen und ausführlich befragt. In dieser Einvernahme stand ihm auch die Möglichkeit offen, allfällige Mängel der ihm zuvor zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu thematisieren – was freilich nicht erfolgt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ihm bereits damals sein nunmehriger Vertreter als Rechtsberater zu Seite stand (sich aber nicht in das Verfahren einbrachte).

Im Übrigen übersieht der Vertreter in der Begründung des Antrags auf Durchführung einer Verhandlung offensichtlich, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer meritorischen Entscheidung betreffend internationalen Schutz handelt. In diesem wäre das Bundesverwaltungsgericht nämlich (zweite) Sachinstanz. Bei Beschwerdeverfahren betreffend eine Zurückverweisung ist der Prüfungsumfang hingegen deutlich eingeschränkt und es hat das Gericht insbesondere die Richtigkeit einer Entscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung zu prüfen.

Aus diesen Gründen – insbesondere des feststehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalts - konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Identität der Sache non-refoulement Prüfung Pandemie Prozesshindernis der entschiedenen Sache Risikogruppe Scheinkonversion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2171746.3.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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