TE Bvwg Beschluss 2020/7/7 W257 2184518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W257 2184518-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am 01.01.1980, verstorben am XXXX , Staatsbürger von Afghanistan, unvertreten, zuletzt wohnhaft gewesen in Neu Albern 2 Wohngebäude, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. 1097176910, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29,.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und bestimmte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.01.2018, bei der Behörde eingelangt am 26.01.2018.

Mit Schreiben vom 29.06.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das hg Gericht, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim hg Gericht ist seit dem 29.01.2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig. Das hg Gericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist am 31.10.2019 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Berichterstattungen der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen (vgl bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265).

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als gegenstandlos einzustellen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 822).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2184518.1.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten