TE Bvwg Beschluss 2020/7/31 W152 2200332-2

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W152 2200332-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zl. IFA: 1119822505, VZ: 200566392, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX , StA. Afghanistan, am 21.06.2016 – nach der am selben Tag erfolgten illegalen Einreise ins Bundesgebiet – den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2016 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei Tadschike und Sunnit, ledig, habe in der Provinz Parwan gelebt und habe Afghanistan verlassen, weil es in seinem Heimatland keine Sicherheit wegen des Bürgerkrieges gebe. Sie seien von den Taliban ständig bedroht. Er könne nicht zur Schule gehen, weil es sehr gefährlich sei. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen.

Mit Eingabe vom 05.07.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, wonach er im Jahr XXXX geboren und daher minderjährig sei.

Aufgrund vom Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine medizinische Volljährigkeitsbeurteilung. Im Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom 16.01.2017 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) 19 Jahre betragen habe. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei der XXXX , der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt und damit volljährig gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2017 setzte die belangte Behörde das Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers mit XXXX fest.

Am 17.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Asylwerber im Wesentlichen vorbrachte, die Taliban hätten seinen Vater aufgefordert, eine Tasche in einem Auto zum Innenministerium mitzunehmen. Seine Mutter habe ihm dann mitgeteilt, dass sein Vater im Koma liege, weil er angeschossen worden sei, wobei ihn drei Kugeln getroffen hätten. Dies sei geschehen, weil sein Vater die Aufforderung der Taliban abgelehnt habe. Seine Mutter habe sodann veranlasst, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn Afghanistan verlasse, weil die Taliban auch nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Zu seinem Gesundheitsstatus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Im Übrigen relevierte er keine ernsthafte Erkrankung. Der Beschwerdeführer legte hiebei ein Sprachzertifikat A1 mit dem Kalkül „bestanden“ und ein Sprachzertifikat A2 mit dem Kalkül „nicht bestanden“ vor. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in Länderberichte zu Afghanistan Einsicht zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer verzichtete.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19.06.2018,
Zl. 1119822505 – 160870471, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), wobei gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß
§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und seine Angaben zu den Fluchtgründen jedoch nicht glaubwürdig seien. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen.

Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm dann am 22.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor, wobei der Beschwerdeführer keinerlei Erkrankung relevierte und angab, er sei ledig und habe keine Kinder. Zum Fluchtgrund gab er wiederum an, dass sein Vater von den Taliban einen Auftrag erhalten habe, wobei er ein „Kasterl“ mit dem Lieferauto ins Innenministerium bringen solle; sein Vater beliefere nämlich das Innenministerium mit Fleisch. Sein Vater habe aber diesen Auftrag abgelehnt und sei von den Taliban angeschossen worden und sei ins Koma gefallen. Daraufhin habe seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Dem Beschwerdeführer sind dann die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 vorgehalten und weitere diverse Länderinformationen betreffend Afghanistan vorgelegt und erörtert worden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, GZ: W261 2200332-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiebei festgestellt, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit und sei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt. Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen erweise sich nämlich als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei gesund, kinderlos und ledig. Es wurden hiebei auf die wesentlichen Problemfelder eingehende Länderfeststellungen getroffen, wobei der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif – eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan erweise sich als unzumutbar – sein Leben führen könne, wobei auch diesbezügliche Feststellungen zur dortigen Lage und auch hinsichtlich der Erreichbarkeit getroffen wurden, wobei auch eine eingehende Auseinandersetzung iSd UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 stattfand. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht, zuletzt auf Niveau A2, und verfüge über Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer sei weiters strafrechtlich unbescholten.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesamt jeweils am 02.10.2019 rechtswirksam zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte in weiterer Folge die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2019, E 4154/2019-5, ab.

Am 03.07.2020 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2020 gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit vier Jahren hier und habe die Sprache gelernt. Er habe sich gut integriert. Er habe keine Probleme mit der Polizei gehabt. Er könne auf keinen Fall zurück in seine Heimat, weil sein Vater getötet worden sei. Weiters sei er krank, weil in der Nacht habe er Albträume. Er sehe immer Blut vor seinen Augen und bekomme das Gefühl, dass ihn jemand würge und er bekomme keine Luft. Er sehe Leichen und wenn er Stress habe, bekomme er schlimmere Albträume.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gemäß
§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.07.2020 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil sein Leben in Gefahr sei und er möchte, dass sein Akt neuerlich bearbeitet werde, wobei er die im ersten Verfahren gemachten Angaben weiterhin aufrecht erhalte. Er wiederholte sodann die im ersten Verfahren erstatteten Fluchtgründe. Ergänzend brachte er vor, dass er vor ca. acht Monaten angerufen worden sei, wobei er erfahren habe, dass sein Vater (bereits) vor vier Jahren verstorben sei und seine Familie Kabul verlassen habe. Wesentliche Sachverhaltsänderungen, die nach dem 02.10.2019 (Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) eingetreten sein sollen, wurden hiebei nicht releviert. Er habe weiters psychische Probleme und sei deswegen derzeit in Behandlung. Schließlich habe er seit einem Jahr eine Freundin, wobei aber kein gemeinsamer Haushalt vorliege.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 erstattete seine nunmehrige Vertreterin eine Stellungnahme, wobei der Beschwerdeführer (nunmehr) unter psychischen Probleme leide und dies jedenfalls bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen sei. Weiters wurde auf die aktuelle Situation bezüglich COVID-19 hingewiesen, die für Rückkehrer nach Afghanistan aktuell ein wesentliches Erschwernis darstelle. Hiezu wurde ein Bericht von Friederike Stahlmann vom 27.03.2020 vorgelegt; weiters wurden ACCORD-Berichte zur Lage in Herat vom 23.04.2020 und Mazar-e Sharif vom 30.04.2020 vorgelegt. Zu den psychischen Problemen wurde hiebei ein von Dr. XXXX erstelltes Attest vom 14.11.2019 vorgelegt, worin eine Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt, diagnostiziert wurden. Weiters wurde in einem ebenfalls vorgelegten „Klinisch-Psychologischen Bericht“ des XXXX vom 12.02.2020 der Verdacht auf eine depressive Episode (Gedankenkreisen, Bedürfnis nach Rückzug, Lärm werde überdurchschnittlich stark empfunden, Konzentrationsprobleme, Flashback) geäußert, wobei eine kontinuierliche Psychotherapie und Sozialarbeit dringend empfohlen werde.

Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 16.07.2020 vor dem Bundesamt statt. Es wurde dem Beschwerdeführer hiebei eingeräumt, zu den Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan), die dem Beschwerdeführer mit der Ladung ausgehändigt wurden, Stellung zu nehmen. Auf eine substantiierte Rüge verzichtete hiebei der Beschwerdeführer.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Hiezu wurden umfangreiche Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie vorgenommen (Stand: 29.06.2020), wobei auch auf die Lage in Mazar-e Sharif – auch unter medizinischen Aspekten – und die Erreichbarkeit beleuchtet werden. Der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich ebenfalls nicht entscheidungswesentlich geändert. Es ergab sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, weshalb er bei einer Überstellung nach Afghanistan in keine existenzbedrohende Lage komme. Zur COVID-19-Pandemie wurde ausgeführt, dass diese nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfordere. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden sei zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich; da es sich eben nicht um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Österreich, erhöht. Dazu komme noch, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig sei. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit dem Erreger SARS-CoV-2 infiziere – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelte – sei das Riskio eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche Feststellungen zur COVID-19-Pandemie in Afghanistan vorgenommen, wobei Herat als der COVID-19-Hotspot (und somit nicht Mazar-e Sharif) beschrieben wird (Stand: 29.06.2020).

Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Die Verwaltungsakten langten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit, stellte am 21.06.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19.06.2018,
Zl. 1119822505-160870471, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, GZ: W261 2200332-1/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2018 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesamt jeweils am 02.10.2019 rechtswirksam zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Am 03.07.2020 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Die Verwaltungsakten langten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2020 ein.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes.

Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist. Im Hinblick darauf, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan) den Stand: 29.06.2020 aufweisen, die im Rahmen der Stellungnahme vom 13.07.2020 vorgelegten Berichte aber vom März bzw. April 2020 stammen, war den Länderfeststellungen des Bundesamtes daher mehr Gewicht zuzumessen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß
§ 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 12a Abs. 6 AsylG 2005:

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß
§ 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018-25 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf Aufhebung des § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG abwies. Im o.a. Erkenntnis wird zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Der Gesetzgeber gehe in der spezifischen Konstellation zulässigerweise davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion dem rechtlichen Interesse des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspreche. Da es dem Fremden nicht verwehrt sei, eine Stellungnahme abzugeben bzw. durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen, werde dem Fremden insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen. Weiters werde auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet, weil die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt in Bescheidform ergehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde erkenne. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch (ausschließlich) zur Überprüfung des Bescheides berufen und werde als Kontroll- bzw. Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig.

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die noch aufrecht ist, weil diese gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist (keine „nova producta“). Das im zweiten Verfahren zum Fluchtgrund erstattete Vorbringen ist nämlich im Wesentlichen eine Wiederholung des im Erstverfahren erstatteten Vorbringens und kann somit keinen neuen Sachverhalt begründen. Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig erachtet wurde, könnte auch das ergänzende Vorbringen, das aber im untrennbaren Zusammenhang mit dem bereits im Erstverfahren erstatteten Vorbringen steht, keinen glaubhaften Kern aufweisen. Auch die allgemeine Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben, wobei sich die Rückkehrmöglichkeit nach Mazar-e Sharif ebenfalls nicht wesentlich geändert hat. Es ist auch dem Bundesamt – vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen – zuzustimmen, dass die COVID-19-Pandemie keine wesentliche Sachverhaltsänderung bewirkt.

Bereits im ersten Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.

Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

So ist im gegenständlichen Fall – vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung bzw. Depression (bei ausreichender medizinischer Grundversorgung auch in Mazar-e Sharif) auch davon auszugehen, dass es sich um keinen „besonderen Ausnahmefall“ und um keine schwerkranke Person iSd EGMR 13.12.2016, 41738/10 (Paposhvili gg. Belgien), handelt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. So habe einerseits mit der nunmehr relevierten Freundin, die er seit einem Jahr haben soll, nicht einmal ein gemeinsamer Haushalt bestanden, und andererseits soll diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden sein, wo sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Juni 2016 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls“ nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2020 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non-refoulement Prüfung Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W152.2200332.2.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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