TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/22 92/12/0255

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
SchulleiterzulagenV §3 Abs1 Z5 idF 1987/305;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. September 1992, GZ. 113.631/13-III/19/92, betreffend Schulleiterzulage nach § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Direktor der Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe Mureck in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Seit 1981 wurde ihm die gemäß § 57 Abs. 6 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 5 Schulleiter-Zulagenverordnung (SZV) um 7,5 v.H. erhöhte Schulleiterzulage gewährt. Mit Februar 1992 wurde ihm diese Erhöhung eingestellt.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Feststellungsbescheides, warum sein Bezug ab Februar 1992 gekürzt werde.

Daraufhin teilte ihm die Dienstbehörde I. Instanz mit Schreiben vom 12. Februar 1992 mit, daß aufgrund der Auslegung des Begriffes "gleichartige Einrichtungen" im § 4 Z. 8 SZV an seiner Schule nur sechs Funktionsräume geltend gemacht werden könnten. Dies ergebe mit den acht Klassen an seiner Schule insgesamt vierzehn Räume, die für die Berechnung der Dienstzulage herangezogen werden könnten.

Die Dienstbehörde I. Instanz erließ sodann am 27. Februar 1992 den beantragten Bescheid, in dem sie feststellte, dem Beschwerdeführer gebühre mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1992 die Dienstzulagengruppe I inklusive einer Erhöhung um 40 % aufgrund einer mehr als 14-jährigen Tätigkeit als Schulleiter. Die Begründung dieses Bescheides deckte sich im wesentlichen mit dem bereits wiedergegebenen Inhalt des Schreibens vom 12. Februar 1992.

Am 6. März 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung und führte zunächst aus, daß in die maßgebende Klassenanzahl nach § 4 Z. 8 SZV "gleichgeartete" und nicht "gleichartige" Einrichtungen einzubeziehen seien. Insbesondere entspreche die Einschränkung auf abgeschlossene Räume nicht dem Sinn der Verordnung. Dem Sinn dieser Verordnung werde es weiters nicht gerecht, daß mehrere gleiche Räume nur als ein Raum gewertet würden. Es müßten so viele Räume gezählt werden, als organisationsmäßig erforderlich seien. Eine Reihe von (im einzelnen aufgelisteten) Räumen würde nicht angerechnet, obwohl sie ebenfalls dem praktischen Unterricht dienten.

Am 22. April 1992 übermittelte die Dienstbehörde I. Instanz der belangten Behörde eine Liste der an der Fachschule M. befindlichen Funktionsräume und gab auch bekannt, welche als Sonderunterrichtsräume angerechnet worden waren.

Am 17. September 1992 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie folgendes aussprach:

"Der Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 27. Februar 1992, Zl. III Gu 63/ -1992, wird gemäß § 57 Absätze 1 bis 4 sowie 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 4 Ziffer 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192 in der derzeit geltenden Fassung, dahingehend abgeändert, indem festgestellt wird, daß Ihnen ab 1. Februar 1992 die Leiterzulage nach der Dienstzulagengruppe I zuzüglich einer Erhöhung um 40 v.H. auf Grund einer mehr als 16jährigen Tätigkeit als Schulleiter gebührt.

Ansonsten wird jedoch Ihr Berufungsbegehren abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, aufgrund verschiedener Einschauberichte des Rechnungshofes sei zutage gekommen, daß die einzelnen Landesschulbehörden die Bestimmung des § 4 Z. 8 SZV verschieden auslegten. Demgemäß sei daher die belangte Behörde zu einer generellen Festlegung, die eine einheitliche Vorgangsweise gewährleisten solle, verhalten worden. Wie sich aus § 57 GG ergebe, gebühre einem Schulleiter bei Vorliegen der dort verlangten Voraussetzungen eine Leiterzulage in bestimmter Höhe. Da sohin der fragliche Anspruch bei Erfüllung der maßgebenden Voraussetzungen ex lege gebühre, sei es nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Dienstbehörde, das Vorhandensein der für den Zulagenanspruch maßgebenden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zu prüfen bzw. - im Falle des Nichtzutreffens - eine entsprechende Feststellung vorzunehmen. Aus diesem Grunde sei daher die Dienstbehörde sehr wohl berechtigt gewesen, die erstinstanzliche Feststellung zu treffen. Es sei dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Bestimmung des § 4 Z. 8 SZV den Begriff "gleichgeartete Einrichtung" verwende. Dieser Begriff stehe jedoch in keinem Widerspruch zu dem im erstinstanzlichen Bescheid gleichfalls verwendeten Begriff "gleichartige Einrichtungen". Dies deshalb, weil durch den Begriff "gleichgeartete Einrichtungen" bloß zum Ausdruck kommen solle, daß diese Einrichtungen wie die Werkstätten und Laboratorien für den praktischen Unterricht organisationsmäßig vorgesehen sein müßten. Wenn nun derartige gleichgeartete Einrichtungen bestünden, so könnten gleichartige Einrichtungen für die Leiterzulage nur einmal berücksichtigt werden.

Was nun die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Auslegung des § 4 Z. 8 SZV (insbesondere das Fehlen eines räumlichen Kriteriums bzw. die bloß einmalige Berücksichtigung eines Funktionsraumes) betreffe, sei folgendes festzustellen:

Gemäß § 4 Z. 8 SZV seien u.a. an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgeartete Einrichtungen als Klassen zu zählen. Zunächst sei festzustellen, daß es in dieser Norm nur deshalb ".. sind .. die .. Werkstätten, Laboratorien und gleichgeartete Einrichtungen als Klassen zu zählen .."

heiße, weil sich das Wort "Klassen" auf die vorangegangene Aufzählung beziehe. Der fragliche Satz habe daher die Bedeutung: "Sind je als eine Klasse zu zählen". Nun ergebe sich weiters, daß die Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen nur dann für die Berücksichtigung der Leiterzulage zählten, wenn sie zur Durchführung des lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtes unerläßlich seien. Aus dem jeweiligen Lehrplan ergebe sich nun, daß für einen konkreten Unterrichtsgegenstand oder für bestimmte Unterrichtsgegenstände ein Sonderunterrichtsraum vorgesehen sei. Jeder dieser Unterrichtsräume sei daher wie eine Klasse zu zählen, ohne Rücksicht darauf, auf wieviele Räumlichkeiten er sich verteile. Demnach könnten daher artgleiche Sonderunterrichtsräume auch nur als eine Klasse gemäß § 4 Z. 8 SZV gezählt werden. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer Einrichtungen angeführt, die seiner Meinung nach zu Unrecht keine Berücksichtigung für die Bemessung der Leiterzulage gefunden hätten. Was zunächst den Servierraum, den Übungsraum für fächerübergreifende Projekte sowie den Haushaltstechnikbereich (Wäschepflegebereich) betreffe, so sei festzustellen, daß diese Einrichtungen, da sie lehrplanmäßig und organisationsmäßig vorgesehen seien, sehr wohl als Klassen im Sinne des § 4 Z. 8 SZV zu zählen seien. Addiere man nun diese drei Sonderunterrichtsräume als je eine Klasse zu den durch die Dienstbehörde I. Instanz bereits berücksichtigten 8 Klassen und 6 Sonderunterrichtsräumen hinzu, so ergebe sich, daß der Beschwerdeführer mit einer Gesamtklassenzahl von siebzehn noch nicht die für den weiteren Anfall der Erhöhung um 7,5 v.H. erforderliche Klassenzahl erreiche. Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einrichtungen sei festzustellen, daß die Anrechnung des EDV-Raumes als Klasse deshalb nicht begründet sei, weil nach Befassung der zuständigen pädagogischen Abteilung der dort vermittelte Unterricht keinen praktischen Unterricht im Sinne des § 4 Z. 8 SZV darstelle. Was die Nichtberücksichtigung des Lehrgemüsegartens betreffe, so handle es sich hiebei um eine "Einrichtung", die für den betreuenden Lehrer - sofern eine entsprechende Antragstellung erfolgt sei - zu einer gesonderten Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965, somit zu einer eigenständigen Abgeltung als Nebenleistung führe. Die Berücksichtigung der Unterrichtsräume für Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und für Leibeserziehung (einschließlich der Freianlagen) sowie des Schülerlabors könne deshalb nicht erfolgen, da es sich hiebei um allgemeinbildende Gegenstände handle. Wenngleich dieser Unterricht in eigenen Unterrichtsräumen erteilt werde, so setze doch der Begriff "praktischer Unterricht" voraus, daß besondere berufliche Fähigkeiten bei ganz bestimmten räumlichen und sachlichen Gegebenheiten vermittelt werden. Unter dieser Voraussetzung könne daher nicht jeder Unterricht subsumiert werden, der mit der Tätigkeit der Schüler einhergehe. Wenn der Beschwerdeführer schließlich darauf verweise, daß in seinem Fall die Erhöhung der Leiterzulage um 40 v.H. nach einer 16jährigen Funktionsausübung eintrete, so komme diesem Einwand Berechtigung zu. Die entsprechende Richtigstellung sei daher spruchgemäß vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert drei weitere Schriftsätze, die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54, idF BGBl. Nr. 662/1977, gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L2 nach sechzehnjähriger Ausübung dieser Funktion um 40 v.H.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 (SZV), BGBl. Nr. 192, idF BGBl. Nr. 305/1987, erhöht sich die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I für die Leiter von mittleren und höheren Schulen mit mehr als 22 Klassen um 7,5 v.H.

§ 4 Z. 8 dieser Verordnung lautet:

"8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen."

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Schulleiter-Zulage nach § 57 GG in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 4 Z. 8 SZV sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Strittig ist im Beschwerdefall lediglich, ob dem Beschwerdeführer auch die Erhöhung der Schulleiterzulage um 7,5 v.H. gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 SZV zusteht.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die Divergenz darüber, ob es sich bei allen von ihm angegebenen Räumlichkeiten um Einrichtungen im Sinne des § 4 Z. 8 SZV handeln könne, sei offensichtlich nicht in allgemein-begrifflichen Aspekten begründet. Es sei jedenfalls eindeutig zu konstatieren, daß es sich dabei jeweils um spezialisierte Organisationseinheiten für solche Unterrichtserteilung handle, die ebenso wie jene, die in Werkstätten und Laboratorien ausgeführt werde, eine besondere Ausstattung erfordere. Im weiteren Sinne könnten im übrigen auch diese Einrichtungen sprachlich als Werkstätten oder Laboratorien verstanden werden. Daß man im Verwaltungssprachgebrauch etwa nicht von "EDV-Werkstätte" sondern von "EDV-Raum" spreche, sei hauptsächlich eine Frage der Konvention. Begrifflich sei der Unterschied gering und laufe lediglich darauf hinaus, daß "Werkstätte" einen stärkeren Akzent auf physischer Betätigung habe. Denke man aber andererseits an einen Begriff wie "Theaterwerkstätte" oder "Musiklabor", so werde unmittelbar ersichtlich, daß diese Begriffe funktional auch alle gegenständlichen Einrichtungen abdecken könnten. Damit sei auch bereits wesentliches zur adäquaten sachlichen Betrachtungsweise gesagt. Schon die Tatsache, daß für diese Unterrichtsarten eigene Räume bestünden, sei ein deutliches Indiz für die Besonderheit im vorangeführten Sinne, wenn auch naturgemäß als noch wesentlicher erscheine, daß diese eigenen Räume letztlich nur daraus zu verstehen seien, daß eine besondere Einrichtung und Ausstattung erforderlich sei. Dies wiederum könne zweifelsfrei nur dahin verstanden werden, daß die praktische Betätigung im Vordergrund stehe, für die Unterrichtserteilung in irgendeiner Theorie, die sicher auch für jeden der Gegenstände gegeben sei, wäre weder der besondere Raum, noch die besondere Einrichtung und Ausstattung erforderlich. Aus dieser zweckorientierten Überlegung - mit dem Hintergrund, daß wohl nicht eine Verschwendung von öffentlichen Mitteln für die gegenständlichen Einrichtungen zugrunde zu legen sei - gehe hervor, was auch aus der Natur der Sache ohne weiteres erkennbar sei, daß es sich fraglos in allen bezughabenden Fällen um praktische Unterrichtserteilung handle. Der EDV-Raum mit seiner Einrichtung und Ausstattung sei zweifellos dafür vorhanden, daß die Schüler am EDV-Gerät üben könnten und daran könne es nichts ändern, wenn eine von der belangten Behörde nicht näher wiedergegebene Äußerung einer "zuständigen pädagogischen Abteilung" die Charakteristik als praktischen Unterricht bestreite. Daß andererseits der allgemeinbildende Charakter von Musikerziehung, bildnerischer Erziehung und Leibeserziehung nicht relevant sein könne, liege ebenfalls auf der Hand. Die Unterrichtsanstalten mit größerer Berufsnähe, um die es hier gehe, hätten es mit Schülern zu tun, welchen von ihrer Anlage und Eignung her die praktische Betätigung näher liege, und das sei auch bei den an sich allgemeinbildenden Gegenständen zu berücksichtigen. Es gehe nicht an, diese quasi auf das Niveau einer minderen Kategorie abzuqualifizieren, sie seien innerhalb des gegenständlichen Schultyps ebenso wichtig wie die anderen Gegenstände, da es hier wie sonst immer darum gehe, einen ganzen Menschen heranzubilden und nicht bloß isoliert irgendeine Fertigkeit zu vermitteln. Im gegenständlichen Zusammenhang womöglich noch wesentlicher sei aber ein anderer Gesichtspunkt. Der Regelungszweck, um den es hier gehe, bestehe unanzweifelbar in einer gehörigen Erfassung einer besonders großen Belastung mit Schulleitungsaufgaben zur Erreichung eines leistungsgerechten Entgeltes. Gerade in dieser Beziehung aber gebe es nicht den geringsten denkbaren Anhaltspunkt dafür, die gegenständlichen Einrichtungen anders zu werten als jene, für welche auch die belangte Behörde die Eignung für die Einbeziehung in die Ermittlung der Klassenanzahl bejahe. Dementsprechend fordere auch das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation eine entsprechende Betrachtungsweise. Für die von der belangten Behörde vorgenommene Abgrenzung gebe es kein sachbezogenes Kriterium, und zwar speziell nicht in Ansehung einer Berücksichtigung für die (Erhöhung der) Leiterzulage. Die EDV-Einrichtung stelle in dieser Beziehung höchstens noch mehr Anforderungen und die anderen Einrichtungen seien im Rahmen des Relevanten ebenfalls Lehrwerkstätten und Laboratorien gleichzuhalten.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei auch die Frage der Einfach- und Mehrfachzählung von Funktionsräumen von Bedeutung. Da aufgrund des Lehrplans in Verbindung mit der Teilungszahlenverordnung der praktische Unterricht in Gruppen zu teilen sei, müsse auch die organisationsmäßige Notwendigkeit des Bestehens mehrerer Funktionsräume bejaht werden. Überschreite etwa im Unterrichtsgegenstand "Küchenführung und Servierkunde" die tatsächliche Schülerzahl die (für eine Gruppe) zulässige Höchstzahl von 16, so müßten zwei Gruppen gebildet werden und es seien mindestens zwei Küchen und zwei Servierräume erforderlich. Nur ausnahmsweise sei es möglich, die Stundenplanerstellung so zu gestalten, daß mit einem Funktionsraum ausgekommen werde. Soweit solche Einrichtungen mehrfach vorhanden seien, seien sie auch organisationsmäßig mehrfach vorgesehen. Eine Einfachzählung würde die höhere Belastung durch das mehrfache Vorhandensein der Funktionsräume unberücksichtigt lassen. Es seien daher an der gegenständlichen Schule weiterhin dreißig Klassen und Funktionsräume anzunehmen.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

§ 4 Z. 8 SZV sieht vor, daß an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für den praktischen Unterricht in Verwendung stehende organisationsmäßig vorgesehene Werkstätten, Laboratorien und gleichgeartete Einrichtungen als Klassen zu werten sind. Wenn der Beschwerdeführer meint, in einer berufsbildenden Schule werde in jedem Gegenstand in gewisser Weise praktischer Unterricht erteilt, weil jeder Gegenstand auf die Gesamtausbildung des jeweiligen Schultyps hingeordnet sei und nicht isoliert betrachtet werden könne, so übersieht er, daß aufgrund der Regelungsdichte des Besoldungsrechtes eine enge Auslegung der Bestimmung des § 4 Z. 8 SZV angezeigt erscheint. Die unterschiedliche Behandlung der Zulage von Leitern von berufsbildenden und allgemeinbildenden Schulen, die im übrigen in anderen Vorschriften derselben Verordnung - siehe z. B. § 3 Abs. 1 Z. 5 SZV - nicht vorgesehen ist, führt daher im Zusammenhang mit der Formulierung, daß die genannten Einrichtungen für den praktischen Unterricht in Verwendung stehen müssen, dazu, daß neben den Werkstätten und Laboratorien nur jene "Einrichtungen" zu berücksichtigen sind, die für den Unterricht in fachspezifischen Fächern von Berufs- und berufsbildenden Schulen, nicht aber für Gegenstände in allgemeinbildenden Fächern vorgesehen sind. Damit können EDV-Raum, Turnsaal, Freisportanlage, Musiksaal, Saal für Bildnerische Erziehung, Physiksaal und Schülerlabor nicht als "Klassen" im Sinne des § 4 Z. 8 SZV gewertet werden.

Auch der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, eine Einfachzählung würde die höhere Belastung durch das mehrfache Vorhandensein der Funktionsräume unberücksichtigt lassen, soweit solche Einrichtungen mehrfach vorhanden seien, seien sie auch organisationsmäßig mehrfach vorgesehen, kann nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0219, ausgeführt hat, kommt es bei der Bemessung der Dienstzulage nicht auf die Anzahl der an der Schule für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden Sonderräumlichkeiten an. Nach § 57 Abs. 1 GG richtet sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Für die Bedeutung und den Umfang einer Schule sind nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienen, maßgebend. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach jeder der vorhandenen Sonderunterrichtsräume "je wie eine Klasse" zu zählen sei, wird dem Inhalt der Normen nicht gerecht, weil es auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule ankommt, sodaß nicht auszuschließen ist, daß im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten. Da im Beschwerdefall keine Hinweise auf "organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art" hervorgekommen sind, begegnet es keinen Bedenken, daß die belangte Behörde die vorhandenen artgleichen Räume (Betriebsküche, Lehrküche, Wäschepflege-Textilverarbeitungsräume) jeweils als eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit gewertet hat. Daß es aufgrund des Stundenplans erforderlich werden könnte, eine Gruppenteilung vorzunehmen und zur gleichen Zeit zwei (artgleiche) Räume zu benützen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Da die Erhöhung der Schulleiterzulage gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 SZV erst ab einer Gesamtzahl von mehr als 22 Klassen gebührt und die Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe M. lediglich über 17 Klassen (8 Klassen und 9 Sonderunterrichtsräume) verfügt, läßt sich für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers selbst bei Anrechnung des Gemüsegartens als "Sonderunterrichtsraum", nichts gewinnen, sodaß sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120255.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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