TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/4 W119 2012832-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2020
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Entscheidungsdatum

04.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W119 2012832-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.4.2020, Zl. 831467009 - 200108823, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 15b Abs. 1, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 30. 9. 2020 festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 12.10.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ledig und sunnitischen Glaubens sei. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, habe vor seiner Ausreise in XXXX in der Provinz Baghlan gelebt, dort von 1996 bis 2011 die Grundschule besucht und nach seinem Schulabschluss als Autohändler gearbeitet. Er und seine Familie hätten Grundstücke und zwei Häuser in XXXX und XXXX .

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan seit zwei Jahren eine Beziehung zu einem Mädchen habe. Vor 4,5 Monaten habe er mit ihr geschlafen, woraufhin ihre Eltern davon erfahren hätten. Der Vater des Mädchens sei ein Kommandant der Polizei gewesen, habe den Beschwerdeführer nach Andarab bringen und von 20 Männern bis zum Tode vergewaltigen lassen wollen. Sein Vater hätte mit dem Kommandanten ausgemacht, dass er die Erlaubnis habe, ihn umzubringen.

Am 28.4.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu seiner Asylantragsstellung niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab er an, eine Tante in Wien zu haben und dass es ihm in Afghanistan bis zu seiner Ausreise gut gegangen sei. Er habe genug zum Leben gehabt. Der Rest seiner Familie, bestehend aus den Eltern und vier Brüdern, wohne nach wie vor in seinem Haus in XXXX . Der Beschwerdeführer erklärte, noch mehrere Verwandte in Afghanistan zu haben. Er pflege telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er aufgrund einer Beziehung mit einem Mädchen in Lebensgefahr sei. Ihr Vater sei ein mächtiger Polizist und habe überall Beziehungen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan habe bleiben können, sein Leben sei in Gefahr. Nach dem ersten und einzigen Beischlaf habe er das Mädchen nicht mehr gesehen und sei noch ca. 20 Tage in Kabul bei Verwandten gewesen, bevor er nach Europa gereist sei. Er habe mit dem Mädchen telefoniert und dieses Telefonat sei von deren Eltern mitgehört worden. Den Vater des Mädchens habe er weder getroffen noch mit ihm gesprochen. Ein Fahrer der Familie habe den Beschwerdeführer am selben Tag, nachdem er mit dem Mädchen telefoniert habe, telefonisch kontaktiert und ihm ausgerichtet, dass er gut auf sich aufpassen und sich verstecken solle, da die Familie des Mädchens ihn suche und, wenn sie ihn finde, sein Leben zu Ende sein werde.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira vor.

Mit Bescheid vom 19.9.2014, Zl. 13-831467009/1730414, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben zu seinem Fluchtgrund eklatant widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht glaubhaft seien.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.

Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr lebensnah wäre, zumal sein Vater ihn verstoßen hätte, indem er ihn zur Ermordung freigegeben habe, um seine Familie vor Blutrache zu beschützen. Die belangte Behörde habe mangelhafte Länderberichte vorgelegt und die darin enthaltenen Rubriken über „Ehrenmorde“ nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Beziehung gebracht. Hätte die Behörde dies getan, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen Deckung in den Länderberichten finde. Im Dorf des Beschwerdeführers sei der von ihm geschilderte Vorfall sicherlich bekannt, weil der Vater des Mädchens Polizeikommandant und der Vater des Beschwerdeführers der Dorfälteste sei. Die Behörde hätte daher Ermittlungen vor Ort in Afghanistan durchführen müssen. Der Beschwerdeführer sei von der Familie des Mädchens verfolgt und von seiner Familie verstoßen worden, er habe damit unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten. Da er von seiner Familie verstoßen worden sei, hätte er bei einer Rückkehr keinerlei Lebensgrundlage mehr, weshalb ihm in eventu subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.4.2018 eine mündliche Verhandlung durch. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Wovon leben Sie in Österreich?

P: Ich lebe in einem Heim, ich bekomme Hilfe.

R: Wo leben Sie in Wien?

P: In Klagenfurt.

R: Machen Sie eine Ausbildung in Österreich?

P: Ich mach einen Deutschkurs an der Universität.

R: Welches Niveau hat dieser Kurs?

P: A2. Das erste Mal habe ich es nicht geschafft, ich mache es zum zweiten Mal.

R: Welche Schulbildung besitzen Sie?

P: Ich habe in Afghanistan maturiert, sonst konnte ich nicht mehr weitermachen. Ich bin nur 12 Jahre in die Schule gegangen.

R: Wann haben Sie maturiert? In welchem Jahr?

P: BF rechnet nach: 2011 oder 2012, ich weiß es nicht genau.

R: Was haben Sie danach gemacht?

P: Ich habe als Gebrauchsautohändler gearbeitet.

R: Wie alt waren Sie, wie Sie die Matura gemacht haben?

P: Ich weiß nicht so genau, das Datum?

R: Ihr Alter damals?

P: 20 oder 21 bin ich gewesen.

R: Welchen Beruf hat Ihr Vater?

P: Er hat bei einem Gericht als Finanzchef gearbeitet.

R: Was für ein Gericht ist das gewesen?

P: Es war das höchste Gericht von der Provinz Baghlan: […]

R: Ist Ihr Vater jetzt in Pension?

P: Ja.

R: Wo lebt Ihr Vater jetzt?

P: In der Provinz Baghlan in der Stadt XXXX .

R: Welche Ausbildung hat Ihr Vater gehabt? War er Jurist, Finanzbuchhalter?

P: Er hat nur maturiert, danach als Angestellter gearbeitet.

R: Haben Sie Geschwister?

P: Ja, 4 Brüder.

R: Wie alt sind die Brüder ungefähr?

P: Ich habe sogar mein Alter vergessen…

R: Sind sie älter oder jünger, als Sie?

P: Sie sind alle jünger.

R: Hat Ihre Mutter eine Ausbildung?

P: Nein.

R: Wissen Sie, ob Ihr Vater bei einer politischen Partei war.

P: Nein, er war nicht bei einer Partei, er war ein Angestellter.

R: Hat Ihr Vater Brüder?

P: Ja.

R: Wie viele?

R: Ich habe 5 Onkel väterlicherseits gehabt, einer ist gestorben.

R: Wie alt sind diese ungefähr? Sind diese jünger oder älter, als Ihr Vater?

P: Der älteste ist mein Vater.

R: Wissen Sie, wo der zweite Bruder lebt und was er für einen Beruf hat?

P: Er lebt in Russland. Er arbeitet dort.

R: Und die anderen drei Brüder, wo leben diese?

P: Einer lebt in der Provinz Baghlan und der andere in Kabul. Der dritte ist verstorben. Nachgefragt: Es leben zwei Onkel väterlicherseits in Russland.

R: Wissen Sie, welche Tätigkeit Ihre Onkel dort nachgehen?

P: Sie arbeiten als Händler am Markt, in einem Bazar in Moskau.

R: Wie lange sind die Onkel schon in Russland?

P: Schon sehr lange.

R: Haben diese Onkel gesehen, oder nur gehört, dass sie weggegangen sind?

P: Ich habe nur Fotos gesehen.

R: Haben Sie auf den Fotos Uniformen getragen?

P: Ein Onkel von mir, der in Russland lebt, ist früher General gewesen. Der andere hat früher privat gearbeitet.

R: Der General ist der zweite Bruder?

P: Der General ist der dritte Bruder.

R: Wissen Sie, bei welcher Armee dieser Onkel war und wie heißt er?

P: Ich denke, es war in der Zeit von Dr. Nagib. Er heißt General […].

R: Welchen Generalsrang hatte er?

P: Er war „Turan“.

R: Vor dem Hintergrund Ihrer Familie, was hat Ihr Vater vor Ihrer Geburt, dh in den 80er Jahren gemacht?

P: Wie ich mitbekommen habe, hatte er früher als ein Angestellter bei einer staatlichen Firma […] gearbeitet.[…].

R: Die Familie war immer in XXXX ?

P: Ja.

R: Woher stammt Ihr Vater, von seinen Eltern her, ursprünglich?

P: Er stammt aus der Provinz Parwan aus dem Bezirk XXXX , […].

R: Haben Sie Verwandte, außerhalb von Afghanistan?

P: In Wien lebt eine Tante von mir, mütterlicherseits.

R: Und aus der Familie des Vaters, außerhalb von Russland?

P: Nein, es kann sein, ich weiß aber nichts davon. Es ist schon möglich, es kann schon sein.

R hält dem P die Ausführungen im Bescheid der Behörde (Seite 116 bis 118) – wie angezeichnet – vor. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gemacht hat. Die Behörde hat diesen Teil des Vorbringens daher für unglaubwürdig erachtet. Diesen beweiswürdigenden Ausführungen ist auch die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

P: Es ist vieles hier falsch geschrieben. Ich muss zuerst sagen, dass ich heute weiß, dass ich auch einen Dolmetscher ablehnen kann und in dieser Zeit, wusste ich das nicht. Als ich bei meiner Einvernahme erschien, gab es einen Iraner und ich habe in meiner Einvernahme gesagt, nach dem dieses Ereignis (der sexuelle Kontakt) stattgefunden hat. Bin ich zufällig nach Kabul gefahren. Als ich nach Kabul fuhr, das habe ich nie im Sinn gehabt, dass ich wegen dieser Sache nach Kabul fahre. Es war etwas, das Geschehen war, und damit sozusagen zu Ende war. Als ich in Kabul war und in einem Telefongespräch mit dem Mädchen… In diesem Gespräch hat ihre Mutter das mitbekommen und nach diesem Telefonat, besser gesagt ein paar Tage danach, hat der Fahrer der Familie angerufen. Er hat mich telefonisch gefragt, was ich gemacht hätte. Ich habe ihn gefragt, worüber sprichst du, was meinst du. Dann hat er geantwortet, dass der Haji mich suchen würde und nach diesen Ereignissen sind sie (gemeint die Familie des Mädchens) zu uns gegangen sind (das Elternhaus). Nach dem sie bei uns waren, habe ich natürlich von zu Hause auch einen Anruf bekommen, mit der Frage, was ich gemacht hätte. Ich muss noch dazu sagen, dass ich bei meiner Einvernahme gesagt habe, dass ich ca. 20 Tage in Kabul gewesen bin und ich habe ebenso bei meiner Einvernahme gesagt, dass ich nach diesen 20 Tagen, als ich aus Kabul fortging, danach muss man diese 4 ½ Monate rechnen.

R: Was ist mit der Aussage, Ihr Vater hat mit dem Kommandanten ausgemacht, dass Sie umgebracht werden? Haben Sie das gesagt?

P: Ich muss zuerst sagen, wir leben in einem anderen Kulturkreis und zweitens, mein Vater war jemand, den man dort kannte, er war eine Art Bürgermeister des Ortes, man hatte immer in der Moschee gesehen, man kannte ihn.

R wiederholt die Frage.

P: Ja, ich habe das gesagt.

Er hat mir wortwörtlich gesagt, wenn ich sterben würde, würde das für ihn bedeute, dass ich in einem Selbstmordanschlag zufällig getötet worden wäre, so viel war ich für ihn wert.

R: Sie haben das gesagt in der ersten Einvernahme, die Sache mit dem Vater?

P: Ja, ich habe das auch gesagt.

R: Sie haben dies später nicht mehr gesagt.

P: Was soll ich Ihnen sagen.

R: Ich stelle fest, dass Sie das nicht mehr gesagt haben, dass auch Ihr Vater gemeint hätte, dass Sie getötet werden sollten.

P: Ich weiß es nicht, wie ich Ihnen sagen soll. Ich sage es nochmal, ich habe einen Dolmetscher gehabt, nämlich den Iraner, denn ich nicht gut verstand und umgekehrt, er verstand mich nicht gut.

R: Wann hatten Sie den Dolmetscher?

P: Beim zweiten Mal.

[…]

R: Es ist das Protokoll, aber auch zurückübersetzt worden. Hat es denn nicht noch eine Gelegenheit gegeben, dass Sie etwas dazu sagen, Zumal es sehr schwerwiegend erscheint, dass der eigene Vater, meint man solle getötet werden.

P: Ich muss noch einmal zu unserer Kultur hinweisen und ich meine, ich persönlich mit nicht der Meinung, dass ich etwas falsches oder schlechtes gemacht habe, aber da unsere Kultur sagt (musste mein Vater auch damit einverstanden sein). Ich muss aber auch schon sagen, dass ich etwas falsches gemacht getan zu haben.

R: Wie hat das Mädchen geheißen?

P: […]?

R: Was ist mit […] passiert?

P: Ein Jahr, nach diesem Ereignis, als ich mit meiner Mutter Kontakt aufgenommen habe, hat sie mir gesagt, dass ihr Bruder hat sie in Andarab getötet hat und ihr Bruder arbeitet zurzeit als ein Art Chef der Polizeistation der Provinz Baghlan.

R: Wie oft haben Sie das Mädchen wirklich getroffen?

P: Ich kannte sie seit 2 Jahren, wir haben uns oft getroffen, aber nicht in dem Sinne, was sie meinen.

R: wie lange hat die intime Beziehung gedauert?

P: Ich habe sie sehr viel getroffen…

R: Wo haben Sie sie den getroffen?

P: Sie war in dieser Zeit in der Schule und nach der Schule haben wir uns öfters getroffen.

R: Wann haben Sie, mit ihr sexuellen Kontakt aufgenommen?

P: Es war unser letztes Treffen, da ist diese Sache passiert.

R: Wo?

P: Es war in XXXX , im Haus meines Onkels, mütterlicherseits.

R: Wenn es möglich ist, erklären Sie mir bitte, wie es dazu gekommen ist.

P: Ich bin zu ihrer Schule gegangen. Nach der Schule ist sie mit einem Tschadori rausgekommen, der ihr aber nicht gehört hat, sie hat dies von ihren Freundinnen bekommen. Mit ihr sind wir zu zweit zum Haus meines Onkels mütterlicherseits gegangen. Im Haus waren wir nur zwei alleine. Mein Onkel war in dieser Zeit überhaupt nicht zu Hause, weil er irgendwohin gefahren ist, ich ging immer am Abend in dieses Haus.

R: Warum sind Sie da hingegangen?

P: Ich habe auf dieses Haus aufgepasst.

R: Sie sind dann mit […] in das Haus Ihres Onkels gegangen?

P: Wir waren ca. eine Stunde zusammen haben gesprochen und letztendlich …

R: Wieso hat […] den Tschadori ihrer Freundinnen getragen?

P: Aus diesem Grund, weil sie in offiziellen Autos (staatliche Autos) zur Schule und wieder zurück nach Hause gebracht wurde.

R: Verstehe ich es richtig, sie wollte entkommen?

P: Ja.

R: Was war mit der Freundin, die […] den Tschadori geborgt hat?

P: Ja, für die Freundin, war überhaupt keine Gefahr, weil wir waren ja nicht ein paar Tage weg, wir sind dann wieder zur Schule gegangen und dort hat […] den Tschadori ihrer Freundin zurückgegeben.

R: Und es ist nicht aufgefallen, dass […], bei Schulschluss das Schulgebäude nicht verlassen hat?

P: An dem Tag war es so, dass sie zuerst um 09:00 Uhr in die Schule gegangen ist, wir haben dann Kontakt aufgenommen mit Handy, und sie ist dann vor Schulschluss aus der Schule wieder rausgegangen.

SV dazu: Nach der neuen Regelung in den Schulen, vor allem Mädchenschule (seit dem Sturz des Talibanregimes) werden an einem Schultag abwesenden Mädchen jeweils bei der Familie von der Schulbehörde gemeldet. Was sagen Sie dazu?

P: Das stimmt nicht, ich bin selber in die Schule gegangen, jederzeit konnte ich rein- und rausgehen, aber da sie die Tochter eines Kommandanten gewesen ist, hat niemand danach gefragt, ob sie anwesend ist oder nicht. Ich muss sagen, dass ihr Bruder, auch ein ziemlich mächtiger Mensch gewesen ist, er war einmal mein Mitschüler, damit meine ich, sie waren mächtige Leute und niemand hat danach gefragt, ob sie anwesend sind oder nicht.

R: Was macht Ihr Vater jetzt?

P: Ich habe seit langem keinen Kontakt mit ihm, aber ich weiß, dass er seit 2 oder 3 Jahren pensioniert ist.

R: Lebt er in XXXX ?

P: Ja.

R: Was macht Ihr Bruder, der in XXXX lebt?

P: Als ich in Österreich war, vor ca. 1 Jahr ist er in die Türkei gegangen um bei der Polizei zu studieren. Nachher weiß ich nichts mehr von ihm

R: Wo ist er jetzt?

P: In Baghlan.

R: Hat er eine Polizeiausbildung gemacht?

P: Ja. Er hat sein Studium bei der Polizei fertiggemacht. Ich weiß nicht wo er arbeitet, ich weiß nur dass er in Baghlan lebt.

R: Wissen Sie, ob er mit Ihren Eltern zusammen lebt?

P: Solange ich damals Bescheid wusste, haben sie zusammen gelebt, jetzt weiß ich es nicht.

R: Wie lange sind Sie noch in Afghanistan geblieben, nach dem der sexuelle Kontakt mit […] stattgefunden hat?

P: Noch ca. 20 Tage.

R: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrer Familie?

P: Es war 2 oder 3 Tage nach diesem Zusammenkommen mit dem Mädchen.

R: Wann war Ihr letzter Kontakt von hier aus, zu Ihrer Familie?

P: Vor ca. 3 Jahren. Ich habe damals immer versucht, alle 2 bis 3 Monaten Kontakt mit meiner Mutter zu halten, dies gelang mir dann nicht mehr.

R: Warum nicht?

P: In der Zeit, in der, als ich mit meiner Familie Kontakt auch gehabt habe, hat mein Vater nie mehr mit mir gesprochen, ich hatten nur Kontakt zu meiner Mutter .In dieser Zeit war ich nicht der Sohn meines Vaters. Mein Vater meinte, ich sei sein Sohn nicht mehr.

R: Meine Frage war, warum der Kontakt mit Ihrer Mutter abgebrochen ist.

P: Meine Mutter, bei unserem letzten Gespräch sagte, dass das Mädchen meinetwegen getötet worden sei, aus diesem Grund wäre meine Mutter auch nicht mehr meine Mutter und ich wäre auch nicht mehr ihr Sohn. Aus diesem Grund haben wir keinen Kontakt mehr gehabt.

SV: Wie kommen Sie darauf, dass gerade die Tochter des Kommandanten, die aus Gründen der Ehre unter besonderer Aufmerksamkeit steht, die Schule betreten und verlassen kann,

ohne dass dieser Umstand gemeldet wird? Das ist unlogisch. Zumal in Afghanistan nicht einmal die Frau des Präsidenten einfach so aus dem Haus gehen kann.

P: Wenn jemand in die Schule geht, wird nicht eine Wachperson vor der Schule warten, um zu kontrollieren, wo die Schülerin ist, so ist es bei uns auch wieder nicht.

R: Es gibt in der Schule ja, einen Schulwart bzw. die Lehrerin, der es auffallen würde, wenn ein Mädchen fehlt.

P: Sie haben vollkommen recht, mit ihren Fragen, aber wenn sie in Afghanistan Macht haben, Geld haben und Einfluss haben, dann spielt diese Beschränkung keine Rolle mehr.

Die Verhandlung wird bis 12:15 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:20 Uhr fortgesetzt.

[…]

R: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten?

P: Erstens habe ich kein Platz dort, weder eine Wohnung noch ein Haus. Früher hatte ich zumindest eine Familie, jetzt habe ich keine Familie mehr und zweitens herrscht dort nicht das Gesetz der Menschen, …. Wenn ich das vergleichen darf, hier hat sogar ein Fisch Rechte, aber dort haben die Menschen keine Rechte.

R: Was meinen Sie mit, Sie haben jetzt keine Familie mehr?

P: Damit meine ich, sowohl meine Mutter und mein Vater haben mich offiziell abgelehnt, ich wäre nicht mehr ihr Sohn, wegen der Geschichte mit Fatima.

R an SV: Erstens, zum Vorbringen des BF bezüglich des Vorfalles mit [..]: Welche Auswirkungen hat eine Geschichte, wie die geschilderte auf die Familie des jungen Mannes, insbesondere unter dem Aspekt der Sippenhaftung?

Zweitens: Wie beurteilen Sie die gegenwärtige Situation in den Herkunftsprovinz des BF, sowohl hinsichtlich der Sicherheits-, als auch der Versorgungslage?

Und drittens: Wie beurteilen Sie die gegenwärtige Situation in Kabul für einen jungen Mann mit dem Profil des BF?

SV: Erstens Sippenhaftung: eine Sippenhaft kommt in Afghanistan dann in Frage, wenn ein Täter flüchtig ist bzw. nicht greifbar ist. In diesem Fall werden die direkten Verwandten, das sind die Geschwister, Vater, Frau und Kinder, zur Verantwortung gezogen und möglicherweise auch schwer bestraft. Der Hintergrund: Die Bestrafung der Verwandten des Täters soll den Täter schwer treffen. Diese besondere Vergeltungsmaßnahme und der Vergeltungsgedanke ergibt sich daraus, dass die Opfer bzw. die Familie in ihrer Ehre verletzt worden ist, und durch die Vergeltung befriedet wird, unabhängig davon, ob die Familie des Täters mit dem Täter gebrochen hat oder nicht.

Zweitens: Die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan ist weiterhin prekär. Alle Distrikte in der Umgebung von Stadt XXXX sind in der Hand der Taliban oder stehen unter deren Einfluss. Die Stadt XXXX kann von den Taliban jederzeit erreicht werden, wenn es um einzelne Personen geht. Die Wirtschaftslage in Afghanistan insgesamt ist weiterhin prekär. Ca 60% der jungen Menschen sind arbeitslos. Diese Wirtschaftssituation gilt auch für die Provinz Baghlan.

Drittens: Die Wirtschafslage in der Stadt Kabul ist ebenfalls prekär und es herrscht dort ebenfalls fast 60% Arbeitslosigkeit unter den jungen Menschen. Für die Rückkehrer nach Kabul, soweit die Versorgungslage betroffen ist, ist ein Vorhandensein eines familiären Rückhaltes notwendig, sobald diese Familie für eine Übergangsphase dem Rückkehrer,Wohnraum bietet, aber auch sozusagen ihn versorgt, bis er sich selbstständig macht, kann er Fuß fassen, wenn er eine gebildete gesunde (physisch und psychisch) Person ist.

P: Ich kann über eine Sache reden und damit meine ich, ob meine Familie in Gefahr ist oder nicht. Ich kann nur sagen, dass die Familie des Mädchens ein Art Nachbarn von uns sind, sie beten in derselben Moschee, deswegen treffen sie sich auch. Außerdem ist mein Vater, ein bekannter Mensch in diesem Ort und mein Vater hat immer versucht, eine gute Beziehung mit den anderen Menschen zu pflegen, aus diesem Grund lieben ihn die Menschen. Nach diesem Ereignis, was passiert war, hat sich die ganze Nachbarschaft zusammengegangen und ist zu […] gegangen, aber bei einem solchen Fehlverhalten, nimmt man normalerweise in Afghanistan ein Mädchen aus der Familie des Täters, als eine Art Wiedergutmachung. Aus diesem Grund haben der Ältestenrat, die Nachbarschaft und die Bekanntschaft mit […] gesprochen und dieser Sitzung hat man entschieden, dass jederzeit, wen man den Sohn der Familie (also mich) in die Hand bekommt, dann kann man mich bestrafen. Aus diesem Grund hat mein Vater in dieser Sitzung gesagt, dass ich nicht sein Sohn wäre und er hatte auch dazu gesagt, wenn jemand so etwas tut und damit auch seinen Namen in den Schmutz zieht, dann wäre er nicht sein Sohn. Also damit hatte er gemeint, weder in dieser Welt noch im Jenseits, wäre ich sein Sohn.

R: Was spricht dagegen, dass Sie theoretisch in Kabul leben?

P: Erstens: Ich muss mich nochmal wiederholen, dort herrscht kein Gesetz. Zweitens: Ich werde niemals dort ein gutes Gefühl für das Leben haben. Außerdem: Die Familie des Mädchens sind mächtige Leute. Wenn es nach mir ginge, ich würde niemals zurück nach Afghanistan zurückgehen wollen. Hier herrschen zumindest Gesetz und Menschlichkeit. Ich bin seit 4 ½ Jahren hier, aber bis zum heutigen Tage, kenne ich keine Polizeistation, ich hatte nie mit der Polizei zu tun gehabt. Aber natürlich gibt es auch Leute, die ein paar Tage da sind und schon mit Gericht und Polizei zu tun haben. Ich würde mich auf für solche Leute schämen.

Ich möchte Leben und wenn ich etwas der Gesellschaft nicht zurückgeben kann, will ich auch nichts von der Gesellschaft wegnehmen.

R: Das Erkenntnis wird in Schriftform ergehen und sich unter anderem auf relevante Länderdokumentation zur Lage in Afghanistan stützen. Wollen Sie dazu (in Schriftform) Stellung nehmen?

P: Wie Sie das für wichtig halten, es wäre für mich okay. Ich habe nichts mehr zu sagen. Ja, wie sie wollen. P verzichtet auf Übermittlung der Länderdokumentation, betont aber, dass er als Mensch in Afghanistan ein Problem hat. Ich bitte sie, mir als Menschen zu helfen. Ich bin bei meiner ersten Befragung gefragt worden, ob ich auch Selbstmordgedanken hätte, ich habe es damals verneint, aber im Laufe der Zeit habe ich jetzt mehrere Male mit diesem Gedanken gespielt. Ich bitte sie als Mensch wirklich, dass sie mir helfen können. (BF weint).

R. Waren Sie jemals in psychologischer Betretung?

P: In Wien war ich beim Arzt, ich habe sogar die Ergebnisse der Gespräche meinem Anwalt gegeben, aber dann habe ich nachher weder zum Anwalt noch zum Arzt Kontakt gehabt. Ich habe es nicht mehr weiter versucht. Ich will nur etwas, damit ich auf meinen Beinen stehen kann. Wenn ich morgen eine positive Antwort haben wäre, wäre ich bereits morgen bei der Arbeit, da bin ich sicher. BF legt Unterlagen vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.

R: Haben Sie sonst noch besondere Bedingungen zu Österreich?

P: Ja natürlich habe ich. Ein großer Teil meiner Freunde sind Österreicher. BF legt weitere Schreiben vor, diese werden in Kopie zum Akt genommen.

R: Haben Sie alles gesagt, was Ihnen wichtig ist?

P: Ja, ich habe nichts mehr zu sagen. Ich kann mich nur noch einmal wiederholen, helfen Sie mir bei meiner Hoffnung fürs Leben. Ich bin seit 4 ½ Jahren hier und habe noch nie etwas falsch gemacht.“

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.5.2018, GZ W186 2012832-1/15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben, wonach er mit einem Mädchen geschlafen habe und daraufhin vom Vater des Mädchens mit dem Tod bedroht und von seinem eigenen Vater verstoßen worden sei, nicht glaubhaft gemacht habe.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer Österreich und wurde am 27.8.2018 von seinem Betreuungsquartier und von der Grundversorgung abgemeldet.

Am 20.7.2018 und am 26.6.2019 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland Asylanträge und wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 28.1.2020 nach Österreich rücküberstellt.

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.

Bei der am 28.1.2020 durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremdenpolizei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von Juli 2018 bis Jänner 2020 in Deutschland aufgehalten habe. Seine Fluchtgründe stünden alle auf einem unter einem vorgelegten Zettel, es handle sich um ein Schreiben des Magistrates in Baghlan. Dieses Papier sei sein einziger Fluchtgrund, mehr könne er nicht sagen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland wäre sein Leben in Gefahr.

Am 5.2.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen wie bisher, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, kinderlos und muslimischen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören.

Aus dem Heimatland habe er Befunde vom Krankenhaus mitgenommen, sein Vater hätte eine Schussverletzung. Wann dies passiert sei, stehe in dem Dokument, entweder am 5. oder 6.10.2019. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer auf seinen Vater geschossen habe, dieser wäre dabei im Auto gesessen und die Patrone befinde sich im Unterarm. Den Grund für die Schussabgabe kenne der Beschwerdeführer nicht, auch sein Vater wisse nicht, wer der Täter gewesen sei. Es habe sich um einen Mann mit einer Kalaschnikow gehandelt, der Vater hätte geschrien, angehalten, diese Person hätte auf ihn geschossen und ihn am Unterarm getroffen, daraufhin sei der Vater im Krankenhaus gewesen. Ob die Polizei ein Verfahren eröffnet habe, wisse der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens genannten Fluchtgründe blieben weiterhin aufrecht. Nachgefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die eine neue Antragstellung rechtfertigten, legte der Beschwerdeführer in Deutschland ausgestellte medizinische Unterlagen (Diagnoseblatt eines deutschen Klinikums vom 20.10.2018 wegen der Einnahme von Tabletten in suizidaler Absicht, Bestätigung über einen stationären Aufenthalt im Dezember 2018, Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom August 2019 (Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode), Einnahmeplan für Medikamente vom Jänner 2019) sowie psychologische Gutachten einer klinischen Psychologin in Wien vom Oktober 2014 und Mai 2015 vor und erklärte, psychische Probleme zu haben. Er sei seit 2013 hier in Österreich, habe hier fünf Jahre gelebt, nach dem negativen Bescheid das Bundesgebiet verlassen und zwei Jahre in Deutschland verbracht, bevor er rücküberstellt worden sei.

Zu seinen psychischen Problemen brachte er vor, in einer psychiatrischen Abteilung in Deutschland stationär behandelt worden zu sein und Tabletten zu nehmen.

Nachgefragt, von welchem Schriftstück er bei der Erstbefragung gesprochen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, die Dorfältesten hätten ihm eine Bestätigung für die Schwierigkeiten gegeben, die er in seinem Heimatland gehabt hätte. Es handle sich um die gleichen Schwierigkeiten, die er im Vorverfahren geschildert habe. Dies sei nunmehr eine Bestätigung, dass dies stimme. Neu wäre nunmehr, dass sein Vater angeschossen worden wäre und zwei seiner Brüder das Haus verlassen hätten. Sie seien dazu gezwungen gewesen, von wem wisse er nicht. Es gebe dort keine Sicherheit, sondern es herrsche Krieg.

Weiters gefragt, ob sich mittlerweile die privaten Interessen oder die familiäre Situation des Beschwerdeführers geändert hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies. Nach Verwandten im Bundesgebiet gefragt, nannte er eine Tante mütterlicherseits. In Deutschland habe er eine Freundin, zu der er nach wie vor in Kontakt stehe. Sie wisse nicht, dass er abgeschoben worden sei, er habe ihr gesagt, er wäre einfach woanders hingegangen. Diese Freundin lebe schon 15 oder 20 Jahre in Deutschland, ihren Aufenthaltstitel kenne er nicht, aber sie arbeite in einem Kindergarten.

Nach Einlangen der Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurde dieser am 12.2.2020 erneut von der belangten Behörde einvernommen.

Gefragt, wann das vorgelegte Bitt- und Bestätigungsschreiben des Bezirkes Baghlan ausgestellt worden sei bzw. wann er es erhalten hätte, fragte der Beschwerdeführer zunächst, um welches es sich handle und erklärte in weiterer Folge, er sei noch in Deutschland gewesen, das genaue Datum kenne er nicht. Vorgehalten, es sei nach unserer Zeitrechnung mit 25.12.2018 datiert, bestätigte er, es sei nicht ganz neu.

Aufgefordert, konkrete Gründe zu nennen, die einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache und einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, seine neuen Probleme ausführlich geschildert und die Wahrheit gesagt zu haben. Bis vor zwei Tagen habe er keinen Kontakt zu seinem Vater, sondern nur zu einer Cousine väterlicherseits in Berlin gehabt. Diese habe ihm immer die ärztlichen Unterlagen zugeschickt. Erst gestern habe er wieder mit seinem Vater telefoniert, der eine Schussverletzung an der rechten Hand habe, was deutlich sichtbar sei. Dieser habe mehrere Drohanrufe erhalten und schlussendlich sogar seine Wohnung gewechselt. Jedoch hätten ihn diese Leute gefunden, angegriffen und angeschossen. Die Polizei habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Bei all diesen Drohanrufen sei es um den Beschwerdeführer gegangen. Diese Männer wollten ihn finden und hätten den Vater mehrfach aufgefordert, den Beschwerdeführer zu ihnen zu bringen. Wenn er dies unterlasse, würden seine Familienmitglieder einer nach dem anderen verfolgt.

Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der letzten Einvernahme ausdrücklich erklärt, dass nicht einmal sein Vater wisse, wer auf ihn geschossen habe bzw. warum, erwiderte er, er habe von diesem Vorfall erst erfahren, als seine Cousins die medizinischen Unterlagen zugeschickt hätten und er habe erst gestern mit seinem Vater ausführlich gesprochen.

Vorgelegt wurde eine Kopie einer Bestätigung der afghanischen Polizei.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.2.2020, GZ W 117 2012832-2/4E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.

Am 9.3.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Vorgehalten, dass er der Aktenlage zufolge bei der afghanischen Botschaft angegeben habe, dass mittlerweile auch sein Vater getötet worden wäre, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er wäre schwer verletzt, aber nicht getötet worden. Weiters vorgehalten, dass demnach ein Mitarbeiter der Botschaft ein Telefonat geführt und Informationen eingesammelt haben soll, die dies bestätigt hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei falsch. Seit Monaten habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie, die Mitarbeiter der afghanischen Botschaft hätten ihn in seiner Haft ausgesucht. Wo genau dieser Mitarbeiter angerufen und was dabei genau bestätigt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Man hätte ihn nur in der Haft aufgesucht und ausführlich einvernommen, er selbst habe geschildert, dass er auf Wunsch der österreichischen Behörde abgeschoben werden solle.

Dazu befragt, auf welcher Polizeistation die Ermittlungen wegen des Schussattentats auf seinen Vater durchgeführt worden wären und wann dies gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, soviel er gehört habe, sei sein Vater beim Schussattentat in der Nähe von XXXX unterwegs gewesen. Zufällig in der Gegend befindliche Polizeistreifen hätten ermittelt.

Vorgehalten, er habe das Bestätigungsschreiben der afghanischen Polizei vorgelegt und müsse wissen, wer dieses ausgestellt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, genau deshalb habe er das Papier, auf dem alle stehe. Nochmals gefragt, er müsse doch wissen, wer es ausgestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Schreiben jetzt nicht bei sich. Er sei seit sieben Jahren in Europa und habe insgesamt zehnmal mit Familienmitgliedern gesprochen und vielleicht nur einmal mit seinem Vater, weil er sich schäme, er habe seiner Familie viele Probleme verursacht.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.3.2020 gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Anordnung der Unterkunftnahme vom 28.1.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes vom 22.4.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG sei ihm aufgetragen worden, vom 28.1.2020 bis 10.3.2020 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Angehörige noch Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, eine Tante mütterlicherseits lebe im Bundesgebiet. Er selbst sei nicht erwerbstätig, habe keine Ausbildungen gemacht und vorwiegend von der Grundversorgung gelebt. Sein Aufenthalt in Österreich sei niemals als sicher anzusehen gewesen, das Privat- und Familienleben habe sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens nicht geändert. Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine im Vorverfahren gewährte Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten und sich durch Untertauchen dem Verfahren und somit fremdenpolizeilicher Maßnahmen entzogen sowie sich zwischenzeitlich in Deutschland aufgehalten habe. Zudem habe er seit seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt bzw. sich durch Untertauchen freiwillig in die Mittellosigkeit begeben. Eine auf gesetzlicher Bestimmungen basierende Bewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung, wie sie regelmäßig der Lebenssicherung diene, habe er derzeit nicht und könne daher den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine entschiedene Sache vorliege, weil der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt asylrelevante neuere Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zeitlich nach Abschluss des ersten Verfahrens einzuordnen wären. Dabei gehe es einerseits um Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Familie durch seine Verfolger, aufgrund der drei seiner Brüder in den letzten zwei Jahren aus Afghanistan geflüchtet seien, sowie um Drohanrufe gegenüber seinem Vater und den Angriff im Oktober 2019 durch die Familie des Mädchens. Diesen neuen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer mit Beweismitteln untermauert. Wegen seiner Konzentrationsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stünden, habe er am 22.4.2020 lediglich angegeben, dass zwei seiner Brüder das Haus verlassen hätten, ohne dies näher zu erklären. Bis dato wären aber drei der vier Brüder wegen der Verfolgung durch die Familie des Mädchens in den letzten zwei Jahren aus Afghanistan in den Iran bzw. in die Türkei geflüchtet. Andererseits habe sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert, 2018 habe er einen Suizidversuch begangen, sei stationär behandelt und medikamentös eingestellt worden.

Zudem habe das Bundesamt im bekämpften Bescheid selbst angegeben, dass die afghanische Botschaft zuletzt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert hätte, weil nach einem getätigten Anruf in seinem Heimatland das Fluchtvorbringen bestätigt worden sei (Seite 10 des Bescheides). Auch dies habe das Bundesamt nicht gewürdigt, mit der Begründung, es ließe sich nicht eruieren, wer den Anruf getätigt habe und dies sei aus diesem Grund fragwürdig (Seite 20 des bekämpften Bescheides).

Überdies sei die belangte Behörde Implizit selbst von einem glaubhaften Kern des Vorbringens ausgegangen, weil sie am 26.3.2020 eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt habe, um den Sachverhalt vor Ort zu recherchieren. Dass dies zum Schutz des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, impliziere keinesfalls, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft wäre.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.5.2020, GZ W119 2012832-3/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage beider Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der bislang ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus XXXX in der Provinz Baghlan, wo er nach seinem Schulabschluss mit Matura als Autohändler gearbeitet hat. Seine Familie hat Grundstücke und zwei Häuser in XXXX und XXXX .

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen seither aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten. Die Diagnose PTBS und starke depressive Störung mit Selbstmordgedanken war bereits in den vorgelegten psychologischen Gutachten vom 10.10.2014 und 29.5.2015 – und somit während des Erstverfahrens - gestellt worden. Trotz dieser Diagnose ist der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig, sein Selbstmordversuch liegt mehr als eineinhalb Jahre zurück. Er ist medikamentös eingestellt und wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, können mental erkrankte Menschen beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan.

Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Baghlan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat/Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Er wuchs mit seiner Familie in Afghanistan auf, verfügt über eine heimatliche Schulausbildung mit Matura und eine anschließende Berufserfahrung als Autohändler in Afghanistan. Auch beherrscht er eine Landessprache (Dari) als Muttersprache sowie Paschtu.

Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist deshalb dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Seit Oktober 2013 befindet sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und hielt sich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 22.5.2018 ca. eineinhalb Jahre in Deutschland auf, wo er am 20.7.2018 und am 26.6.2019 Asylanträge stellte. Am 28.1.2020 wurde er von dort nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag den gegenständlichen Folgeantrag.

In Österreich hat der Beschwerdeführer abgesehen von seiner bereits im Erstverfahren im Bundesgebiet aufhältigen Tante nach wie vor keine familiären, verwandtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte und keine österreichischen Freunde. Er ist nach wie vor nicht erwerbstätig, lebte von der Grundversorgung und sein Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens nicht geändert.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Risikogruppe der Personen von über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.

Feststellungen zur Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten ziv

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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