RS Vwgh 2018/12/19 Ro 2018/08/0019

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1
ASVG §111a Abs1 idF 2015/I/113
ASVG §33 Abs1

Rechtssatz

Ob die Beurteilung der aus dem (behaupteten) Arbeitsantritt resultierenden Verwaltungsstrafsache ergibt, dass die betretene Person tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Arbeit angetreten hat, ob sie bei einem Dienstgeber als Dienstnehmer beschäftigt war, ob sie deswegen der Krankenversicherungspflicht unterlag, ob der Dienstgeber gegen seine Meldepflichten verstoßen hat etc., ist für die Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes nach § 111a Abs. 1 ASVG irrelevant. Vielmehr schafft allein die durch die Betretung iSd § 111a Abs. 1 ASVG bewirkte Parteistellung der Abgabenbehörde des Bundes die Voraussetzung dafür, bei der Klärung eben dieser Fragen mitzuwirken und die prozessualen Rechte wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080019.J03

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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