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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111Rechtssatz
§ 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" ist nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080019.J02Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020