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L26004 Lehrer/innen Oberösterreich;Norm
AVG §69 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Feber 1997, Zl. Bi-010238/4-1997-Zei, betreffend die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: W in L), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Mit Eingabe vom 27. November 1995 bewarb sich die Beschwerdeführerin um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 9. November 1995 unter der Postnummer 253 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule in S. Um diese Stelle bewarben sich weiters der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 20. November 1995 sowie eine weitere Bewerberin (in der Folge kurz: Bewerberin C) mit Schreiben vom 7. Dezember 1995.
Am 5. Feber 1996 fand ein "strukturiertes Hearing" statt. Mit Eingabe vom 4. Mai 1996 an den Landesschulrat für Oberösterreich (in der Folge kurz: LSR), Kontrollrat, die am 7. Mai 1996 einlief (Datum der Einlaufstampiglie), brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 29. April (1996) in ihren Bewerbungsakt beim Bezirksschulrat (in der Folge kurz: BSR) Einsicht nehmen können und habe feststellen müssen, daß ihr "wichtige Punkte gestrichen" worden seien (wurde näher ausgeführt). Sie brachte auch weiter vor, leider sei "die Punktewertung des Hearings durch die Äußerungen des Personalvertreters" zu ihren Ungunsten beeinflußt worden (wurde näher ausgeführt).
In einer Eingabe vom 9. Mai 1996 an den Kontrollrat des LSR brachten drei "Hearingsteilnehmer" vor, sie glaubten, daß es bei diesem Hearing zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei (wurde näher dargestellt).
Den Akten zufolge faßte das Kollegium des BSR in seiner Sitzung vom 2. Mai 1996 den Beschluß, den Mitbeteiligten an erster Stelle, die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle und die Bewerberin C an dritter Stelle zu reihen. Dies wurde mit Schreiben des Vorsitzenden des BSR an den LSR vom 28. Mai 1996 näher begründet.
Das Kollegium des LSR faßte in seiner Sitzung vom 13. Juni 1996 den Beschluß, (ebenfalls) den Mitbeteiligten an erster Stelle, die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle und die Berwerberin C an dritter Stelle zu reihen. Eine nähere, zusammenfassende Begründung ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen (in den Verwaltungsakten befindet sich zwar ein etwa telefonbuchdickes Konvolut an Unterlagen auch mit verschiedenen "Punkteaufstellungen", eine zusammenfassende, verbale Darstellung ist aber nicht ersichtlich).
Hierauf verlieh der LSR mit Dekret vom 1. Juli 1996 dem Mitbeteiligten mit Wirkung vom 1. September 1996 die verfahrensgegenständliche schulfeste Leiterstelle und sprach aus, er werde daher ab 1. September 1996 auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L2a2 an jener Volksschule ernannt. Als Rechtsgrundlagen sind § 6 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1986 (LDHG 1986), die §§ 8 und 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 302/1984 (LDG 1984), und die §§ 1 und 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. 29/1984 (DVG), "jeweils in der geltenden Fassung" (die nicht genannt ist) angeführt. Dieses Dekret wurde, wie sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Aktenteilen ergibt, dem Mitbeteiligten am 3. Juli 1996 ausgehändigt.
Mit Eingabe vom 4. Juli 1996 an den LSR erklärte die Beschwerdeführerin, sie beantrage die Zustellung dieses Ernennungsbescheides. Weiters ersuche sie den LSR über ihre Bewerbung bescheidmäßig abzusprechen. Sie halte fest, daß im Auswahlverfahren gravierende Verfahrensfehler stattgefunden hätten, sodaß sie beabsichtige, den Rechtsweg auszuschöpfen. Bei korrekter Durchführung des Auswahlverfahrens hätte ihr die fragliche Stelle verliehen werden müssen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 23. September 1996 Akteneinsicht gewährt. In einer Eingabe vom 7. Oktober 1996 bekräftigte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen ihren Standpunkt.
Mit Bescheid vom 13. November 1996 sprach der LSR aus, daß
a)
die Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 27. November 1995 um Verleihung der fraglichen Leiterstelle abgewiesen werde und
b)
diese Leiterstelle mit Wirkung vom 1. September 1996 dem Mitbeteiligten verliehen worden sei.
Als Rechtsgrundlagen werden angeführt: § 56 AVG, § 1 DVG, § 6 OÖ LDHG 1986 und § 26 LDG 1984, "alle jeweils in der geltenden Fassung" (diese ist nicht genannt). Begründend wurde ausgeführt, daß die strittige Leiterstelle im Verordnungsblatt des LSR Nr. 22/1995 vom 9. November 1995 unter Postnummer 253 ausgeschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Eingabe vom 27. November 1995 innerhalb der Bewerbungsfrist um diese Stelle beworben. Durch die LDG-Novelle BGBl. Nr. 329/1996 sei eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Obwohl "der jetzige Bescheid in den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist trotzdem das bisherige Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz anzuwenden", weil es sich vorliegendenfalls um einen einheitlichen Bescheid handle und der "erste Teil dieses Bescheides", nämlich die Verleihung der Schulleiterstelle an den Mitbeteiligten, bereits durchgeführt worden sei.
In der Folge begründete die erstinstanzliche Behörde eingehend ihre Auffassung, weshalb der Mitbeteiligte besser geeignet sei als die Beschwerdeführerin, und bezog sich dabei auch auf "Objektivierungsrichtlinien". Diesbezüglich führte sie aus, in Übereinstimmung mit näher bezeichneten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die im § 26 Abs. 7 LDG 1984 (Anmerkung: in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996) genannten Kriterien nicht abschließend aufgezählt seien und sich vielmehr, insbesondere wenn es sich um einen Leiterposten handle, auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden müsse, seien in Oberösterreich vom Gesamtkollegium des LSR zu den im § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten Kriterien ergänzende Reihungskriterien beschlossen und im Verordnungsblatt des LSR Nr. 22/1994 vom 10. November 1994 als Schulleiter-Auswahlverfahren verlautbart worden. Die Behörde kam mit näheren Ausführungen zum Ergebnis, "aus der Summe der in § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten Kriterien und der im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusätzlich zur Ermittlung des geeignesten Bewerbers/der geeignesten Bewerberin durchgeführten Verfahren" habe sich demnach "die endgültige Punktereihung nach den Objektivierungsrichtlinien" ergeben, wobei der Mitbeteiligte 3705,4 Punkte, die Beschwerdeführerin aber 3476,5 Punkte erreicht habe (die Punktezahl der an dritter Stelle gereihten Bewerberin C ist nicht angeführt). Dies seien für die zuständigen Kollegien, nämlich für das Kollegium des BSR und das Kollegium des LSR, auch die maßgeblichen Gründe gewesen, die entsprechende Reihung jeweils einstimmig zu beschließen. In der Folge befaßte sich die Behörde mit der Argumentation der Beschwerdeführerin. Diese habe vorgebracht, daß das Hearing auf der Grundlage der Richtlinien für das Schulleiterauswahlverfahren 1996 durchgeführt worden sei, welches seine Grundlage im Verordnungsblatt des LSR vom 15. Feber 1996, Nr. 4/1996, habe, welches am 15. Feber 1996 herausgegeben worden sei, während das Hearing bereits am 5. Feber 1996 stattgefunden habe. Damit sei das Hearing auf einer Rechtsgrundlage abgeführt worden, welche im Zeitpunkt seiner Durchführung noch nicht in Geltung gestanden habe. Dazu sei festzustellen, führte die Behörde hiezu aus, daß das Hearing zwar gemäß den Richtlinien vom 15. Feber 1996 stattgefunden habe, die Durchführung nach den Richtlinien vom Jänner 1995 aber zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, weil nur eine "geringfügige Modifikation der Richtlinien" erfolgt sei. Auch sonst sei das Hearing ordnungsgemäß durchgeführt worden; ebenso sei es unzutreffend, daß dem Mitbeteiligten zu bestimmten Aktivitäten zu Unrecht zuviel Punkte zugemessen worden seien (wird jeweils näher ausgeführt).
Zusammenfassend gelangte die Behörde zur Beurteilung, daß vorliegendenfalls die zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages berufenen Kollegien bei der Reihung der Bewerber den nach dem Gesetz maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung getragen hätten. Deshalb, sowie aufgrund des Umstandes, daß die Behörde keine Ursache habe, am richtigen Zustandekommen und an der Rechtmäßigkeit der erstatteten Besetzungsvorschläge beider Kollegien Zweifel zu hegen, sei die fragliche Stelle dem Mitbewerber als dem in beiden Besetzungsvorschlägen jeweils an erster Stelle gereihten Bewerber verliehen worden, weshalb zugleich der Bewerbungsantrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 1995 abzuweisen sei. "Eine Gegenüberstellung der tatsächlich erreichten Punktezahl" der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers "samt Erläuterungen und Durchführungsbestimmungen zum Bewertungskatalog" liege bei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, der LSR habe die fragliche Stelle nach den Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, "in der damals geltenden Fassung" dem Mitbeteiligten verliehen und "zugleich" das Bewerbungsansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. "Zwischenzeitig" sei mit BGBl. Nr. 329/1996 eine Novelle des LDG 1984 in Kraft getreten, die für die Ernennung von Schulleitern durch Einfügung eines § 26a ein eigenes Verfahren vorsehe. Aber auch die Bestimmung des § 26 Abs. 7 leg. cit., welche die Auswahl- und Reihungskriterien regle, sei novelliert worden. So sei nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage vorgesehen, daß bei der Auswahl und Reihung der Bewerber zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten Bedacht zu nehmen sei, und es komme den sozialen Verhältnissen nun grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu. Es könne jedoch die Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen erlassen, wobei auch zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden könnten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise sei nur dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes angeordnet habe oder wenn darüber abzusprechen sei, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens gewesen sei. Vorliegendenfalls seien die genannten Bestimmungen des LDG 1984 mit 1. Juni 1996 in Kraft getreten, ohne daß gesonderte Übergangsbestimmungen bestünden. Die Berufungsbehörde habe daher das neue Recht anzuwenden und das erstinstanzliche Verfahren am Maße des neuen Gesetzes zu messen (jeweils Hinweis auf hg. Judikatur).
Vorliegendenfalls seien in der Ausschreibung der fraglichen Stelle keine zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt, weshalb als gesetzliche Auswahlkriterien nach der Bestimmung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 die Leistungsfeststellung, der Vorrückungsstichtag und die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit verblieben. Seitens der Landesgesetzgebung seien hiezu keine näheren Bestimmungen erlassen und auch keine zusätzlichen Auswahlkriterien festgelegt worden. Unbestritten sei, daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte die gleiche Leistungsbeurteilung aufwiesen, nämlich Arbeitserfolg erheblich überschritten, wobei der Mitbeteiligte diese Beurteilung früher erlangt habe. Die beiden weiteren gesetzlichen Auswahlkriterien, nämlich Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit in dieser Schulart, seien formaler Natur. Diesbezüglich liege die Beschwerdeführerin vor dem Mitbeteiligten (wurde näher ausgeführt). Die vom LSR im erstinstanzlichen Bescheid berücksichtigten sozialen Verhältnisse, welche zugunsten der Beschwerdeführerin sprächen, seien nach der neuen Rechtslage nicht mehr von Bedeutung, weshalb darauf nicht einzugehen sei.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die Reihungskriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984, weil auf sie nur "Bedacht zu nehmen" sei, nicht abschließend angeführt. Es müsse daher bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprächen. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn die schulfeste Stelle ein Leiterposten sei, weil es auf der Hand liege, daß für die Ernennung von Leitern eher andere Umstände, beispielsweise Organisationstalent oder Eignung zur Führung von Untergebenen, entscheidender sein würden als die eher formalen Kriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984 (Hinweis auf hg. Judikatur). In diesem Zusammenhang habe der LSR im bekämpften Bescheid auf die vom Gesamtkollegium des LSR beschlossenen "Objektivierungsrichtlinien" verwiesen, welche im Verordnungsblatt des LSR Nr. 22/1994 vom 10. November 1994 als Schulleiter-Auswahlverfahren verlautbart worden seien. Die in diesen "Objektivierungsrichtlinien" zusätzlich angeführten Momente seien im bekämpften Bescheid im Detail angeführt und seien vom LSR bei der Entscheidungsfindung entsprechend mitberücksichtigt worden.
Diesbezüglich sei aber festzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf diese zusätzlichen Momente nur insoweit Bedacht genommen werden dürfe, als es sich dabei um "sachbezogene sonstige Entscheidungselemente" handle, die im Sinne des Gesetzes gelegen seien. Es dürfe sich daher bei diesen sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen um keine zusätzlichen, im Gesetz nicht angeführten Auswahlkriterien handeln, sondern lediglich um solche, die mit einer Leiterqualifikation im Zusammenhang stünden.
Die belangte Behörde legte sodann dar, welche Kriterien in diesem Sinne zu berücksichtigen, und welche nicht zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang führte sie auch aus, zu der im bekämpften Bescheid des LSR als Kriterien gemäß dem "Schulleiter-Auswahlverfahren" herangezogenen "computerunterstützten Potentialanalyse" sowie des "strukturierten Hearings" sei zu bemerken, daß es sich dabei um keine taugliche Beweismittel zur Beurteilung der Qualifikation eines Leiters handle, weil diesbezüglich keine objektiv nachvollziehbaren Verfahrensunterlagen auflägen. Mit einem näher bezeichneten Schreiben habe die belangte Behörde den LSR aufgefordert, umgehend den vollständigen Verfahrensakt vorzulegen. Dessen ungeachtet hätten hinsichtlich dieser beiden Kriterien keine ausreichend nachvollziehbaren Verfahrensunterlagen beigebracht werden können. Insbesondere existierten hinsichtlich des "strukturierten Hearings" keine bzw. keine vollständigen Protokolle, welche gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit die Berufungsbehörde in die Lage versetzen würden, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Auf diese Ermittlungsergebnisse sei jedoch nicht nur aus diesem Grund, sondern auch deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil bei diesem Verfahren, welches beispielsweise eine maßgebliche Mitbestimmung von Lehrern vorsehe, die gesetzlichen Auswahlskriterien überschritten und unzulässigerweise erweitert würden. Im Hinblick auf die heranzuziehenden Kriterien ergebe sich beim Mitbeteiligten eine Punkteanzahl von 1321 und bei der Beschwerdeführerin eine solche von 1205,50 (wurde näher ausgeführt). Zusammenfassend kam demnach die belangte Behörde zum Ergebnis, daß der ernannte Mitbeteiligte besser geeignet sei als die Beschwerdeführerin.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den ihr "gesetzlich gewährleisteten Rechten auf gesetzesgemäße Bewertung und Reihung im Schulleiterbestellungsverfahren" betreffend diese Leiterstelle sowie die Verleihung der Leiterstelle an sie "nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift eingebracht, in der er die Auffassung vertritt, er sei zu Recht ernannt worden. Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift des Mitbeteiligten eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ergänzend vom LSR die Eingabe der Beschwerdeführerin an den Kontrollrat vom 4. Mai 1996 sowie das Konzept der Ernennung des Mitbeteiligten beschafft.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 444/1974, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist.
Nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ist Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen aufgrund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, daß die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie in Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen.
Die dienstrechtlichen Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 B-VG sind im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, getroffen.
§ 4 leg. cit. normiert die Ernennungserfordernisse.
Nach § 8 Abs. 2 LDG 1984 ist, soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 LDG 1984 sind schulfeste Stellen die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.
§ 26 LDG 1984 lautete vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996:
"(1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Berwerbungsverfahren zu besetzen.
(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.
(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem in der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben beziehungsweise nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, die die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.
(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."
Mit dem im 110. Stück des Bundesgesetzblattes des Jahrganges 1996 (das am 12. Juli 1996 ausgegeben wurde) unter Nr. 329/1996 kundgemachten Gesetz wurde unter anderem das LDG 1984 geändert. Soweit für den Beschwerdefall erheblich, lauten die Abs. 5 und 7 des § 26 demnach:
"(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht."
"(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden."
Weiters wurde nach § 26 ein § 26a eingefügt, überschrieben mit "Ernennung von Schulleitern". Dessen Abs. 1 lautet:
"(1) Vor Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben."
Die genannten Bestimmungen (§ 26 Abs. 5 und 7 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996) traten gemäß Art. I 20. dieses Gesetzes (Anfügung des § 123 Abs. 17) mit 1. Juni 1996 in Kraft (weitere Änderungen teils ebenfalls mit 1. Juni 1996, teils mit 1. September 1996).
Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG sind im O.Ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (O.ö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 46/1995, geregelt.
Dieses Gesetz regelt unter anderem die Kompetenzen der Landesregierung (§ 2), des Kollegiums des Landesschulrates (§ 3), des Kollegiums des Bezirksschulrates (§ 4), des Bezirksschulrates (§ 5) und des Landesschulrates (§ 6); für den Beschwerdefall ist erheblich, daß dem Landesschulrat gemäß § 6 Abs. 1 die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen obliegt, welche nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Behörden zu treffen sind. Aufgrund dieser Bestimmungen war er vorliegendenfalls zur Verleihung dieser Schulleiterstelle berufen (die diesbezügliche, in § 2 Abs. 1 lit. e der Stammfassung vorgesehene Zuständigkeit der Landesregierung wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1995 beseitigt).
Gemäß § 4 lit. d bzw. § 3 lit. f leg. cit. obliegt dem Kollegium des Bezirksschulrates bzw. dem Kollegium des Landesschulrates die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984. Korrespondierend hiezu bestimmt § 6 Abs. 4 lit. c leg. cit. (in der Fassung LGBl. Nr. 46/1995), daß vor der Besetzung von schulfesten Stellen (Anmerkung: durch den Landesschulrat) vom Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen einzuholen sind.
§ 8 leg. cit. regelt den Instanzenzug; nach Abs. 2 dieser Bestimmungen entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung.
Im Beschwerdefall ist zunächst zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Ernennungsverfahren und in weiterer Folge Berufungs- bzw. Beschwerdelegitimation zukam bzw. zukommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (siehe etwa das Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037 = Slg. Nr. 12418/A, oder auch vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0321, oder auch die Beschlüsse vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0205 und vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, unter Hinweis auf Vorjudikatur), kommt dem Bewerber um eine schulfeste Leitersteller Parteistellung nicht zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 leg. cit. und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein.
In seinem Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, hat der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung eines (abgewiesenen) Mitbewerbers um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an einer Hauptschule in der Steiermark auch auf Grundlage des LDG 1984 in der Fassung LGBl. Nr. 329/1996 verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin zunächst auf seine bisherige Judikatur verwiesen, aber auch darauf, daß er sich in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, mit der Judikatur zur Überprüfung von Ernennungsakten auseinandergesetzt und für den Fall eines Begehrens auf Überstellung (einer von mehreren Ernennungsfällen) zum Ausdruck gebracht habe, daß den im einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zukomme, wenn deren Änderung begehrt werde. Eine solche rechtliche Verdichtung sei dann gegeben, wenn, wie im damaligen Beschwerdefall, die für die Zuordnung für die Verwendungsgruppen maßgebenden Aspekte normativ gefaßt seien, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handle oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sei. Eine solche rechtliche Verdichtung, so führte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 19. März 1997 weiter aus, liege anders als für die schulfeste Lehrerstelle für die schulfeste Leiterstelle, für die noch andere Gesichtspunkte als die in den §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 angesprochenen Gesichtspunkte entscheidend seien, auch unter Berücksichtigung der mit der Novelle
BGBl. Nr. 329/1996 getroffenen Neuregelungen nicht vor. Bei den allgemeinen Ernennungserfordernissen nach § 4 Abs. 6 LDG 1984 sei nämlich lediglich das Kriterium der Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse entfallen. Diese Bestimmung sei zwar insofern erweitert worden, als in gleicher Weise wie im § 26 Abs. 7 leg. cit. eine Ermächtigung für nähere Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Auswahlkriterien vorgesehen sei. Da diese Ermächtigungen aber den Ernennungswerbern an sich kein subjektives Recht vermittelten und inhaltlich davon in dem für den (damaligen) Beschwerdefall maßgebenden örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereich noch nicht Gebrauch gemacht worden sei, könne daraus keinesfalls eine Parteistellung für das vom (damaligen) Beschwerdeführer bekämpfte Ernennungsverfahren abgeleitet werden. Auch dem neu eingefügten § 26a leg. cit. könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß damit eine Parteistellung begründet worden sei. Abs. 1 dieser Bestimmung räume lediglich den darin genannten Institutionen das Recht ein, innerhalb einer bestimmten Zeit zu den erhaltenen Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Abs. 2 sehe bloß vor, daß Ernennungen zu Schulleitern zunächst nur auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam seien. Die übrigen Bestimmungen des § 26a bezögen sich überhaupt nicht auf die erstmalige Ernennung zum Schulleiter. Auch dieser Neuregelung könne daher, bezogen auf die erstmalige Ernennung zum Schulleiter, keine rechtliche Bedeutung im Sinne der Begründung einer Parteistellung eingeräumt werden. Da mit der genannten Novelle BGBl. Nr. 329/1996 keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in den in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden seien, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen seien, sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, betreffend eine Ernennung auf die Planstelle eines Bezirksschulinspektors nach dem BDG 1979, ausgesprochen, daß dem (damaligen) Beschwerdeführer als einen in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zukomme als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des (damaligen) Beschwerdeführers bestehe aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt werde. Da dies im (damaligen) Beschwerdefall geschehen sei, könne eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Auffassung wurde auch im zuvor genannten Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327 (zum LDG 1984) aufrecht erhalten.
Im Beschwerdefall besteht kein Anlaß, von diesen Grundsätzen abzugehen. Daraus ergibt sich folgendes:
Da im Beschwerdefall beide Dreiervorschläge übereinstimmten, auch nicht strittig ist, daß der Mitbeteiligte die Ernennungserfordernisse im Sinne des § 26 Abs. 1 LDG 1984 erfüllt, kann die Beschwerdeführerin weder durch die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde, noch durch den angefochtenen Bescheid in einem aus § 26 Abs. 8 LDG 1984 ableitbaren Recht, daß die Stelle nur einem in allen Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werde, verletzt sein.
Im übrigen gilt folgendes: Unabhängig davon, ob nun im Beschwerdefall das LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, oder in der früheren Fassung anzuwenden ist (diese Frage ist strittig), ist eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus dem O.ö. LDHG 1986 nicht ableitbar, insbesondere nicht aus den Bestimmungen des § 8 leg. cit. über den Instanzenzug, weil diese Bestimmungen einem Bewerber nicht eine mangelnde Parteistellung zu verschaffen vermögen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976).
Im Beschwerdefall ist strittig, ob das LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 anzuwenden ist (so die Auffassung der belangten Behörde jedenfalls für ihr Verfahren), oder aber in der früheren Fassung (so die Auffassung der Beschwerdeführerin). Im Beschwerdefall ergibt sich die weitere Problematik, daß das Gesetz, mit dem das LDG 1984 novelliert wurde, (erst) in dem am 12. Juli 1996 ausgegebenen 110. Stück des BGBl. unter Nr. 329 kundgemacht wurde, Bestimmungen, die im Beschwerdefall relevant sein könnten, aber schon mit 1. Juni 1996 in Kraft traten, der LSR hingegen bei der Anfang Juli erfolgten Verleihung der strittigen Stelle an den Mitbeteiligten im Hinblick auf die erst danach erfolgte Kundmachung des Gesetzes darauf gar nicht Bedacht nehmen konnte.
Diese strittige Frage braucht aber im Beschwerdefall nicht gelöst zu werden:
Geht man nämlich davon aus, daß im Beschwerdefall das LDG 1984 in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden ist, ist nach dem zuvor Gesagten eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren zu verneinen.
Geht man hingegen davon aus, daß das LDG 1984 in der Fassung dieser Novelle anzuwenden ist, ist für sie hieraus auch nichts zu gewinnen. Diesfalls könnte ihr Parteistellung nur zukommen, wenn man davon ausginge, daß diese Parteistellung aus einer im Sinne der Ausführungen des bereits zuvor genannten Beschlusses vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, gegebenen rechtlichen Verdichtung ableitbar wäre. Eine solche Verdichtung ist aber im Beschwerdefall zu verneinen. Sie kann, wie bereits im mehrfach genannten Beschluß vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, ausgeführt wurde, aus dem Wortlaut des LDG 1984 allein nicht abgeleitet werden; im Beschwerdefall bestehen auch keine näheren landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 26 leg. cit. Allerdings haben sich sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch die Beschwerdeführerin auf Richtlinien berufen, die im Verordnungsblatt des LSR kundgemacht sind. Es war daher zu untersuchen, ob hieraus für die Beschwerdeführerin etwas zu gewinnen ist.
Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit den Akten des Verwaltungsverfahrens das Verordnungsblatt des LSR Nr. 4/1996 vom 15. Feber 1996 vorgelegt, in dem die Richtlinien betreffend das Schulleiter-Auswahlverfahren 1996 kundgemacht wurden, aber auch das Verordnungsblatt Nr. 22/1994 vom 10. November 1994, in welchem das Schulleiter-Auswahlverfahren 1994 kundgemacht wurde (dem Verordnungsblatt Nr. 4/1996 ist zu entnehmen, daß es zu den Richtlinien im Verordnungsblatt vom 10. November 1994 Ergänzungen in den Verordnungsblättern vom 13. April 1995 und vom 27. April 1995 gab). In diesen Richtlinien (diesbezüglich unterscheiden sich die Fassungen 1994 und 1996 nicht) sind zunächst unter Punkt 1. "Leitlinien" dargestellt; im Punkt 1.5, "rechtliche Grundlagen", heißt es, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unterliege die Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Leiter dem zuständigen Kollegium zur Beratung und Beschlußfassung.
Besetzungsvorschläge für die Verleihung von schulfesten Stellen für Leiter an Volks-, Haupt-, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen würden gemäß § 26 LDG 1984 erstellt, die Direktorenbestellung an Bundesschulen erfolge nach § 206 BDG 1979. Die Kollegien übten ihre Tätigkeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen aus. In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fielen, könnten Weisungen grundsätzlich nicht erteilt werden. In Oberösterreich habe das Kollegium eigene Kriterien für das Schulleiter-Auswahlverfahren erstellt. Infolge der Übereinstimmung der im Kollegium vertretenen Fraktionen werde sich das Kollegium bei der Vergabe der Schulleiterstellen an dieses Verfahren halten.
Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund des Inhaltes dieser Richtlinien, insbesondere des wiedergegebenen Punktes 1.5, davon aus, daß es sich dabei um bloß behördenintern verbindliche Richtlinien handelt, die keine Rechtsverordnung darstellen und denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt (siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, zu ähnlichen Richtlinien in Niederösterreich, oder auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, betreffend Richtlinien des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz in einer Dienstrechtssache).
Unabhängig davon ist bedeutsam, daß die im § 26 Abs. 7 (nF) LDG 1984 vorgesehenen Richtlinien zwar bei der Erstellung der Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw. der Landesschulräte) relevant sein können, eine Bindung der zur Ernennung (Verleihung der Stelle) berufenen Behörde an derartige Richtlinien dem Gesetz aber nicht zu entnehmen ist. Sie ist auch nicht an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden (siehe abermals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186), wenngleich sie freilich nach § 26 Abs. 8 LDG 1984 vorzugehen hat.
Zusammenfassend folgt daraus, daß eine rechtliche Verdichtung im zuvor umschriebenen Sinn, aus der allenfalls eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren ableitbar wäre, im Beschwerdefall auch auf Grundlage des LDG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996 nicht gegeben ist.
Da somit der Beschwerdeführerin die von ihr angenommene umfassende Parteistellung im Ernennungsverfahren nicht zukam, konnte sie ungeachtet des Umstandes, daß die belangte Behörde ihre Berufung als unbegründet abwies, und nicht als unzulässig zurückwies, durch den angefochtenen Bescheid im behaupteten Recht auf Ernennung nicht verletzt werden, eben weil ein solches subjektiv-öffentliches Recht zu verneinen ist (vgl. hiezu im übrigen den mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997 neu eingeführten § 207 Abs. 2 BDG 1979). Da nach dem zuvor Gesagten die zur Verleihung der strittigen Stelle berufene Behörde an die Reihung in den Besetzungsvorschlägen nicht gebunden war, konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im behaupteten Recht auf "gesetzesgemäße Bewertung und Reihung im Schulleiterbestellungsverfahren" verletzt werden; sollte sie hingegen mit der Wendung "gesetzesgemäße Bewertung" die Vergabe der Punkte nach den mehrfach genannten Richtlinien meinen, ist aus diesen Richtlinien, wie schon dargelegt wurde, ein verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht ebenfalls nicht ableitbar.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120132.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010