Index
41/02 MelderechtNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/01/0012, ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber, wie die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 MeldeG zeigen, zunächst beim Beherbergungsbetrieb an gewerbliche - somit in einem anderen Bundesgesetz geregelte - Beherbergungsbetriebe gedacht. Wie die im Wortlaut des § 1 Abs. 3 letzter Satz MeldeG ausdrücklich vorgenommene Anknüpfung an die (landesgesetzlich geregelte) "Privatzimmervermietung" zeigt, hatte der Bundesgesetzgeber aber auch weitere - in Landesgesetzen geregelte - Formen des Beherbergungsbetriebs vor Augen. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff des Beherbergungsbetriebs nach § 1 Abs. 3 MeldeG fallbezogen auf das Vorliegen eines gewerblichen Beherbergungsbetriebs (nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) abgestellt, und weiter festgehalten, dass dieser Begriff nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst, sondern etwa auch die (in die Zuständigkeit der Länder fallende) "Privatzimmervermietung" (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; vgl. zur Zuständigkeit der Länder für die Privatzimmervermietung VfSlg. 7074/1973). Nichts anderes gilt für den Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" in § 1 Abs. 3 MeldeG, der vom Landesgesetzgeber geregelt werden darf (vgl. zur Zuständigkeit der Länder für Regelungen betreffend die Errichtung und Benützung von Campingplätzen VfSlg. 5024/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L07Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020