Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18Beachte
Rechtssatz
Für den Begriff "Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze" in § 1 Abs. 3 letzter Satz MeldeG fehlt eine Definition im Gesetz. Dieser Begriff wurde daher vom Bundesgesetzgeber offensichtlich als allgemein bekannt vorausgesetzt. Da bei diesem Begriff eine Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch mangels ausreichender Bestimmtheit nicht anzunehmen ist (vgl. zu den objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses vor dem Hintergrund des Art. 18 B-VG VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN), ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber an die jeweilige Bedeutung des Begriffes nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen anknüpfen wollte (vgl. zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 24.4.2007, 2006/05/0005, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L06Im RIS seit
28.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020