RS Vwgh 2019/9/30 Ra 2019/01/0312

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art18
MeldeG 1991 §1 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0313

Rechtssatz

Für den Begriff "Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze" in § 1 Abs. 3 letzter Satz MeldeG fehlt eine Definition im Gesetz. Dieser Begriff wurde daher vom Bundesgesetzgeber offensichtlich als allgemein bekannt vorausgesetzt. Da bei diesem Begriff eine Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch mangels ausreichender Bestimmtheit nicht anzunehmen ist (vgl. zu den objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses vor dem Hintergrund des Art. 18 B-VG VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN), ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber an die jeweilige Bedeutung des Begriffes nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen anknüpfen wollte (vgl. zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 24.4.2007, 2006/05/0005, mit Verweis auf Rechtsprechung des VfGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010312.L06

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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