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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des M G in S bei K, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2020, W221 2213456-1/14E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf „Abrechnung und Auszahlung“ von Überstundenleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Graz der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2018 beantragte er „die Abrechnung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.12.2017 sowie die Auszahlung dieser Überstundenleistungen“.
2 Nachdem dieser Antrag unerledigt blieb, erhob der Revisionswerber Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit dem Antrag, „einen Bescheid dahingehend zu erlassen, dass ihm Überstunden abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen sind“. Nach erfolgter Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht modifizierte und ergänzte er seinen Antrag mit Schriftsatz vom 22. November 2019 dahingehend, dass das Begehren lautete:
„1.Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde erster Instanz möge [dem Revisionswerber] bezahlte Pausen bzw. daraus resultierende Überstundenleistungen im Ausmaß von 30 Stunden für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 abrechnen und zur Auszahlung bringen;
in eventu
2.Die belangte Behörde wolle feststellen, dass der [Revisionswerber] im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat“.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde durch Zurückweisung des Antrags vom 30. Jänner 2018 in der durch Schriftsatz vom 22. November 2019 modifizierten Fassung (Spruchpunkt A I.), wies die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages „auf Feststellung, dass der [Revisionswerber] im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat“, zurück und leitete diesen gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG weiter (Spruchpunkt A II.).
4 Die Zurückweisung des Primärantrags begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es sich dabei um einen Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides handle. Die Erlassung eines Leistungsbescheides zur Erledigung eines Liquidierungsbegehrens sei nicht vorgesehen. Zur Entscheidung über „die Strittigkeit der Gebührlichkeit von Bezügen“ sei vielmehr die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen. Bei dem im Beschwerdeverfahren gestellten Eventualantrag handle es sich um keine im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens zulässige Antragsänderung, weshalb die Säumnisbeschwerde insoweit zurückzuweisen und der Antrag zuständigkeitshalber an die Dienstbehörde weiterzuleiten sei.
5 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig und begründete dies damit, dass das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil die unter Punkt A) des Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung „auf den vorliegenden Fall übertragbar“ sei. Im verwiesenen Punkt A) seiner Begründung des Erkenntnisses heißt es, dass im vorliegenden Fall, „[a]nders als [in] dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0006, zugrundeliegenden Fall ... gerade nicht die Rede davon sein“ könne, dass der Revisionswerber „lediglich die Auszahlung begehrt hat“ und die Behörde daher dazu berechtigt sei, einen (negativen) Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. Der Revisionswerber habe vielmehr ausdrücklich die „bescheidmäßige Absprache über die Abrechnung und Auszahlung der Überstunden verlangt ... und auch nach Hinweis auf die Unzulässigkeit eine[s] solchen Leistungsbescheides diesen Antrag ... ausdrücklich aufrecht erhalten“.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil der vorliegende Fall - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - jenem Sachverhalt gleichzuhalten sei, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, Ra 2017/12/0006, zugrunde gelegen sei. Der Revisionswerber habe „ganz klar die Auszahlung von Überstundenleistungen begehrt“. Die belangte Behörde wäre „berechtigt gewesen, einen entsprechenden Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen“. Aufgrund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Revisionswerber Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre (Hinweis auf VwGH 27.9.2011, 2010/12/0131).
10 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass im vorliegenden Fall ein „dienstbehördlicher Bescheid“, gegen den Beschwerde erhoben wurde, nicht vorliegt. Dass (im damaligen Revisionsfall) der Beamte, obwohl „sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten“ war, einen Anspruch „auf eine Feststellung“ hatte, begründete der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 13. September 2017, Ra 2017/12/0006, damit, dass der Beamte Beschwerde gegen einen von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheid erhoben hatte („Auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid“). Die Aussagen der in der Revision zitierten Rechtsprechung, wonach die Dienstbehörde aus Anlass eines Leistungsbegehrens zwar keinen Leistungsbescheid zu erlassen hätte, wohl aber „berechtigt“ sei, - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen (der im Rechtsmittelweg bekämpfbar und folglich vom Verwaltungsgericht auch abänderbar wäre), sind daher auf den Revisionsfall von vornherein nicht übertragbar. Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auf die Ausübung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Rechtes, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (VwGH 8.11.2000, 2000/04/0119; 5.3.2014, 2010/05/0211). Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
11 Der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde betreffend den Eventualantrag tritt die Zulässigkeitsbegründung ebenso wenig entgegen wie der Übermittlung dieses Antrags gemäß § 6 AVG an die Dienstbehörde (zum Beginn der Entscheidungspflicht betreffend einen Eventualantrag vgl. im Übrigen VwGH 4.2.2009, 2008/12/0224).
12 Da sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision darauf beschränkt, eine Abweichung von den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, Ra 2017/12/0006, und vom 27. September 2011, 2010/12/0131, zu behaupten, die - wie dargelegt - nicht vorliegt, wirft diese keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 25. September 2020
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120020.L00Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020